Krankenkasse will Beiträge mehrerer Jahre wieder

22. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12315.02.2024 09:00:37
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Krankenkasse will Beiträge mehrerer Jahre wieder

Ich bin seit Anfang 2017 auf Langzeitreise gewesen mit Wohnmobil. Habe mich bevor ich losgezogen bin aus Deutschland abgemeldet. Die Abmeldebescheinigung hab ich dann in Kopie zu meiner Krankenkasse geschickt und ihnen mitgeteilt, dass ich auf unbestimmte Zeit auf Weltreise sein werde und darum meine Mitgliedschaft kündigen will. War auch kein Problem, wenige Tage später war die Bestätigung im Briefkasten, dort stand drin, dass für mich durch die Abmeldung aus Deutschland kein Versicherungsschutz mehr in Deutschland besteht und dass ich mich melden soll, sobald ich wieder in Deutschland bin, damit ich mich wieder bei ihnen versichern kann. Soweit so gut dachte ich und hab mir auch keine Gedanken weiter darum gemacht.

Jetzt bin ich 5 Jahre später wieder zurück in Deutschland seit März. Und wollte mich wieder bei meiner Krankenkasse krankenversichern. Daraufhin kam erstmal eine Rechnung über die nicht bezahlten Beiträge der letzten Jahre, ich soll nun 5 Jahre Versicherungslücke nachzahlen. Dass ich in der Zeit eine Auslandskrankenversicherung hatte und zusätzlich noch aus Deutschland abgemeldet war interessiert diese nicht. Tankzettel hätte ich als Beweise, dass ich wirklich im Ausland war und ab dem 4. Jahr sogar Stempel im Reisepass und Visa, da ich da Europa verlassen habe. Interessiert die Kasse aber nicht. Die wollen als Nachweis einen Wohnsitz im Ausland, da ich mich ihrer Meinung nach nur von der Versicherungspflicht befreien kann, wenn ich im Ausland einen neuen Wohnsitz habe und dort auch eine Krankenversicherung. Wie kann ich nun vorgehen? Ich kann und möchte keinen 5 stelligen Betrag aufbringen. Zumal sie mir ja damals meine Abmeldung bzw. das Ende des Versicherungsschutzes bestätigt haben.

-- Editiert von Moderator topic am 26.04.2022 16:40

-- Thema wurde verschoben am 26.04.2022 16:40

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95 Antworten
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#1
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1281 Beiträge, 215x hilfreich)

GKV?
Ich kenne das nur so, dass man eine Anwartschaft abschließen muss, wenn man nach Rückkehr wieder versichert werden will. Ohne Anwartschaft hatten wir uns nach Rückkehr nur privat versichern können, was wir aber nicht wollten. (war bei uns damals so, ist aber schon 15 Jahre her, kann sich geändert haben. Wir waren auch 5 Jahre im Nicht -EU Ausland)

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#2
 Von 
guest-12315.02.2024 09:00:37
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja GKV. Das mit der Anwartschaft gibt's wohl nicht mehr seit der Versicherungspflicht.

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#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Ein Problem, weil § 190 SGB V Abs 13 besagt:

Zitat:

Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem
1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder
2. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.
Und eine Abmeldebescheinigung sagt nun mal nichts darüber aus.

Zitat (von Anonym95):
War auch kein Problem, wenige Tage später war die Bestätigung im Briefkasten, dort stand drin, dass für mich durch die Abmeldung aus Deutschland kein Versicherungsschutz mehr in Deutschland besteht und dass ich mich melden soll, sobald ich wieder in Deutschland bin, damit ich mich wieder bei ihnen versichern kann.
Wie lautet der genaue Wortlaut in dieser Bestätigung?

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#4
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2368 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Anonym95):
Habe mich bevor ich losgezogen bin aus Deutschland abgemeldet.
Die melderechtliche Abmeldung führt nicht zwingend in allen anderen Rechtsgebieten dazu, dass kein inländischer Wohnsitz mehr vorliegt! Ob dies auch im Bereich des VVG der Fall ist, kann ich leider nicht beantworten.

Ein Nachweis, dass die 2017 vorhandenen Möbel, etc. verkauft oder eingelagert wurden, als Nachweis für die Auflösung des Wohnsitzes in D, wäre sicherlich hilfreich!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#5
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Ein Nachweis, dass die 2017 vorhandenen Möbel, etc. verkauft oder eingelagert wurden, als Nachweis für die Auflösung des Wohnsitzes in D, wäre sicherlich hilfreich!
Und selbst das ist kein wirklicher Nachweis.

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#6
 Von 
guest-12315.02.2024 09:00:37
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie kommt man dann überhaupt rechtlich aus der GKV raus, wenn man jahrelang ohne Wohnsitz in der Welt unterwegs ist? Ich habe ja zusätzlich auch noch die Langzeitauslandskrankenversicherungen, die ja einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung darstellt. Gewöhnlicher Aufenthalt waren bei mir in den letzten Jahren eben viele andere Länder außerhalb Deutschlands. Ein gewöhnlicher Aufenthalt setzt meiner Meinung nach aber keinen Wohnsitz in diesen Ländern voraus. Wie gesagt als Belege außerhalb der Europas hätte ich Reisepassstempel und Visa, als Belege innerhalb Europas Tankzettel und Campingplatzbuchungen. Ich weiß nicht, wie man es sonst nachweisen soll, dass man wirklich nicht im Land war. Habe mich mit sovielen Weltreisenden unterhalten die es genauso gemacht haben wie ich und die ohne Probleme wieder in ihre Krankenkasse konnte, ohne Nachzahlungen. Und die hatten sich vorher auch normal in Deutschland abgemeldet und auch die gesetzliche Krankenversicherung abgemeldet. Dass ich ausgezogen bin aus der Wohnung bestätigt das Auszugsprotokoll des Vermieters. Danach ist keine erneute Anmeldung woanders erfolgt was auch über das Einwohnermeldeamt nachgeprüft werden kann.

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#7
 Von 
guest-12315.02.2024 09:00:37
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Endeffekt soll ich Beiträge für eine Leistung zahlen, auf die ich nicht mal Anspruch gehabt hätte. Das kann doch eigentlich nicht rechtens sein. Denn irgendwo in Asien bringt mir die Deutsche Gesetzliche KV recht wenig.

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#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Anonym95):
Dass ich ausgezogen bin aus der Wohnung bestätigt das Auszugsprotokoll des Vermieters. Danach ist keine erneute Anmeldung woanders erfolgt was auch über das Einwohnermeldeamt nachgeprüft werden kann.
Dafür wärst Du dann aber in der Nachweispflicht und nicht die Krankenkasse.

Was anderes: Dein Wohnmobil war nicht auf Dich angemeldet? Falls ja, wäre das eigentlich nur mit einem deutschen Wohnsitz zulässig.

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Was anderes: Dein Wohnmobil war nicht auf Dich angemeldet? Falls ja, wäre das eigentlich nur mit einem deutschen Wohnsitz zulässig.
Spielt keine Rolle. Du hast die entsprechende Passage bereits selbst verlinkt. Der gewöhnliche Aufenthaltsort in einem anderen Land reicht. Es muss keinen Wohnsitz in einem anderen Land geben und der Wohnsitz in D bräuchte noch nicht einmal aufgegeben werden wenn man sich dort nur gelegentlich aufhalten würde. Indizien für den Auslandsaufenthalt kann der TE liefern. Wenn die KK nicht einsichtig ist, dann wird es auf einen Rechtsstreit hinauslaufen. Ausgang ungewiss.

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Anonym95):
Und wollte mich wieder bei meiner Krankenkasse krankenversichern.
Wie hast du das gemacht/versucht?

Bei meiner GKV gibt es diverse Bereiche. Ähnliches ist mir schon passiert.
Manchmal weiß Bereich A nicht, was Bereich B macht, umgekehrt auch.
Vielleicht so?
Der Bereich Beiträge/B sieht evtl. nur eine Meldung von Bereich Kundenservice/K.

K gibt nur deine Vers-Nr. weiter an B. Dort wurde evtl. nicht die Abmeldung von 2017 erkannt.
Das System ruft Rückstände auf, Mitarbeiter B schickt dir die Textbausteine zu Beitragsrückständen.

Zitat (von Anonym95):
Bestätigung im Briefkasten, dort stand drin, dass für mich durch die Abmeldung aus Deutschland kein Versicherungsschutz mehr in Deutschland besteht und dass ich mich melden soll, sobald ich wieder in Deutschland bin, damit ich mich wieder bei ihnen versichern kann.
Das Papier hast du sicher noch?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Der gewöhnliche Aufenthaltsort in einem anderen Land reicht. Es muss keinen Wohnsitz in einem anderen Land geben und der Wohnsitz in D bräuchte noch nicht einmal aufgegeben werden wenn man sich dort nur gelegentlich aufhalten würde.
Nur dass sich der TE abgemeldet hat. Und das auch der KK mitgeteilt hat. Und eigentlich gilt: Abmeldung in Deutschland = Fahrzeug kann nicht auf denjenigen zugelassen sein. Heißt also im Umkehrschluss: Fahrzeug angemeldet auf den TE = Anmeldung irgendwo in D liegt vor.

D.h. der TE muss wesentlich mehr liefern, um nachzuweisen, dass sein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht in Deutschland war.

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#12
 Von 
guest-12315.02.2024 09:00:37
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Man kann ein Fahrzeug auch ohne Wohnsitz in Deutschland anmelden. Mithilfe eines Empfangsbevollmächtigten. Dafür gibt's sogar ein Gesetz, steht im Paragraph 46 der Zulassungsverordnung. Das wäre immerhin noch ein Nachweis, dass ich definitiv nicht mehr in Deutschland gemeldet war, denn der Empfangsbevollmächtigte steht sogar in den Papieren drin. Und das bekommt man nur, wenn man nachweist keinen Wohnsitz zu haben in Form der Abmeldebescheinigung.

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120081 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Und eigentlich gilt: Abmeldung in Deutschland = Fahrzeug kann nicht auf denjenigen zugelassen sein.

Nö.



Zitat (von bostonxl):
Heißt also im Umkehrschluss: Fahrzeug angemeldet auf den TE = Anmeldung irgendwo in D liegt vor.

Der Schluss ist aber falsch, da man weder Anmeldung noch Wohnsitz in DE benötigt um in DE ein Auto zuzulassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Bis das mit der GKV geklärt ist--- brauchst du irgendeinen Nachweis zum Versicherungsschutz.
Hat man dir im März wenigstens schon eine Mitglieds-Bescheinigung gegeben?

Schon morgen könnte ein Arzt deine V-Karte sehen wollen... :sad:
Dafür stellen GKV einen sog. Anspruchsnachweis für Arzt-und Zahnarztbesuche aus, bis die eGK (Versichertenkarte mit Foto) vorliegt. Muss aber beantragt/gefordert werden. (Bei der AOK wusste es erst die 4. Fachkraft...)

Deine Einwohnermeldestelle kann ganz sicher die 2017er Abmeldung nochmal ausdrucken...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#15
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Anonym:

Die entscheidenden Fragen wären doch erstmal:

Hat die Krankenkasse Dich denn wieder als Mitglied aufgenommen?

Wie ist, bzw. wäre Dein derzeitiger Versicherungsstatus? Pflichtversichert über eine versicherungspflichtige Tätigkeit oder freiwillig versichert?

In welcher Form werden die Beiträge für die Vergangenheit gefordert? Ich gehe davon aus, dass es sich zumindest bei dem ersten diesbezüglichen Schreiben um einen Bescheid/Verwaltungsakt handelt. Wurde dagegen Widerspruch erhoben?

Nach dem weiter oben zitierten Gesetzestext reicht der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland aus. Ein Wohnsitz ist nicht erforderlich.

Gruß,

Axel

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#16
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Anonym95):
Man kann ein Fahrzeug auch ohne Wohnsitz in Deutschland anmelden. Mithilfe eines Empfangsbevollmächtigten. Dafür gibt's sogar ein Gesetz, steht im Paragraph 46 der Zulassungsverordnung. Das wäre immerhin noch ein Nachweis, dass ich definitiv nicht mehr in Deutschland gemeldet war, denn der Empfangsbevollmächtigte steht sogar in den Papieren drin.
Daran habe ich gar nicht mehr gedacht. Das ist doch gut, dann legst Du eine Kopie dieser Papiere der KK vor.

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#17
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Ich habe ja zusätzlich auch noch die Langzeitauslandskrankenversicherungen, die ja einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung darstellt


Dann lege Deiner GKV doch bitte den Versicherungsschein und die AGB dieser anderen Krankenversicherung vor.

Wichtig ist eben, dass diese sog. "Langzeitauslandskrankenversicherungen" nicht voraussetzt, dass Du in Deutschland auch krankenversichert sein muss.

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#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Wichtig ist eben, dass diese sog. "Langzeitauslandskrankenversicherungen" nicht voraussetzt, dass Du in Deutschland auch krankenversichert sein muss.
NÖ. Im vorliegenden Fall hat der TE von seiner GKV, in der er jetzt wieder versichert werden will, eine gute und deutliche schriftliche Antwort erhalten. Die Auslands-KV spielt keine Rolle.
Zitat (von Anonym95):
und darum meine Mitgliedschaft kündigen will. War auch kein Problem, wenige Tage später war die Bestätigung im Briefkasten, dort stand drin, dass für mich durch die Abmeldung aus Deutschland kein Versicherungsschutz mehr in Deutschland besteht

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#19
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Also, in meinen Augen ist es nachvollziehbar, dass eine GKV insb. jüngeren pflichtversicherten Mitgliedern ganz genau auf die Finger schaut.

Diese Geschichte mit dem Auslandsaufenthalt wird insb. von jungen Lebenskünstlern nämlich gerne erzählt, wenn man sich vor den Pflichtbeiträgen drücken möchte.
Genau deshalb verlangt die GKV eben einen Nachweis über einen festen Wohnsitz im Ausland. Das kann der TE hier nicht beibringen. Das ist schlecht.

Wie hat man eigentlich in diesen 5 Jahren seine Lebenskosten im Ausland bestreitet? Lohnabrechnungen aus dem Ausland wären hier hilfreich. Ich gehe jetzt aber stark davon aus, dass der TE so etwas auch nicht hat.

Zitat:
Tankzettel hätte ich als Beweise, dass ich wirklich im Ausland war und ab dem 4. Jahr sogar Stempel im Reisepass und Visa, da ich da Europa verlassen habe.


Tankzettel beweisen gar nichts. Tankzettel aus meinen Auslandsurlaube kann ich auch gerne vorlegen.

Mit dem Visum ist das spannender. i.d.R. geben andere Länder Visa für bestimmte Zwecke aus (z.B. für einen Daueraufenthalt oder eben nur für eine touristische Einreise). Wenn der TE hier ein Visum für einen Daueraufenthalt erhalten hat, spricht das für ihn. Wenn es sich nur um ein Touristenvisum handelt, dann schneidet sich der TE selbst ins Fleisch. Dann kann die GKV ihrerseits natürlich nachweisen, dass in dem Land eben kein Wohnsitz eröffnet wurde.

Meine Vermutung:
Ohne harte Beweise (Anmeldung im Ausland, Versicherungsschutz in einem anderen EU-Staat, Lohnabrechnungen aus dem Ausland, Visum für Daueraufenthalt) wird die GKV hier die Beiträge für die letzten 5 Jahre per Bescheid festlegen. Ein paar Wochen später kriegt der TE dann Post vom Hauptzollamt.
Der TE könnte vor dem Sozialgericht gegen den Bescheid vorgehen. Das macht aber nur Sinn, wenn die o.g. harten Beweise vorliegen.




-- Editiert von vundaal76 am 25.04.2022 11:49

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#20
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Bestätigung im Briefkasten, dort stand drin, dass für mich durch die Abmeldung aus Deutschland kein Versicherungsschutz mehr in Deutschland besteht und dass ich mich melden soll, sobald ich wieder in Deutschland bin, damit ich mich wieder bei ihnen versichern kann.


Dieser Brief nützt dem TE so ziemlich gar nichts.
In dem Moment, wo der TE sich bei der GKV meldet und sagt, er sei wieder in Deutschland -> genau ab diesem Zeitpunkt muss die GKV prüfen, ob wirklich ein dauerhafter Auslandsaufenthalt stattgefunden hat.

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#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
ob wirklich ein dauerhafter Auslandsaufenthalt stattgefunden hat.
Ja, das war weiter oben schon alles ...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120081 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Genau deshalb verlangt die GKV eben einen Nachweis über einen festen Wohnsitz im Ausland. Das kann der TE hier nicht beibringen. Das ist schlecht.

Richtig, ein fester Wohnsitz im Ausland hätte das ganze deutlich vereinfacht.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Genau deshalb verlangt die GKV eben einen Nachweis über einen festen Wohnsitz im Ausland.
Hast du dafür auch eine Rechtsgrundlage? Oder hast du Kenntnis, WIE die KV prüft, ob er tatsächlich im Ausland war?
Wer Reisender ist und *besser Welt als nie* sehen will, HAT keinen Nachweis über einen festen Wohnsitz im jeweiligen Ausland. Das dürfte für W+T-Reisende ebenso wie WoMo-Reisende oder Weltradler zutreffen.

Gerade für solche Personen hält die Privatversicherungswirtschaft eine Vielzahl von KV bereit.

Die Unterstellung, dass der TE evtl. ein solcher Lebenskünstler sei und 5 Jahre in D rumgetingelt sei--- ist mE unverschämt und recht abwegig.

Falls der Leistungsanspruch während des A-Aufenthaltes ruht, aber frw. KV-Beiträge trotzdem regelmäßig fällig sind, müsste es eine rechtliche Regelung im SGB V geben.

Diese hätte die GKV dem TE ganz sicher auch genannt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Hast du dafür auch eine Rechtsgrundlage?


Ja, es gilt Versicherungspflicht in Deutschland.
Wer jetzt behauptet, eine lange Zeit im Ausland dauerhaft gelebt zu haben und deshalb keine Beiträge zahlen zu müssen, muss das nachweisen.

Zitat:
Wer Reisender ist und *besser Welt als nie* sehen will, HAT keinen Nachweis über einen festen Wohnsitz im jeweiligen Ausland.


Das schlägt der o.g. Nachweis eben fehl.

Zitat:
Gerade für solche Personen hält die Privatversicherungswirtschaft eine Vielzahl von KV bereit.


Dann soll er das Vorliegen einer alternativen Vollversicherung eben nachweisen.
Wichtig ist hierbei, Policen vorzulegen, die keine zusätzliche Krankenversicherung in Dt. erfordert.

Zitat:
Die Unterstellung, dass der TE evtl. ein solcher Lebenskünstler sei und 5 Jahre in D rumgetingelt sei--- ist mE unverschämt und recht abwegig.


Manche Menschen leben wirklich nur nach Luft und Liebe.
Und sofern gab es meinen Tip, den dauerhaften Aufenthalt im Ausland eben mit Lohnabrechnungen nachzuweisen. Von irgendetwas muss ja in den 5 Jahren gelebt haben.

-- Editiert von vundaal76 am 25.04.2022 14:11

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#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Ja, es gilt Versicherungspflicht in Deutschland.
Ja, das ist bekannt, dürfte aber keine Rechtsgrundlage der gefragten Art sein.
Zitat (von vundaal76):
muss das nachweisen.
Ja, und wo steht das, bitte sehr?
Zitat (von vundaal76):
Dann soll er das Vorliegen einer alternativen Vollversicherung eben nachweisen.
Das hatten wir schon weiter oben.

Viele Globetrotter müssen nicht arbeiten, wenn sie im Ausland unterwegs sind. Und falls sie arbeiten, gibts nicht immer eine Lohnabrechnung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Und falls sie arbeiten, gibts nicht immer eine Lohnabrechnung.


Das ist die Antwort, die wir vermutlich vom TE erhalten werden.
Wenn das in einem EU-Staat geschehen ist, sprechen wir hier von einem möglichen Steuer- und Sozialbetrug.
Letztendlich hätte sich der TE damit selbst betrogen und steht jetzt vor der GKV mit leeren Händen da.
Hätte, hätte -> wir sind auf die Antwort vom TE gespannt.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Genau deshalb verlangt die GKV eben einen Nachweis über einen festen Wohnsitz im Ausland.
Dumm nur, dass ein fester Wohnsitz überhaupt gar keine Voraussetzung für das Erlöschen der Beitragspflicht ist. Der Aufenthalt im Ausland reicht.
Es kann also also überhaupt gar keine Pflicht geben einen festen Wohnsitz im Ausland nachweisen zu müssen.

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#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120081 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Es kann also also überhaupt gar keine Pflicht geben einen festen Wohnsitz im Ausland nachweisen zu müssen.

Hat vundaal76 ja auch nie behauptet ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

Ich habe ja auch nie behauptet, dass vundaal76 das behauptet hätte.

Signatur:

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#30
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Hätte, hätte -> wir sind auf die Antwort vom TE gespannt.
Na, aber hallo. :sad:
Du legst hier rein:
- vor allem jüngere Lebenskünstler versuchen...
- befinden sich evtl. gar nicht im Ausland
- wollen Sozialbetrug und/oder Steuerbetrug begehen
- stehen dann mit leeren Händen da

Wenn das alles ist, was du hier als Argument für bestehende Beitragsschulden von 2017-2022 einbringst, bin ich beruhigt. Und frage dich nicht mehr nach einer Rechtsgrundlage.

btw. Es ging hier nie um hätte-hätte

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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