Krankenkassenbeiträge als Pharmaziepraktikant

28. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
pharma1
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Krankenkassenbeiträge als Pharmaziepraktikant

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Pharmaziestudent war ich studentisch krankenversichert und habe hierfür einen regelmäßigen monatlichen Beitrag entrichtet. Nach dem eigentlichen Pharmaziestudium folgt jedoch noch ein einjähriges Praktisches Jahr, in dem man meistens nicht mehr immatrikuliert ist, was jedoch notwenig ist, um die Approbation als Apotheker zu erlangen. Meine Krankenversicherung in diesem Zeitraum bereitet mir nun seit einigen Wochen Schwierigkeiten.

Die ersten 6 Monate dieses Praktischen Jahres habe ich in einer Apotheke gearbeitet und Geld verdient, wodurch ich "automatisch" meinen Beitrag zur Krankenversicherung geleistet habe.

Die weiteren 6 Monate habe ich jedoch unentgeltlich gearbeitet. Da mir das im Vorfeld klar war, habe ich meine Krankenkasse vor Beginn dieses Zeitraums um Klärung meines Versichertenstatus gebeten. Hierauf bekam ich keine direkte Antwort. Jedoch bekam ich nach ca. 3 Wochen ein Schreiben, in dem mein Status als studentisch versichert festgelegt wurde. Damit war die Sache für mich erledigt und ich habe weiterhin den üblichen und ausgewiesenen monatlichen Beitrag entrichtet.

Nun bekam ich vor einigen Wochen Post, dass mein Versichertenstatus in dem Zeitraum, in dem ich unentgeltlich gearbeitet habe, ungeklärt sei und ich mich für diesen Zeitraum freiwillig versichern soll. Hierauf habe ich sofort erklärend per E-Mail reagiert, worauf mir nur mitgeteilt wurde, dass ich den beigefügten Antrag auf freiwillige Versicherung ausfüllen soll.

Nun sehe ich bis heute nicht ein, warum ich nicht weiterhin als studentisch versichert galt, da mir dies ja bestätigt wurde. Und nun nachträglich um solch einen Antrag gebeten wird?!

Ich habe mir nun folgende Punkte rausgesucht:

1. Laut Hochschulrahmengesetz (HRG) § 10 Abs. 2 Satz 2 gilt: „Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein."

2. Dass das Praktische Jahr zum Studium gehört hat das Urteil vom 16.11.2015 - 12 A 917/14 vom OVG Nordrhein-Westfalen festgestellt.

3. Laut SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 10: „Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt"

4. Und dadurch gilt mMn SGB V § 245: "Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 (Studenten) und 10 (Praktikanten und gleichgestellte Personen) Versicherungspflichtigen gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes."

Also würde meines Erachtens derselbe Beitragssatz gelten, den ich bereits entrichtet habe.

Irre ich mich hier oder sind das valide Punkte?


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