Hallo,
ich mache mich zum Oktober d.J. selbstständig. Habe daher Fragen zur Krankenversicherung.
Gibt es eine günstige Variante?
Bin geschockt über die Kosten, wenn man sich freiwillig versichert.
Warum nicht privat versichern?
Ist es nicht mehr möglich, wenn das mit dem Gewerbe nicht klappt, in eine gesetzliche Kasse zurück zu gehen?
Meine Lebenspartnerin ist Angestellte.
Wenn wir nun heiraten, könnte sie mich bei ihrer gesetzlichen Versicherung mit versichern?
Vielen Dank für Ihre Ratschläge
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Krankenversicherung - kann man in eine gesetzliche Kasse zurück, wenn das mit Gewerbe nicht klappt?
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?
Wenn das Gewerbe scheitert, können Sie in die gesetzliche KV zurück, wenn Sie irgendeinen Tatbestand für die Pflichtversicherung erfüllen - also wenn Sie z. B. Arbeitnehmer sind und Ihr Einkommen nicht über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Bei Ihrer Partnerin können Sie sich im Falle einer Heirat nur mitversichern, wenn Ihr Einkommen unter 365 Euro pro Monat liegt.
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In Ergänzung zu Muemmel,
wenn Sie nicht älter als 55 Jahre sind.
SG
Berry
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Hallo,
generell ist zu beachten, dass auch im Falle einer Heirat und BEI BESTEHEN DES GEWERBES, keine Familienversicherung möglich ist, unabhängig vom Einkommen.
Sonst gibt es beide Möglichkeiten.
1.) Freiwillige Versicherung in der GKV. Dabei sind verschiedene Einstufungen möglich. Bei Bezug von Gründungszuschuss ist ein vermindertes Einkommen anzusetzen.
2.) PKV.
Hier entschiedet die gewünschte Leistung, das Eintrittsalter und der Gesundheitszustand. Wenn ihr Gewerbe "nicht sicher ist" und Sie im unteren Einkommen bleiben, so lassen Sie sich nicht von einem vermeintlich billigen PKV Schutz überreden. Bleiben sie zunächst in der GKV und schauen dann weiter.
Gruß
SH
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"Viele Grüße
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Sven Hennig
Spezialmakler PKV und BU
www.online-pkv.de
Tel."
Hallo,
nach Aufgabe der Selbständigkeit kann man nur als Arbeitnehmer (Bruttoverdienst über 400 Euro monatlich, aber unter 49500 Euro jährlich) in die GKV wechseln. Voraussetzung ist, dass man dann nach aktueller Rechtslage noch keine 55 Jahre alt ist (Absenkung durch Gesetzesänderung möglich). Nach Ende der Selbständigkeit kann man in die Familienversicherung des Ehegatten wechseln, wenn die Einkünfte 365 Euro nicht übersteigen (§ 10 SGB V
). Das Risiko der Scheidung ist aber nicht versicherbar (Scheidungsquoten sind nachlesbar).
Der Vergleich GKV - PKV ist grds. ein lebenslanger Vergleich. Das heißt, es ist erforderlich alle späteren möglichen Veränderungen mit in den Vergleich einzubeziehen, z.B. "Gründung/Vergrößerung der Familie" und Verringerung der Einnahmen.
Auch bei folgenden Änderungen bleibt man in der PKV:
Wirtschaftsflaute, Insolvenz, Scheidung, späteres (Zweit-)Studium, Frührente wegen Erwerbsminderung, Altersrentner, Hausmann, Auszeit wegen Kindererziehung -> in diesen Fällen sind die PKV-Beiträge in unveränderter Höhe weiterzuzahlen.
Ggf. sind zusätzliche Beiträge für Kinder oder den nichtberufstätigen Ehegatten zu zahlen.
Die Beiträge für den nichtberufstätigen Ehegatten werden in der GKV nach der Elternzeit (manchmal auch in der Elternzeit) und nach dem Ende des Arbeitslosengeldes immer nach der Hälfte der Einnahmen des PKV-Ehegatten berechnet (§ 240 SGB V
letzter Absatz). Wenn der Ehegatte chronisch krank ist, ist ein Beitritt zur PKV oft ausgeschlossen.
Die Beiträge für gesunde Kinder sind relativ niedrig. Bei Behinderungen sind häufig doppelt so hohe Beiträge fällig. Die Leistungen für die kinder sind dann auf die Tarife für die Eltern begrenzt. Hier sind unter dem Suchbegriff "PKV" viele Erfahrungen von Betroffenen vermerkt:
rehakids.de/phpBB2/forum21.html
Nach einer Scheidung können ggf. auch für Stiefkinder eigeneBeiträge anfallen.
Bei den Leistungen sollte man neben vielen anderen besonders auf folgende Punkte achten:
• Reha/Kur (z.B. nach Herzinfarkt, Schlaganfall, Krebs, Unfällen ...)
• Hilfsmittel: Katalog der GKV:
db1.rehadat.de/gkv2/Gkv.KHS
Hilfsmittel erreichen schnell 4- und teilweise 5-stellige Beträge.
• Psychotherapie (Anzahl und Erstattungshöhe)
• Heilmittel (z.B. Krankengymnastik, Sprachtherapie, Ergotherapie), z.B. nach Schlaganfall
-> Heilmittelarten und Erstattungshöhe
In der PKV werden notwendige Leistungen in angemessener Höhe erstattet. Was angemessen ist, prüft die Versicherung, wenn man Rechnungen einreicht. Der Leistungserbringer hat aber trotzdem einen Anspruch auf Vergütung. Im Übrigen werden nur anerkannte Methoden erstattet.
§5 Absatz 2 und § 4 Absatz 6 PKV-Musterbedingungen:
pkv.de/recht/musterbedingungen/mbkk2009.pdf
Wenn man im Krankheitsfall Probleme mit einem PKV-Unternehmen hat, kann man praktisch nicht mehr wechseln. Jede andere Versicherung wird einen voraussichtlich wegen der Erkrankung ablehnen (oder gravierende Risikozuschläge erheben). In der GKV sind die anderen Krankenkasse verpflichtet, einen aufzunehmen, und man hat ab dem 1. Tag den vollen Leistungsanspruch (ohne Zuschläge).
Man kann auch "Versicherungsexperten" eine Testfrage stellen: "Kann man als Arbeitsloser nach der Selbständigkeit wieder in die GKV wechseln?". Wenn die Antwort lautet " das ist kein Problem!", sollte man sehr vorsichtig sein. Seit dem 01.01.2009 bleibt man bei Bezug von Arbeitslosengeld II nämlich weiterhin in der PKV: § 5 Absatz 5a SGB V
Vielleicht interessant:
focus.de/finanzen/versicherungen/krankenversicherung/tid-5429/krankenversicherung-zehn-irrtuemer-ueber-die-privatenaid52165.html
bundderversicherten.de/app/download/BdV-PKV-Broschuere.pdf
pkv-ombudsmann.de/
(unter Tätigkeitsberichte sind häufige Beschwerden von PKV-Versicherten aufgelistet)
Die Entscheidung hat vermutlich lebenslange Auswirkungen und sollte daher genauso gründlich wie z.B. ein Hauskauf angegangen werden.
Viel Erfolg bei der richtigen Entscheidung!
Gruß
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-- Editiert RHW am 18.09.2011 21:31
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