Kündigung, Rechtschutzversicherung. Bin ich noch Versichert für die Klage?

13. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
Robocopter
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung, Rechtschutzversicherung. Bin ich noch Versichert für die Klage?

Hallo,

ich habe meiner Rechtschutz gekündigt zum September. Momentan sind wir in einer schriftlichen Vorverhandlung wegen einer Zustimmung zur Mieterhöhung.

Die Klage wurde von der RSV übernommen für die 1.Instanz. Also Deckungszusage.

Ich vermute der Prozess wird erst nach September stattfinden, zu diesem Zeitpunkt bin ich schon gekündigt bei der RSV. Läuft das dann immer noch über die Versicherung, da der Streitfall ja noch im Vertragszeitraum sich befand?

Auf meine Anfrage die Kündigung zurückzunehmen wurde gesagt da dies nicht mehr geht, und ich solle einen Anschlussvertrag beantragen/machen.
Dann wäre ich weiterhin versichert, aber um erlich zu sein hat sie das so ausgesprochen, aber ich fühl mich irgendwie hinters Licht geführt.
Die 3 Monatsfrist fällt dann weg?
Das jetzige Klageverfahren mit der Deckungszusage wird weiterhin bezahlt von der RSV?

So wurde es mir vermittelt am Telefon.
Leider hab ich 2 Wochen vorher gekündigt, und danach kam überraschendeer weise die Klageschrift.


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Robocopter):
Bin ich noch Versichert für die Klage?

Das dürfte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / Versicherungsbedingungen / Nutzungsbedingungen sowie die Deckungszusage liest. Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Robocopter
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsschutz

(1) Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist.

Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.

Der Versicherungsfall ist:

a) im Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a) das erste Ereignis, bei dem der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll


edit: RSV übernimmt die anfallenden Kosten in der 1.Instanz. sonst steht da nichts mehr

-- Editiert von Robocopter am 15.05.2022 07:35

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Nach meiner Meinung tritt der Versicherungsfall beim Streit um eine MIeterhöhung für den Mieter in dem Zeitpunkt ein, an welchem er die Mieterhöhungserklärung erhält.
Also er kann nicht nach Erhalt einer Forderung eine Versicherung abschließen, welche ihn bei Forderung schützt.

Es kann sogar so sein, daß der Mietvertrag eine Klausel zu Mieterhöhungen enthält, deren Gültigkeit irgendwann
umstritten ist. Dann könnte sogar der Termin der Vereinbarung dieser Klausel schon der Eintritt des Versicherungsfalles sein.
Also: er kommt auf mehr Details an.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Also ich würde hier ziemlich sicher sagen, dass der Beginn des Falles definitiv vor Ende des versicherten Zeitraums liegt.

Ich sehe hier aber nicht, dass es hier um einen versicherten Schadenersatz-Fall geht. Daher wundert mich die Deckungszusage der Versicherung. Oder fehlen in dem von Dir zitierten Vertragstext immer noch wesentliche Bestandteile?

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