Hallo,
ich hab im April 2006 eine Rentenversicherung als Direktversicherung abgeschlossen. Ich bezahle bis jetzt monatlich 190Euro ein.
Ich hab versucht die Versicherung beitragsfrei zu stellen allerdings geht das wohl noch nicht, da ich immer noch kein Rückkaufswert habe.
Dann hab ich mal rumgesucht und folgendes gefunden:
Unter §2 Punkt 3 des Betriebsrentengesetz. "großer Absatz" ist aufgeführt, dass bei Kündigung das geschäftsplanmäßige Deckungskapital zählt und eine Kündigung durch Beitragsfreistellung ersetzt wird. Ist nach dem Geschäftsplan des Versicherers kein Deckungskapital vorhanden, dann muss "Zwangsgekündigt" werden.
Wenn ich das richtig verstanden habe kann ich jetzt den Vertrag kündigen. Aber was passiert mit dem Geld, welches ich bis jetzt eingezahlt habe? Kann ich das einklagen?
Vielen Dank schon mal im Voraus.
Kündigung einer Direktversicherung
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?
Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung: das ist ein trauriges Kapitel.
Siehe mein Thread:
http://www.wallstreet-online.de/community/thread/1135937-1.html
was ist denn das für ein tread? da werden ja nur gesetzestexte zitiert aber nix wirklich gesagt!
@AminFreeman
wenn der tarif tatsächlich null rkw ausweist bekommst du von dem VU auch tatsächlich nix. allerdings hast du, nach aktueller rechtsprechung, das recht auf herausgabe der prämien durch deinen AG. dieser hat nämlich sorgfaltspflichten und bei der wahl das tarifes, anbieters dafür zu sorgen, das soetwas nicht passiert. Ausnahme: du hast den vertrag selbst besorgt, und selbst das ist noch umstritten.
@nataly
>>>als betriebliche Altersversorgung: das ist ein trauriges Kapitel
was in deinem tread passiert ist, ist eine ursache von stümperei oder laien! ansonsten ist die DV nicht verkehrt
was nach neuem recht automatisch vereinbart werden muss!!!, das unwiderrufliche bezugsrecht für den AN bei gehaltsumwandlung, war früher nicht so. viele anträge sahen dies ebenfalls automatisch zwar vor, aber eben nicht alle. hier musste also der vermittler diesen punkt ergänzen, wenn er ahnung davon hatte
die auszahlung an den vn (AG) war also richtig, da kein vertragliches bezugsrecht und das gesetzliche noch nicht eingetreten war.
diesen punkt prüft jeder insolvenzverwalter zuerst, wenn er auf eine entgeldumwandlung trifft.
BAV sollten nur profis machen aber da werden wir in d nie hinkommen
viele grüße
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@mFriese
>>>allerdings hast du, nach aktueller >>>rechtsprechung, das recht auf herausgabe der >>>prämien durch deinen AG
bestand dieses Recht auf herausgabe auch schon beim Vertragsabschluss, also im April 2006?
oder spielt das überhaupt eine Rolle?
Wenn ich das richtig verstanden habe schreibe ich meinem damaligen Auftraggeber ein Brief in welchem ich die Prämien zurückverlange??
Danke für die Hilfe!
nun, in dem tread von nataly stehen zwar fast nur zitierungen aber das für dich betreffende urteil ist dabei,
einfach durchlesen
Alles klar, vielen Dank:-)
Guten Abend,
das Thema Direktversicherung kann im Einzelfall (wenn auch sehr selten) tatsächlich sehr leidlich werden ... das gilt insbesondere bei Solchen der Gehaltsumwandlung.
Im Übrigen stimme ich zu: die DV ist für Arbeitnehmer regelmäßig eine feine Sache
Kurz am Rande: Kündigung durch den Arbeitnehmer geht auch dann nicht, wenn er ein unwiderrufliches Bezugsrecht hat - er ist nämlich in der Direktversicherung nicht der Versicherungsnehmer - also der Vertragspartner - sondern "nur" versicherte Person. Er hat also keinerlei eigene Gestaltungsrechte und kann demnach auch nicht kündigen oder beitragsfrei stellen. Das ist vom BetrAVG auch so gar nicht gewollt und ist im Prinzip auch ganz richtig so.
Auch bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber (der das Versicherungsnehmer und Vertragspartner kann) steht der Rückkaufswert von der derzeitigen reinen Gesetzeskonstruktion nicht dem Arbeitnehmer (auch nicht bei unwideruflichem Bezugsrecht, weil das nur auf den Versicherungsfall gilt und die Kündigung kein Versicherungsfall ist), sondern dem Arbeitgeber zu.
Ich persönlich bin allerdings der Meinung, dass der Rückkaufswert hier (zumindest bei Gehaltsumwandlung) dem Arbeitnehmer aus einer möglichen positiven Vertragsverletzung aus dem Vertrag zu Gunsten Dritter zusteht bzw. je nach Fallkonstellation direkt aus dem Vertrag zu Gunsten Dritter.
Aber: das ist meine Meinung und es ist denkbar, dass dies eine Mindermeinung bleibt.
Wen es genauer interessiert, der kann dies in meinem Aufsatz "Die Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung - Kollision der Schutzbereiche" in der Zeitschrift "Arbeitsrechtliche Entscheidungen -AE" 2007, S. 283 ff. nachlesen.
Ist aber ehrlich nur für die etwas tiefer juristisch Interessierten, da es für den laien meist nicht wirklich verständlich (liegt an der Materie) und auch langweilig (liegt am Medium ) sein dürfte.
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