Kuendigungsrecht von einer Lebensversicherung

26. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
test4
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kuendigungsrecht von einer Lebensversicherung

Mein bereits verstorbener Bruder hatte eine Lebens-/Rentenversicherung abgeschlossen die im todesfalle ein teilauszahlung verursachte. Nach seinem tode lief die versicherung weiter als ob die beitraege weiterhin bezahlt wuerden, was ja auch schoen und gut ist. Wichtiger ist: kann meine mutter als bezugsperson diese versicherungspolice jetzt 8jahre vor ablauf fruehzeit kuendigen um in ihrem alter von 70jahren noch etwas davon zu haben? Falls es hilft, es handelt sich um eine im jahre 1999 abgeschlossene Lebensversicherung der damaligen hamburg mannheimer. die lebensversicherung wurde mit 300 deutschen mark monatsbeitrag mit einer laufzeit von 30jahren abgeschlossen und sollte als rentenversicherung meinem bruder dienen, was sich ja leider eruebrigt hat. Schon mal vielen dank im voraus

Probleme mit der Versicherung?

Probleme mit der Versicherung?

Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von test4):
kann meine mutter als bezugsperson diese versicherungspolice jetzt 8jahre vor ablauf fruehzeit kuendigen

Nein.

Kündigen kann sie der Berechtigte - eventuell. Kommt ganz darauf an, was genau zum Thema Kündigung in den vertraglichen Vereinbarungen steht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von test4):
kann meine mutter als bezugsperson diese versicherungspolice jetzt 8jahre vor ablauf fruehzeit kuendigen um in ihrem alter von 70jahren noch etwas davon zu haben?


Vertragsgestaltende Willeneserklärungen kann nur der Versicherungsnehmer abgeben. Die Bezugsperson ist nicht zwangsläufig Versicherungsnehmer. Falls sie es ist und die Vertragsbedingungen eine vorzeitige Beendigung zulassen - dazu müsst ihr schon selbst in die AVB gucken - dann ja.

Ser aktuelle Rückkaufswert dürfte deutlich unter dem bisher genannten Garantiewert liegen.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.046 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen