In den Allgemeinen Versicherunsgbedingungen von privaten Krankenversicherungen findet man häufig solche Formulierungen:
Zitat:Keine Leistungspflicht besteht
...für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind
...Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer, unbeschadet der Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld, nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.
Jemand hat im 2. Weltkrieg als Kind eine Kriegsbeschädigung erlitten, für deren Behandlungskosten er Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat. Bei Abschluss seiner Krankenversicherung hat er im Antrag die Kriegsbeschädigung angegeben. Die Versicherung hat dafür keinen gesonderten Leistungsausschluss vereinbart.
Kann die Versicherung aufgrund der o.g. Versicherungsbedingungen nun die Kostenerstattung für eine Krankenbehandlung aufgrund der Kriegsbeschädigung komplett verweigern und dies mit den in den Bedingungen genannten Kriegsereignissen begründen? Oder sind hierbei nicht vielmehr Kriegsereignisse gemeint, die erst nach Abschluss der Versicherung und während der Versicherungszeit auftreten?
Könnte man in einer Auslegung die bestehenden BVG-Leistungen den in den Bedingungen genannten gesetzlichen Leistungen gleichstellen? Dann hätte der Versicherte ja zumindest Anspruch auf Krankenhaustagegeld sowie die nach Abzug der BVG-Leistungen verbleibenden Kosten.