Salü,
spezielle Situation: GKV-pflichtige Beschäftigung und Wohnsitz in Deutschland endet zum Zeitpunkt X. Kündigung an gesetzliche GKV geht per Einschreiben raus. Seit Tag X+1 Wohnsitz und Arbeitsort im Ausland mit dortiger KV.
Nun kommt es im Folgejahr zu einer Lohnnachzahlung des ehemaligen deutschen Arbeitgebers. Empfänger dort noch unter alter (deutscher) Anschrift geführt. Es werden daher Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen KV vom Lohn abgeführt.
Können diese Beiträge von der gesetzlichen KV nun zurückgefordert werden (Leistung ohne Rechtsgrund, da kein Versicherungsverhältnis und keine GKV-Pflicht bei Auslandswohnsitz)?
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Lohnnachzahlung - GKV-Beiträge - Wohnsitz Ausland
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?
Da Sie während des Arbeitsverhältnisses ja durchaus pflichtversichert waren, besteht hier sehr wohl eine Rechtsgrundlage für die KV-Beiträge. Vermutlich würden Sie ja die abgeführten Steuern auch nicht mit der Begründung zurückverlangen, Sie seien jetzt nicht mehr in D steuerpflichtig.
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Danke; betr. Steuern ist es aber konkret so, dass das Zuflussprinzip gilt. Das äusserte die lohnauszahlende Stelle.
D.h. unter Umständen *muss* ich gar eine D-Steuererklärung für das Auszahlungsjahr machen (selbst wenn ich an sich keine machen will...), ohne einen dortigen Wohnsitz. Für die Besteuerung sind dann konkret die Vorschriften für beschränkt Steuerpflichtige anzuwenden - obwohl ich während des Arbeitsverhältnisses ja unbeschränkt steuerpflichtig war.
Deshalb meine (hoffe) ich, dass auch wg. Krankenversicherung die Verhältnisse des Auszahlungsjahres, und nicht die der Arbeitsverhältniszeit zu berücksichtigen sind. Ansonsten wäre es ja eine völlig überflüssige "Doppelversicherung", da ja im Wohnsitzstaat eine vollwertige Versicherung besteht.
-- Editiert l.wargrave am 14.05.2012 12:59
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Hallo,
für die gesamte Sozialversicherung gelten einheitliche Regelungen.
Wenn es Einnahmen aus der Beschäftigung (§ 7 SGB IV
) in D sind, besteht für das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB V
)auch Beitragspflicht.
Eine Erstattung der Beiträge ist daher nicht
möglich.
Diese Regelung würde zum Beispiel auch für die Rentenversicherungsbeiträge gelten, wenn der Arbeitnehmer inzwischen Altersrente bezieht.
Gruß
RHW
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