Mietwagen: Versicherungsschutz bei nicht eingetragenem Fahrer

29. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb394171-37
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietwagen: Versicherungsschutz bei nicht eingetragenem Fahrer

Hallo Zusammen,

leider konnte ich im Netz keine klare Aussage zu meiner Fragestellung finden, daher hier das neue Thema.

Angenommen.

Person A mietet bei Sixt einen Mietwagen und lässt keinen Zusatzfahrer eintragen, da dieser über 25 Jahre sein müsste. Person B (24 Jahre alt) übernimmt nach einiger Zeit den Wagen und möchte die Person A später wieder abholen.

Während dieser Zeit baut Person B einen verschuldeten Unfall mit Personen- und Sachschaden.

Wer leistet nun und was kann Person B bevorstehen?

Geht es um einen privaten Wagen in dessen Versicherungsschein der Fahrer nicht eingetragen wurde, besteht ja trotzdem Versicherungsschutz, der Halter muss lediglich eine Vertragsstrafe zahlen.

In dem oben genannten Fall wird die Versicherung von Sixt den Schaden sicher ebenfalls übernehmen, kann Sixt dann allerdings die Kosten auf Person B abwälzen?

Gibt es diesbezüglich eine klare Regelung?

Hintergrund der Frage:

Person B möchte abwägen ob das Risiko zu groß ist oder nicht. Besteht die Gefahr von Kosten um die 1.000EUR so würde er diese in Kauf nehmen. Würde der Versicherungsschutz entfallen, so wäre das Risiko natürlich zu groß.

Folgendes habe ich in den AGBs gefunden:

1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Im Falle von Buchungen zum Prepaid-Tarif muss das bei Buchung genutzte Zahlungsmittel vorgelegt werden. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird die Vermieterin vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus gelten für bestimmte Fahrzeuggruppen Beschränkungen hinsichtlich des Alters (für Fahrer unter 23 Jahren wird ferner Allgemeine Vermietbedingungen.05.17 Seite 3 GOD - TW
eine zusätzliche Gebühr erhoben) und/oder Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis. Eine Auflistung der Alters- und
Führerscheinbestimmungen kann vor Reservierung auf der Website von Sixt, in der Sixt–Station eingesehen oder telefonisch erfragt werden.
[.....]
8. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 3., 5. oder 7. berechtigen Sixt zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Sixt auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 3., 5. oder 7. entsteht, bleibt unberührt.

https://www.sixt.de/fileadmin/sys/agb/sixt_DE_de.pdf

Rücktritt bedeutet doch, dass der Vertrag nie bestand hatte, oder? Heißt im Umkehrschluss, dass auch kein Versicherungsschutz vorhanden ist?

Vielen Dank!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5890x hilfreich)

Die Haftpflichtversicherung müsste natürlich zunächst einmal für alle Schäden in Vorleistung treten die bei anderen verursacht worden wären, denn B wäre ja dennoch berechtigter Fahrer gewesen. Die Kasko wäre von der Leistung frei. A müsste also den Kaskoschaden aus der eigenen Tasche bezahlen. A würde dann anschließend noch bezüglich des Haftpflichtschadens in Regress genommen werden, denn er hat ja grob fahrlässig gegen die Vertragsbedingungen verstoßen. Je nachdem ob einfacher oder doppelter Regress gefordert werden könnte, könnten da noch einmal bis zu 10.000€ auf A zukommen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120106 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von fb394171-37):
Heißt im Umkehrschluss, dass auch kein Versicherungsschutz vorhanden ist?

Es könnte sein, das dann der Regress unter Umständen nicht auf 5000 / 10000 EUR beschränkt ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es könnte sein, das dann der Regress unter Umständen nicht auf 5000 / 10000 EUR beschränkt ist.
Warum sollte er denn nicht beschränkt sein? B wäre immer noch berechtigter Fahrer gewesen. A hätte zwar gegen die Vertragsbedingungen verstoßen, aber das würde nichts daran ändern, dass B berechtigter Fahrer gewesen wäre. Ich sehe hier jetzt nichts was die Beschränkung der Regressforderung würde aufheben können.

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#4
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Zitat:
Rücktritt bedeutet doch, dass der Vertrag nie bestand hatte, oder?


Nein, ein Rücktritt ist nur zukünftig wirksam.

Zitat:
Die Kasko wäre von der Leistung frei


Weil?

Zitat:
A würde dann anschließend noch bezüglich des Haftpflichtschadens in Regress genommen werden


Von wem und warum? Hier wird was verwechselt - von Sixt ja vielleicht, sehe aber keine vertragliche Regelung, tendenziell aber Vertragsstrafe, dazu findet sich nix weiter
Von der Versicherung? Wieso, B als berechtigter Fahrer ist immer mitversichert und hat erstmal keinerlei Vertragsverletzung gegangen, die einen Rückgriff rechtfertigen würde.

Und zusätzlich: gg einen Fahrer kann pro Obliegenheitsverletzung in der KH (außer bei Straftaten/Vorsatz) auch nie per als 5000€ (also max 10000€) Regress gefordert werden.

Exkurs
"Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten" aus den Sixt-Bedingungen
- halte ich für zumindest so pauschal für grenzwertig



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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von Lazyboy):
Weil?
Weil die Kasko Bedingungen frei definierbar sind und diese bei einem Mietwagen nicht pauschal für Mietfahrer besteht sondern von Fall zu Fall mit dem Versicherer abgeschlossen wird. Manche Vermietungen versichern die Kasko auch selbst ohne Rückversicherer. Es ist dann nur der genau vereinbarte Fall versichert. Wenn eine Kasko nur für den angegebenen Fahrer besteht, dann ist das eben so.

Zitat (von Lazyboy):
Von wem und warum?
Der Mieter von der Mietwagenfirma. Kommt halt auf die Schadensursache an. Der Schaden kann für die Mietwagenfirma aber nicht höher sein als eine eventuelle gesetzlich gedeckelte Regressforderung von der Versicherung gegenüber der Mietwagenfirma, daher sind auch Kosten höher als die gesetzlich gedeckelten Regressforderungen nicht durchsetzbar. Es geht also nicht um Regressforderungen von der Versicherung direkt an den Mieter sondern erst über den Umweg über die Vermieterfirma.

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#6
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Ahhh, also: Sixt unterhält keine Kaskoversicherung für ihre Fahrzeuge.
Der Mieter kann sich dennoch Kasko versichern. Die Kaskoversicherung ist eine Sachversicherung und kennt keine mitversicherte Person (z.B. Fahrer), es dürfte also einen Mieter unangemessen benachteiligen, wenn eine KaskoV(Sixt) den VSchutz versagen sollte. Erkenn ich aus den AGB auch nicht.

Teil2 ist richtig, ABER es gibt nur wenige Gründe, warum Regress überhaupt zulässig wäre, dazu gilt nicht, dass ein nicht eingetragener Fahrer fährt, dies ist lediglich ein Tarifierungsmerkmal und führt allenfalls zu Vertragsstrafen und Nachberechnung.

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von Lazyboy):
ABER es gibt nur wenige Gründe, warum Regress überhaupt zulässig wäre, dazu gilt nicht, dass ein nicht eingetragener Fahrer
Korrekt, ich habe ja auch geschrieben, dass der nicht eingetragene Fahrer immer noch ein berechtigter Fahrer wäre.

Zitat (von Lazyboy):
es dürfte also einen Mieter unangemessen benachteiligen, wenn eine KaskoV(Sixt) den VSchutz versagen sollte.
Dem stimme ich keiner Weise zu.

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#8
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.
Vielleicht irre ich mich, aber ich glaube vom TS nichts von einer Kasko gelesen zu haben.


gruß charly


Signatur:

Gruß Charly

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#9
 Von 
fb394171-37
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
.
Vielleicht irre ich mich, aber ich glaube vom TS nichts von einer Kasko gelesen zu haben.


Danke für die ganzen Rückmeldungen, so eindeutig scheint das Ganze ja nicht zu sein.
Aber doch, auch eine Vollkasko wurde mit abgeschlossen bzw. Kann bei Sixt immer mit dazu gebucht werden.

Grüße

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