Miteigentümer besitzt Versicherungsbüro und reguliert eigene Schäden

27. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
GreatOldTreebeard
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Miteigentümer besitzt Versicherungsbüro und reguliert eigene Schäden

Hallo zusammen,

es geht um folgende Thematik:

Ich bin Miteigentümer eines Objekts. Einer der Miteigentümer hält ein Versicherungsbüro, über das z.B. auch die Gebäudeversicherung läuft.

Nun gab es in letzter Zeit mehrere Schäden am Objekt, also Versicherungsfälle. Diese betreffen nicht nur das Gemeinschaftseigentum, sondern auch das Sondereigentum des betreffenden Miteigentümers. Bedeutet, er zeigt den Schaden als Eigentümer an und reguliert ihn auch gleichzeitig über sein Büro.

Ist das ganze Konstrukt legal oder muss man sich da Sorgen machen?




Zusatzinfos:

- Die Gebäudeversicherung ist ungefähr doppelt so teuer wie ein Vergleichsangebot. Auch hier profitiert er über Bestandsprovisionen und einen höheren Umsatz seines Büros.

- Er und seine Angestellten halten mehrere Objekte (geschätzt 10-20), bei dem es das gleiche Konstrukt gibt.

- Die Hausverwaltung der Objekte wurde dabei erwischt, wie sie Gemeinschaftsgelder im 7-stelligen Bereich veruntreut hat. Trotzdem wurde die Verantwortliche durch die Gemeinschaft nicht gekündigt oder angezeigt, da die Versicherer mit ihrer Mehrheit die Beschlüsse blockiert haben.




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130038 Beiträge, 41470x hilfreich)

Zitat (von GreatOldTreebeard):
Ist das ganze Konstrukt legal

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Man könnte die Versicherung ja mal darüber einfach informieren?



Zitat (von GreatOldTreebeard):
muss man sich da Sorgen machen?

Nein, das ist freiwillig.
Das "muss" kommt dann erst später, wenn man eventuell eintretende Nachteile zu tragen hat, da man hier nicht entsprechend gehandelt hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2684 Beiträge, 634x hilfreich)

Die gesamte Darstellung ist für mich nicht nachvollziehbar.
Geht es um Versicherungsbetrug?

Zitat (von GreatOldTreebeard):
Die Hausverwaltung der Objekte wurde dabei erwischt, wie sie Gemeinschaftsgelder im 7-stelligen Bereich veruntreut hat.

Selbst wenn die Mehrheit der Eigentümer einer Kündigung widerspricht, bleibt eine Anzeige wegen Untreue (§ 266 StGB) jedem einzelnen Eigentümer offen.

P.S.: Dass derartige Beträge veruntreut werden und die Betrogenen nichts machen wollen, kann ich nicht glauben.

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von GreatOldTreebeard):
Ich bin Miteigentümer eines Objekts. Einer der Miteigentümer hält ein Versicherungsbüro, über das z.B. auch die Gebäudeversicherung läuft.

Die Gebäudeversicherung "läuft" mit Sicherheit nicht "über ein Versicherungsbüro", die Gebäudeversicherung ist mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen.
Dieses mag von einem Versicherungsbüro vor Ort vertreten werden, das als Makler auch den Versicherungsvertrag zwischen den Gebäudeeigentümern und der Versicherung vermittelt haben ma.

Zitat:
Nun gab es in letzter Zeit mehrere Schäden am Objekt, also Versicherungsfälle. Diese betreffen nicht nur das Gemeinschaftseigentum, sondern auch das Sondereigentum des betreffenden Miteigentümers. Bedeutet, er zeigt den Schaden als Eigentümer an und reguliert ihn auch gleichzeitig über sein Büro.

Schäden werden nicht von einem "Versicherungsbüro" reguliert, sondern von dem Versicherungsunternehmen. Dieses kann selbstverständlich seinen örtlichen Vertreter damit beauftragen, an der Schadensregulierung teilzuhaben, insbesondere z.B. den Schaden zu dokumentieren.

Wenn die Versicherung damit leben kann, daß ihr Vertreter in eigener Sache Schäden aufnimmt und auf dieser Grundlage den Schaden reguliert... kann man das unbürokratisch nennen. Aber das ist allein Sache der Versicherung.

Zitat:
Ist das ganze Konstrukt legal oder muss man sich da Sorgen machen?

Solange der Versicherungsvertreter nicht durch Meldung überhöhter Schäden die Versicherung betrügt, ist daran nichts auszusetzen. Macht er das, bekommt er strafrechtlich ein Problem, sobald die Versicherung davon erfährt. Und außerdem wird die Versicherung ggf. für die überhöhten Leistungen den Versicherungsnehmer in Regress nehmen. Also die Eigentümergemeinschaft. Die hätte dann wiederum Schadensersatzansprüche gegen ihr Mitglied, den Versicherungsvertreter, der die ganze Chose angerichtet hat...

Zitat:
Zusatzinfos:

- Die Gebäudeversicherung ist ungefähr doppelt so teuer wie ein Vergleichsangebot. Auch hier profitiert er über Bestandsprovisionen und einen höheren Umsatz seines Büros.

Da würde ich als Miteigentümer rebellieren.

Zitat:
- Die Hausverwaltung der Objekte wurde dabei erwischt, wie sie Gemeinschaftsgelder im 7-stelligen Bereich veruntreut hat. Trotzdem wurde die Verantwortliche durch die Gemeinschaft nicht gekündigt oder angezeigt, da die Versicherer mit ihrer Mehrheit die Beschlüsse blockiert haben.

Was haben "die Versicherer" damit zu tun?
Bitte sorgfältig auseinanderhalten:

1) das Versicherungsunternehmen
2) den Versicherungsvertreter, der die Versicherung vertritt

Das Versicherungsunternehmen scheint ja nicht Miteigentümer der Immobilie zu sein, oder?

Was die Veruntreuung betrifft: jedermann, nicht nur alle Miteigentümer, hätte Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Hausverwaltung stellen können. Bzw. kann das immer noch, wenn die Tat noch nicht verjährt ist. Untreue (§266 StGB) verjährt nach fünf Jahren.

Und jeder Miteigentümer kann gegen die Hausverwaltung zivilrechtlich vorgehen, um den Schaden durch die Veruntreuung zurückzuholen. Unabhängig von einer strafrechtlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren, verjähren diese sog. deliktsrechtlichen Ansprüche, welche bereits entstanden sind, spätestens nach 10 Jahren gem. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB.

Man hat also zehn Jahre Zeit, um für diese Ansprüche einen zivilrechtlichen Titel zu erwirken. Der dann wiederum vereinfacht gesagt 30 Jahre lang vollstreckt werden kann.

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Selbst wenn die Mehrheit der Eigentümer einer Kündigung widerspricht, bleibt eine Anzeige wegen Untreue (§ 266 StGB) jedem einzelnen Eigentümer offen.

Untreue ist ein Offizialdelikt, da kann sogar jedermann eine Strafanzeige machen, nicht nur ein Geschädigter.

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