Hallo,
Versicherter A hat seinen Unfallschaden bei seinem Kaskoversicherer geltend gemacht, der den Schaden reguliert hat.
Nun will A versuchen, seinen Schaden klagweise bei dem Unfallgegner/dessen Versicherung durchzusetzen, nachdem sich herausgestellt hat, dass A nicht unbedingt die (Allein-) Schuld an dem Unfall trägt.
Dieserhalb hat A seinen Kaskoversicherer um die Ermächtigung/Zustimmung gebeten, den auf den Versicherer übergegangenen Schadenersatzanspruch in eigenem Namen prozessual geltend machen zu können bzw. neben seinem Restschaden auch auf Zahlung an den Kaskoversicherer , soweit dieser entschädigt hat, zu klagen, um den Vertrag wieder schadensfrei zu bekommen.
Der Kaskoversicherer verweigert dem A jede Ermächtigung/Zustimmung.
Frage:
Kann der Kaskoversicherer mit Recht die erbetene Mitwirkung verweigern?
Gruß
HMo
Mitwirkung des Kaskoversicherers bei Schadenersatzklage
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?



hallo,
selbstverständlich! es ist seine forderung, sein recht, damit kann er machen was er will!
stellt sich erstmal die frage, warum überhaupt vorab nach kasko abgerechnet wurde.
dann, warum die ganze forderung einklagen wollen? das erhöht den streitwert und die kosten!
dann, >>>Vertrag wieder schadensfrei zu bekommen. wie soll das gehen? hier wird auf eine teilschuld abgestellt, das kann auch nur eine *teil*entlasung erwirken.
und ein tip:
ein VR prüft immer vorhandene Regreßmöglichkeiten, das muss er auch. wenn er hier kein interesse hat, dann sieht er auch kaum oder wenig aussicht auf erfolg.
gruß
Hallo und danke mFriese,
Schaden wurde in ursprünglich vermeintlicher Alleinschuld beim Kaskoversicherer geltend gemacht.
Zweifel ergaben sich hinterher aufgrund von Rspr in ähnlichen Fällen und bestärkt durch die Auskunft eines RA.
"Warum die ganze Forderung einklagen" - es kann doch immerhin sein, dass die gesamte Forderung dem Anspruchsteller zugestanden wird, nachdem seine Haftpfl.Vers. den gegnerischen Schaden anerkannt hat. - Oder ist das unrealistisch?
Wenn Schuldteilung herauskäme, dann könnte in Abhängigkeit von der Quote Schadensrückkauf eine Option sein.
Nur die Restkosten (SB) plus evtl. merkantilen Minderwert einzuklagen, dürfte den Aufwand nicht lohnen - die hauptsächlichen Kosten des Kaskoversicherten ergeben sich aus der Rückstufung.
Andere Frage:
Kann der Mehrbeitrag aufgrund der Rückstufung
beim Unfallgegner eingeklagt werden?
Übrigens:
Der Kaskoversicherer hat empfohlen, dass der VersNehmer nur seine Restkosten einklagt; der Kaskoversicherer würde im Obsiegensfalle dann seinerseits beim Unfallgegner Regress nehmen.
Was hätte der VersNehmer davon - auf der Rückstufung bliebe er doch sitzen ?????
Gruß
HMo
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so ist es. darum auch meine frage nach dem sinn nur offensichtlich sieht der VR wenig aussicht auf erfolg.
>>>nachdem seine Haftpfl.Vers. den gegnerischen Schaden anerkannt hat.
ist das denn so?? oder hat deine haftpflicht evtl. sogar den fremdschaden geleistet?
>>>dann könnte in Abhängigkeit von der Quote Schadensrückkauf eine Option sein.
in Kasko ist ein Rückkauf eher selten möglich, einige Ausnahmen gibt es aber.
>>>Kann der Mehrbeitrag aufgrund der Rückstufung
nein. der kh-vr gleicht den schaden gemäß der gesetzlichen haftung aus. wenn du darüber hinaus oder gar ganz deine kasko in anspruch nimmst, ist das deine sache.
gruß
Hallo mFriese,
Mogli hat mich aufgeklärt:
BGH, VI ZR 36/05
(VersR 2006, 1139
): Auch bei nur anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.
Den Beitrag von Mogli findest du unter:
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=135528
man(n) lernt ja nicht aus aber nochmal:
wer hat den schaden des gegners bezahlt?
gruß
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