Hallo,
gegen einen Bekannten wurde wegen des Verdachtes der "uneidlichen Falschaussage" ermittlet. Die Ermittlungen wurden allerdings wegen falschen Verdächtigungen (Anzeige wurde aufgrund einer unwahren Information gefertigt) geführt. Nun wurde das Verfahren gem. § 170 (2) eingestellt. Trotz einer ersten Kostenzusage hat die Rechtsschutzversicherung wegen "Vorsatzdelikt" eine Zahlung bisher verweigert. Aber wie sieht es nun eigentlich aus. Das Verfahren wurde ja eingestellt - muss nun die Versicherung die bereits gezahlten Kosten an den Rechtsanwalt tragen? Danke für jeden Hinweis
Muss Rechtsschutzversicherung bei Verfahrenseinstellung zahlen?
15. Januar 2004
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Frage vom 15. Januar 2004 | 21:44
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 0x hilfreich)
Muss Rechtsschutzversicherung bei Verfahrenseinstellung zahlen?
#1
Antwort vom 19. Januar 2004 | 20:35
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 1x hilfreich)
Mein vater sagte mir er soll unbedingt bei der Versicherung anrufen.
Denn er hah wohl zumindest anspruch auf die beratung durch den Anwalt.
Also unbedingt in verbindung treten und anfragen was die bezahlen wollen und was nicht.
es kann nähmlich sein dass er zumindest nen teil wiederkriegen kann.
Und jetzt?
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