Nach versuchtem Einbruchdiebstahl: Mangelnde Intention des Täters etwas entwenden zu wollen?

1. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
TeraHa
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Nach versuchtem Einbruchdiebstahl: Mangelnde Intention des Täters etwas entwenden zu wollen?

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezüglich der von unserer Hausratversicherung abgelehnten Schadenregulierung hinsichtlich eines stattgefunden versuchten Einbruchdiebstahls bitten wir um Ihre kurze Einschätzung:

Im vergangenen Jahr kam es zu diesem unschönen Vorfall in unserer Mietwohnung. Als wir an betreffenden Morgen durch Geräusche an der Wohnungstür geweckt wurden und mein Lebensgefährte daraufhin zur Tür eilte, um zu schauen was los ist, entdeckte er durch den Türspion seinen Bruder, der sich an der Tür zu schaffen machte, im selben Augenblick flog ihm die Haustür entgegen, die meinen Mann erstmal zu Boden brachte, der Bruder trat daraufhin in die Wohnung ein und setzte noch mehrere Fausthiebe gegen seinen Kopf. Ich eilte in der Zwischenzeit ebenfalls zur Wohnungstür und konnte den Bruder an der Kapuze von ihm wegreißen, woraufhin er wegrannte. Wir verständigten die Polizei und meldeten den Einbruch, der durch meinen Mann abgewehrt wurde und in Zuge dessen es zu einer Körperverletzung kam.

Die Polizei machte Fotos der beschädigten Wohnungseingangstüre und nahm unsere Aussage auf (wir gaben an, dass wir uns nicht erklären können, was der Bruder bei uns in der Wohnung gewollt haben kann und in Ergänzung, dass das Familienverhältnis aufgrund diverser Vorfälle seit längerem angespannt sei).
Die Polizei wies bezüglich der Schadenbehebung auf die Möglichkeit hin, den Vorfall der Hausratversicherung zu melden und stellte eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage dort in Aussicht. Gesagt getan.

Die Versicherung reagierte unter Bezugnahme auf den zwischenzeitlich erlassenen Strafbefehl per Schreiben wie folgt:

„Der Sachverhalt stellt sich gemäß dem Amtsgericht wie folgt dar: Ihr Bruder trat gegen 15:30 Uhr gegen die Wohnungstüre. Die Tür öffnete sich und traf sie. Ihr Bruder betrat die Wohnung und schlug sie mehrfach mit Fäusten ins Gesicht.

Das Vergehen wurde als Sachbeschädigung nach §§ 303 Abs. 1, 303c, 53 StGb aufgenommen.

Nach den allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen sind Reparaturkosten von Gebäudebeschädigung ausschließlich nach Einbruchdiebstahl oder nach dem Versuch einer solchen Tat versichert (§ 8 Nr. 1 g) VHB)

Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb eine fremde bewegliche Sache einem anderen entwendet um diese Sache sich, oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Weiter setzt ein Einbruchdiebstahl voraus, dass der Täter tatsächlich in die Wohnung einbricht, einsteigt etc. um sich fremde Gegenstände zuzueignen.

Im vorliegenden Fall fehlt es ihrem Bruder an der Intention tatsächlich fremde Gegenstände zu entwenden.

Die Gebäudebeschädigungen sind daher nicht aus dem Bestreben einer widerrechtlichen Zueignung von fremden Gegenständen entstanden und daher als Sachbeschädigung (gemäß der o. g. Feststellung) zu werten."

Zu unserer Frage:

Ist es nicht vielmehr so, dass gerade der Versuch eines Einbruchdiebstahls im Tatvorwurf der Sachbeschädigung nach §§ 303 Abs. 1, 303c, 53 StGb beschrieben ist und stets so zur Anklage kommt und nicht als "versuchter Einbruchdiebstahl" verhandelt wird?

Reicht die reine Mutmaßung des Sachbearbeiters - es hätte dem Täter an der mangelnden Intention gefehlt in die Wohnung einzudringen, um etwas zu entwenden - hier aus um die Regulierung des Schadens abzulehnen? Durch unsere Anwesenheit und der Abwehr meines Mannes ist es dazu schlichtweg nicht mehr gekommen.

Für Ihre Einschätzung, ob hier der Entscheidung zu widersprechen ist, bedanken wir uns im Voraus.

Probleme mit der Versicherung?

Probleme mit der Versicherung?

Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Da der Schadensverursacher/Täter bekannt ist und anscheinen auch rechtskräftig, strafrechlich Verurteilt wurde, ist es so oder so fraglich ob die eigene Hausratversicherungversicherung für den Schaden aufkommen wird, da man die zivilrechtlichen Ansprüche und Schadensersatz auch ohne weiteres direkt gegenüber dem Verursacher geltend machen kann.

-- Editiert von FareakyThunder am 01.11.2019 18:47

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120078 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von TeraHa):
eines stattgefunden versuchten Einbruchdiebstahls

Gemäß der Schilderung gab es den laut Gericht gar nicht.

Welche Argumente / Beweise hat man denn dagegen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
TeraHa
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Über die nicht vollumfängliche Beschreibung des Sachverhalts durch das Gericht haben wir uns im Prinzip auch gewundert.

Uns ist bekannt, dass der Bruder mit seiner Frau und Kind an diesem Tage seine Wohnung verloren hatte und sie sich daraufhin mehrere Stunden bei uns im Treppenhaus und auch auf unserem Dachboden aufhielten und versucht haben auf verschiedene Weise in die Wohnung zu kommen (Einbruchsspuren wurden polizeilich gesichert).

Wir können ja nur davon ausgehen, dass wenn es geklappt hätte, die Türe bereits mittels einer Scheckkarte zu öffnen, sie dann auch die Möglichkeit dazu ausgenutzt hätten, etwas zu entwenden.

Das mein Mann genau in dem Moment hinter der Tür stand, als diese mit voller Wucht auf ihn fiel und der Bruder dann soweit ging noch Schläge auf den Kopf abzugeben als er am Boden lag, war die Eskalation des Ganzen und damit die Abwehr des gewaltsamen Eindringens.

Und genau das, also der Schaden der bei dem Versuch einer solchen Tat entsteht, ist doch laut Versicherungsbedingungen versichert.

Wir wissen, dass auf Grundlage des Strafbefehls auch ein zivilrechtlicher Anspruch und Schadenersatz gegen den Täter besteht, der in unserem Fall durch den Vermieter geltend gemacht werden müsste. Nur da dieser sich an dem Tag noch nicht einmal in der Pflicht gesehen hat, für eine notdürftige Reparatur der Wohnungstür zu sorgen, wissen wir, dass wir hier nicht wirklich zu einem schnellen Ersatz kommen werden. Was uns dann also nur übrig bleiben wird?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Zitat:
Und genau das, also der Schaden der bei dem Versuch einer solchen Tat entsteht, ist doch laut Versicherungsbedingungen versichert.


Auch aus Deiner neuen Beschreibung ist nicht erkennbar, dass Einbruchdiebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) vorliegt. Daher ist der Schaden nicht versichert.

Zitat:
Wir können ja nur davon ausgehen, dass wenn es geklappt hätte, die Türe bereits mittels einer Scheckkarte zu öffnen, sie dann auch die Möglichkeit dazu ausgenutzt hätten, etwas zu entwenden.


Es reicht allerdings nicht, dass Ihr davon ausgeht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120078 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von TeraHa):
Wir können ja nur davon ausgehen, dass wenn es geklappt hätte, die Türe bereits mittels einer Scheckkarte zu öffnen, sie dann auch die Möglichkeit dazu ausgenutzt hätten, etwas zu entwenden.

Das ihr nicht alle Möglichkeiten in Betracht ziehen wollt und euch nur auf eines fixiert, ist ziemlich irrelevant.


Fakt ist, es gab keinerlei Hinweise auf einen Diebstahl oder die Absicht dazu, das wurde gerichtlich festgestellt. Damit ist der Drops gelutscht.



Im übrigen wäre hier die Versicherung wohl eh nicht leistungspflichtig, denn den Schaden muss der Vermieter beseitigen und die Kosten vom Schädiger einfordern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TeraHa
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn wir unseren Vermieter dazu auffordern den Schaden an der Wohnungstür beseitigen zu lassen, welche Frist wäre dazu angemessen? Und wie wäre zu verfahren, wenn der Schaden innerhalb der Frist nicht behoben wird?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120078 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von TeraHa):
Wenn wir unseren Vermieter dazu auffordern den Schaden an der Wohnungstür beseitigen zu lassen, welche Frist wäre dazu angemessen?

Kommt ganz darauf an, was genau da beschädigt ist. Schließt die Türe denn noch?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
TeraHa
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Durch das gewaltsame Eindringen ist sowohl das Türblatt als auch die Zarge (inkl. des Schließblechs) sowie der Schlosskasten und die Türbänder und Verankerungen innerhalb des Türblattes beschädigt wurden. Die provisorische Sicherung war nur möglich durch eigene Einpassung einer im Keller vorgefundenen alten Türe (Kürzung und Schleifen des Türblattes, (De-)Montage von Türdrücker-Garnitur, Schlosskasten, Türbändern, Schließblech). Die Türe lässt sich jetzt nur verschließen durch Abschließen der Türe. Ein reines Zuziehen reicht nicht aus. Zudem ist ein 5 cm großes loch unten in der Türe.

-- Editiert von TeraHa am 06.11.2019 20:34

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120078 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von TeraHa):
einer im Keller vorgefundenen alten Türe

Die sich auch vorher schon in eurem Eigentum befand?



Zitat (von TeraHa):
Die Türe lässt sich jetzt nur verschließen durch Abschließen der Türe. Ein reines Zuziehen reicht nicht aus.

Die Wohnung ist also gesichert, bedeutet das die Frist zwischen 14 Tagen bis 4 Wochen liegen sollte.



Zitat (von TeraHa):
Zudem ist ein 5 cm großes loch unten in der Türe.

Das könnte man mit einer kleinen Holzplatte sichern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.843 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen