Hallo zusammen,
nach gehäuften Problemem mit meiner Krankenkasse, hat sie sich heute nun nochmal etwas Neues ausgedacht.
Über die deutsche Pflichtversicherung bin ich bestens informiert.
Nun wurde ich Beispielsweise zum 01.04.2016 arbeitslos und war dies bis zum 01.05.2016. Zu dieser Zeit war ich durch Eigenkündigung in einer Sperrzeit. Nun bin ich davon ausgegangen - was so auch durch die KK bestätigt wurde, dass ich nachgehenden Leistungsanspruch habe. Dh 1 Monat beitragsfrei versichert bin.
Nun stellte die KK fest, dass ich zu diesem Zeitpunkt in einem Fernstudiengang immatrikuliert war. (>20 h die Woche)
Diese Information liegt der KK aber bereits schon seit 2014 vor.
Bin ich nun da ich immatrikuliert war wirklich dazu verpflichtet diesen Zeitraum rückwirkend zu zahlen?
Im Internet finde ich nur Hinweise darauf, dass ich einer Beschäftigung nachgegangen sein muss.
Mfg
Nachgehender Leistungsanspruch bei Immatrikulation
6. Oktober 2016
Thema abonnieren
Frage vom 6. Oktober 2016 | 14:40
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachgehender Leistungsanspruch bei Immatrikulation
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?
Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
6 Antworten
-
3 Antworten