Neues Iphone geklaut - Handyversicherung!

12. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
Martino87
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Neues Iphone geklaut - Handyversicherung!

Hallo,

ich hab folgendes Anliegen und ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Ich habe am 08.10. ein neues Iphone über eine Vodafone Vertragsverlängerung erhalten. Das Handy ist auch seit 07.10. über die Vodafone Handyversicherung versichert. Diese beinhaltet Diebstahl und Raubdelikte.

Am 10.10. wurde mir bei einer Geschäftsreise in Berlin das iphone geklaut. Der Kriminelle näherte sich mir, fing an mich anzufassen und zu schubsen. Tat als wäre er stark betrunken. Ich wollte diesem aus dem Weg gehen und entfernte mich von der Person. Beim Rückblick sah ich wie dieser flüchtete - die Kontrolle meiner Jacke brachte dann das Schrecken hervor.

Das Iphone befand sich in der Innentasche meiner Lederjacke - einfach weil ich von der Annahme ausging es wäre an meiner "Brust" sicher.

An der Straßenecke standen schon die Polizei und hatte weitere geschädigte Aufgenommen, die kriminelle Bande war also schon bei anderen Menschen erfolgreich tätig. Für die Polizei handelt es sich nicht um Raub da mir die Person nicht "ins Gesicht geschlagen hat um mir das Iphone zu entwenden".

Nun meine Frage - ich werde dies der Versicherung melden aber habe leider schon oft gelesen das soetwas abgelehnt werden kann weil man auf sein Gerät aufpassen muss.

Habe ich in diesem Fall eine Ablehnung zu befürchten und wenn ja, auf welcher Grundlage?

Vielen Dank.

Probleme mit der Versicherung?

Probleme mit der Versicherung?

Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120009 Beiträge, 39815x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Habe ich in diesem Fall eine Ablehnung zu befürchten <hr size=1 noshade>

Ja



quote:<hr size=1 noshade>und wenn ja, auf welcher Grundlage? <hr size=1 noshade>

Versicherungen verweisen diesbezüglich regelmäßig auf ihre vertraglicnen Vereinbarungen mit dme Versicherungsnehmer





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Martino87
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Entschuldigen Sie, aber mit Ihrer Antwort kann ich leider überhaupt nichts anfangen.
Dass die Versicherung das kann ist mir bewusst, aber dürfen sie es?

Hab ich nun ein Recht auf Ersatz oder habe ich keins?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Die Antworten zu beiden Fragen musst du dir durch das lesen und verstehen der Versicherungsbedingungen und deinen Vertragsunterlagen selbst erarbeiten. Wir können dir nicht helfen, da wir deinen Vertrag nicht kennen...

-----------------
""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120009 Beiträge, 39815x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dass die Versicherung das kann ist mir bewusst, aber dürfen sie es? <hr size=1 noshade>

Ob sie es dürfen, würde letzendlich vor Gericht geklärt werden, wenn der Versichrungsnehmer mit der Entscheidung nicht einverstanden ist.

Wie erfolgreich so eine Klage eines Versichrungsnehmers wäre, hängt davon ab, wie die Versicherung eine Verweigerung begründen würde und in wieweit die vertraglicnen Vereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer diesbezüglich auch gerichtsfest wären.



quote:<hr size=1 noshade>Hab ich nun ein Recht auf Ersatz oder habe ich keins? <hr size=1 noshade>

Ohne Kenntnis der vertraglicnen Vereinbarungen kann man das nicht mal ansatzweise abschätzen.

Hier könnte es z.B. schon daran scheitern, das man solche Schäden unverzoglich melden muss, was meist 24-48h nach Schadensereignis bedeutet.
Denn so wie ich das lese, wird die Meldung erst "geplant"?



Erst mal abwarten, was die Versicherung schreibt.
Bei unerwünschtem Ergebnis kann man immer noch hier über die Erfoglsaussichten der Durchsetzbarkeit diskutieren.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

-- Editiert Harry van Sell am 12.10.2014 15:14

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Martino87
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Versicherungshotline ist nur von Montag bis Freitag erreichbar.

Vodafone wurde der Schaden gemeldet mit dem Hinweis das ich Montag bei der Versicherung anrufen muss. Da der Fall am Freitag Abend geschah, ergab sich bis jetzt nicht die Möglichkeit den Schaden zu melden.

Ich hoffe hier hätte kein Fax am Wochenende erfolgen müssen - die wenigsten besitzen noch ein Fax und ich war/bin bis Sonntag Abend auf Geschäftsreise.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120009 Beiträge, 39815x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich hoffe hier hätte kein Fax am Wochenende erfolgen müssen - die wenigsten besitzen noch ein Fax und ich war/bin bis Sonntag Abend auf Geschäftsreise. <hr size=1 noshade>

Das käme darauf an, welche Kommunikationswege die Versicherung eröffnet.

Vestöße gegen die Pflichte sind sogenannte Obligenheitsverletzungen, die je nach Schwere unterschiedliche Konsequenzen (von gar keine bis hin zum Erlöschen der Leistungspflicht) haben.



In dem Fall hier wäre relevant, was genau versichert ist.
Nur das Gerät, Verluste durch den Verlust des Gerätes oder auch der Missbrauch der SIM-Karte?
Wäre nur das Gerät versichert sollte es unerheblich sien, ob das Freitag oder Montag gemeldet wird. Den gestohlen ist gestohlen, daran ändert sich auch durch spätere Meldung nichts.

Wäre zusätzlich auch der Verlust von Geschäftserfolg versichert, würde Leistungsfreiheit der Versicherung bis zur Meldung bestehen.

Wäre aber auch der Missbrauch der SIM-Karte versichert, würde Leistungsfreiheit der Versicherung bis zur Meldung bestehen.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.713 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen