Hallo,
wenn in den AKB der Kfz-Versicherung bei der Neupreisentschädigung die Rede von *PKW* ist, gilt das dann auch für z.B. Wohnmobile bzw. gibt es dazu eine Richtlinie welche Fahrzeuge darunter zählen?
Versicherungsbedingungen:
Sprechen wir in Ihren Versicherungsbedingungen vom „Fahrzeug", ist das im Versi-
cherungsschein genannte Fahrzeug (Kraftfahrzeug oder Anhänger) gemeint.
Wann zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs?
b Bei Pkw zahlen wir anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neu-
preis des Fahrzeugs, wenn innerhalb von 18 Monaten nach dessen
Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust ein-
tritt. Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung
innerhalb von 18 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen
Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neupreises betragen.
Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schaden-
ereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom
Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Rest-
wert des Fahrzeugs wird abgezogen.
Beim Basis-Tarif für Pkw gilt für die Neupreiserstattung anstelle der
Frist von 18 Monaten eine Frist von 6 Monaten.
Neupreisentschädigung Teilkasko Fahrzeugart?
2. Juli 2018
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Frage vom 2. Juli 2018 | 21:38
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 0x hilfreich)
Neupreisentschädigung Teilkasko Fahrzeugart?
#1
Antwort vom 2. Juli 2018 | 22:15
Von
Status: Unbeschreiblich (130361 Beiträge, 41517x hilfreich)
Zitat :gibt es dazu eine Richtlinie welche Fahrzeuge darunter zählen?
Ich würde mal behaupten, alle die in der Zulassung "PKW" stehen haben.
#2
Antwort vom 3. Juli 2018 | 15:43
Von
Status: Philosoph (13596 Beiträge, 4836x hilfreich)
Zitat :Zitat :gibt es dazu eine Richtlinie welche Fahrzeuge darunter zählen?
Ich würde mal behaupten, alle die in der Zulassung "PKW" stehen haben.
Und ich würde behaupten, dass Wohnmobile bei den meisten Versicherern nicht darunter fallen, denn so gut wie jeder Versicherer hat eine separate Wohnmobilversicherung.
Ein Wohnmobil ist weder Pkw noch Lkw (Jagusch/Hentschel, § 18 StVO Rdnr. 19 und § 23 StVZO Rdnr. 18; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 1988, § 18 StVO Rdnr. 19 a), sondern ein „sonstiges Kfz", wie dies auch der Kfz-Schein des Betr. ausweist.
-- Editiert von spatenklopper am 03.07.2018 15:52
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#3
Antwort vom 3. Juli 2018 | 18:26
Von
Status: Unbeschreiblich (130361 Beiträge, 41517x hilfreich)
Zitat :Und ich würde behaupten, dass Wohnmobile bei den meisten Versicherern nicht darunter fallen, denn so gut wie jeder Versicherer hat eine separate Wohnmobilversicherung.
Dann wird er das auch deutlich mitteilen müssen, die reine Existenz einer solchen dürfte wohl nicht ausreichend sein.
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