Neupreisentschädigung Teilkasko Fahrzeugart?

2. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
ina55
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Neupreisentschädigung Teilkasko Fahrzeugart?

Hallo,
wenn in den AKB der Kfz-Versicherung bei der Neupreisentschädigung die Rede von *PKW* ist, gilt das dann auch für z.B. Wohnmobile bzw. gibt es dazu eine Richtlinie welche Fahrzeuge darunter zählen?

Versicherungsbedingungen:



Sprechen wir in Ihren Versicherungsbedingungen vom „Fahrzeug", ist das im Versi-

cherungsschein genannte Fahrzeug (Kraftfahrzeug oder Anhänger) gemeint.



Wann zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs?

b Bei Pkw zahlen wir anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neu-

preis des Fahrzeugs, wenn innerhalb von 18 Monaten nach dessen

Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust ein-

tritt. Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung

innerhalb von 18 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen

Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neupreises betragen.

Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schaden-
ereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom
Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Rest-

wert des Fahrzeugs wird abgezogen.

Beim Basis-Tarif für Pkw gilt für die Neupreiserstattung anstelle der

Frist von 18 Monaten eine Frist von 6 Monaten.




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130361 Beiträge, 41517x hilfreich)

Zitat (von ina55):
gibt es dazu eine Richtlinie welche Fahrzeuge darunter zählen?

Ich würde mal behaupten, alle die in der Zulassung "PKW" stehen haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13596 Beiträge, 4836x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von ina55):
gibt es dazu eine Richtlinie welche Fahrzeuge darunter zählen?

Ich würde mal behaupten, alle die in der Zulassung "PKW" stehen haben.


Und ich würde behaupten, dass Wohnmobile bei den meisten Versicherern nicht darunter fallen, denn so gut wie jeder Versicherer hat eine separate Wohnmobilversicherung.

Ein Wohnmobil ist weder Pkw noch Lkw (Jagusch/Hentschel, § 18 StVO Rdnr. 19 und § 23 StVZO Rdnr. 18; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 1988, § 18 StVO Rdnr. 19 a), sondern ein „sonstiges Kfz", wie dies auch der Kfz-Schein des Betr. ausweist.

-- Editiert von spatenklopper am 03.07.2018 15:52

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130361 Beiträge, 41517x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Und ich würde behaupten, dass Wohnmobile bei den meisten Versicherern nicht darunter fallen, denn so gut wie jeder Versicherer hat eine separate Wohnmobilversicherung.

Dann wird er das auch deutlich mitteilen müssen, die reine Existenz einer solchen dürfte wohl nicht ausreichend sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 305.110 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
123.663 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.