PKW Totalschaden/ Standgebühr Werkstatt

13. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
drive_boi
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
PKW Totalschaden/ Standgebühr Werkstatt

Hi Leute,

ich brauche eure Einschätzung zum Thema Standgebühren für ein PKW mit Totalschaden. (Vollkaskoversicherung)

Mein PKW hat am 27.3. einen Totalschaden erlitten.

Der PKW wurde zu einer Werkstatt geschleppt, welche die Versicherung angegeben hat.

Am 1.4. hat der Gutachter den PKW begutachtet. Fazit Totalschaden. Lohnt keine Reparatur mehr.

Das Gutachten ist am 7.4. bei der Versicherung eingegangen.

Mit meiner Versicherung bin ich übereingekommen, dass ein dritter Dienstleister den PKW aufkaufen wird.

Hierfür habe ich einen Kaufvertrag am 8.4 mit dem Dienstleister unterzeichnet.

Nun meine Frage zur fälligen Standgebühr, welche die Werkstatt erheben kann, bei der der PKW seit dem 27.3 steht.

Ich habe unverzüglich die Schäden gemeldet, d.h. die Vollkasko kann die Standgebühr nach Kulanz übernehmen?

Die Standgebühr würde höchstens bis zum 8.4. fällig, da ab diesem Tag der Dienstleister Eigentümer des PKW ist?

Danke euch!




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130023 Beiträge, 41465x hilfreich)

Zitat (von drive_boi):
Ich habe unverzüglich die Schäden gemeldet, d.h. die Vollkasko kann die Standgebühr nach Kulanz übernehmen?

Würde mich wundern, wenn solche Versicherungen was aus Kulanz machen würden. Entweder es sit versichert



Zitat (von drive_boi):
Die Standgebühr würde höchstens bis zum 8.4. fällig, da ab diesem Tag der Dienstleister Eigentümer des PKW ist?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Das könnte sich einem durchaus erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. liest, denn daraus pflegen sich regelmäßig aufklärende Details zu ergeben.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Aus der Erfahrung eines eigenen Unfalls vor vielen Jahren:

die Versicherung des Unfallverursachers muss die "Standgebühr" für das Unfallfahrzeug bezahlen, und zwar von dem Tag an, an dem das Fahrzeug in die Werkstatt gebracht wird, bis zu dem Tag, an dem der Geschädigte das Unfallgutachten der Versicherung bekommt bzw. das Angebot zur Schadensregulierung.

Zusätzlich dann noch mindestens eine Woche, die der Geschädigte braucht, um im Fall eines Totalschadens ein Ersatzfahrzeug zu suchen und zu kaufen. Will er reparieren lassen, nimmt die Werkstatt ja keine Standgebühr mehr, wenn es aber sein sollte, daß der Geschädigte eine andere Werkstatt beauftragen will und erst der Transport des Unfallfahrzeugs in diese andere Werkstatt organisiert und durchgeführt werden muss, wird man zweifellos noch mal zwei oder drei Tage dafür addieren dürfen.

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Hinweis am Rande: als Geschädigter eines Verkehrsunfalls darf man die gesamte Unfallabwicklung mit der gegnerischen Versicherung usw. durch einen Rechtsanwalt durchführen lassen - den muss die Versicherung des Unfallverursachers bezahlen.

Wenn die Schuldfrage klar ist: immer den Krempel von einem Anwalt erledigen lassen. Warum soll man kostbare Lebenszeit dafür opfern, und dann auch noch das Risiko eingehen, berechtigte Ansprüche nicht geltend zu machen (man wundert sich, was alles abgerechnet werden kann). Oder eben auch unberechtigte Ansprüche zu stellen - auch davor schützt der eigene Anwalt, der einem sagt "Nee - das können Sie leider nicht in Rechnung stellen"...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 96x hilfreich)

Zitat (von drive_boi):
Ich habe unverzüglich die Schäden gemeldet, d.h. die Vollkasko kann die Standgebühr nach Kulanz übernehmen?


In der Regel sind Standgebühren im Kaskorecht nicht erstattungsfähig. Versicherungsvertrag dahingehend prüfen.

Zitat (von drive_boi):
Die Standgebühr würde höchstens bis zum 8.4. fällig, da ab diesem Tag der Dienstleister Eigentümer des PKW ist?


Die Standgebühren sind solange fällig wie das Fahrzeug dort steht. Vertragspartner der Werkstatt sind Sie. Wer Eigentümer des Fahrzeuges ist, ist für die Werkstatt nicht relevant. Da müsssen Sie sich mit dem Aufkäufer einigen.

Zitat (von eh1960):
die Versicherung des Unfallverursachers muss die "Standgebühr" für das Unfallfahrzeug bezahlen, .........................



Es geht ja hier aber um einen Kaskoschaden.


Zitat (von eh1960):
und zwar von dem Tag an, an dem das Fahrzeug in die Werkstatt gebracht wird, bis zu dem Tag, an dem der Geschädigte das Unfallgutachten der Versicherung bekommt bzw. das Angebot zur Schadensregulierung.


Im Haftpflichtfall kann die Standgebühr zum Teil sogar bis zum "Beginn der Reparatur" berechnet werden.


Zitat (von eh1960):
Will er reparieren lassen, nimmt die Werkstatt ja keine Standgebühr mehr,


Doch, in der Regel solange bis mit der Reparatur begonnen wird. Jeder Parkplatz/Stellplatz kostet die Werkstatt Geld.

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