Im §1 PflVG
steht
Zitat:Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.
Im §2, PflVG steht
Zitat:
(1) § 1 gilt nicht für
1. die Bundesrepublik Deutschland
...
Ich bin nun etwas Konfus, da §2 den §1 für die Bundesrepublik Deutschland wieder ausschließt.