Private Haftpflichtversicherung Kündigung zu früh?

13. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
frank_wohlers
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)
Private Haftpflichtversicherung Kündigung zu früh?

Hallo,
wir haben bei der Allianz vor einigen Jahren eine Private Haftpflichtversicherung abgeschlossen, Laufzeit betrug 2 Jahre. Da es günstigere und bessere gab, entschieden wir uns für eine andere Versicherung. Nachdem wir die abgeschlossen hatten, schickten wir der Allianz unsere Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Wir begründeten kurz, dass wir ja bereits eine andere Versicherung hätten. Das war Februar 2010. Im März antwortete die Allianz, man könne die Kündigung nicht akzeptieren, da sie "zu früh" erfolgt sei. (Leider weiß ich nicht mehr, wieviel von den zwei Jahren der ersten Laufzeit rum war.) Dummerweise hatten wir in der Zeit eine Menge um die Ohren, zogen um, kauften ein Haus, bekamen nochmal Nachwuchs. Das Ganze wurde vergessen. Folglich läuft die Versicherung immer noch.
Kann die Versicherung überhaupt eine Kündigung als zu früh zurückweisen, wenn ich "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" gekündigt habe? Mich also zwingen, in einigen Monaten noch mal eine Kündigung auszusprechen?

Viele Grüße
Frank

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo Frank,

bitte einmal einen Zeitplan posten, ich kann es nicht so ganz einordnen (was interessiert beispielsweise jetzt noch 2010, wir haben doch bereits 2013?).

Aber schon mal Grundsätzlich: Da eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung ist, braucht es gar keine Akzeptanz der Gegenseite.

quote:
Kann die Versicherung überhaupt eine Kündigung als zu früh zurückweisen, wenn ich "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" gekündigt habe?
Das kommt wohl auf den Vertrag an, üblich ist imho aber nur eine Beschränkung in die andere Richtung.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
frank_wohlers
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Stefan,

vielen Dank für die schnelle sachkundige Antwort. Hier die Ergänzungen:

Versicherungsbeginn 8.5.08, Laufzeit drei Jahre (nicht zwei, wie anfangs vermutet)
Kündigungsschreiben 19.2.08
Ablehnung am 9.3.10, Begründung: "... daß der Vertrag bis zum 01.05.2011 fest abgeschlossen ist. Ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt ist deshalb nicht rechtswirksam. .... Beachten Sie bitte, daß eine erneute, fristgerechte Kündigung erforderlich ist und zwar spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ablauf"

November 2013 haben wir bemerkt, dass das ganze noch läuft. Erst haben wir uns telefonisch erkundigt. Dann haben wir geschrieben, dass wir die Kündigung für rechtswirksam halten. Nach der letzten Ablehnung haben wir den letzten Beitrag zurückgebucht und angekündigt unseren Fall dem Versicherungsombudsmann (heißt der so?) vorzulegen.

Recherche im Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen ergab: Kündigung frühestens drei Monate vor Ablauf der drei Jahre. Davon, dass erst AB einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt werden kann, steht nirgendwo etwas.

Da erscheint es mir geradezu zwingend, dass die Beiträge ab Mai 2011 (drei Jahresbeträge, weil die Laufzeit bis 2014 wäre) zurückerstattet werden. Da dürften dann doch sogar noch Zinsen zusätzlich fällig sein oder?

Viele Grüße aus dem verregneten Norden
Frank

-- Editiert frank_wohlers am 14.12.2013 13:23

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1269 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Kündigung frühestens drei Monate vor Ablauf der drei Jahre]


Hast Du doch selber geschrieben: Frühestens drei Monate vor Ablauf.
Eine frühere Kündigung ist also in der Tat ausgeschlossen worden.

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" "

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

quote:
Versicherungsbeginn 8.5.08, Laufzeit drei Jahre (nicht zwei, wie anfangs vermutet)
Kündigungsschreiben 19.2.08
Wurde wirklich bereits vor dem Versicherungsbeginn gekündigt? (Februar ist ja vor Mai)
Denn das war das Einzige, was mir bei meinem ersten Beitrag vorgestern zu der Aussage "Kündigung zu früh" eingefallen war (wollte ich auch erst schreiben, fand ich dann aber doch zu blöd).
Eine Kündigung zu einem Zeitpunkt, an dem der Vertrag noch gar nicht geschlossen ist (etwa vorsorglich) könnte nämlich schon unwirksam sein, insbesondere weil sie sich vielleicht nicht konkret auf einen Vertrag bezieht (Nummer der Police etc.).

quote:
Beachten Sie bitte, daß eine erneute, fristgerechte Kündigung erforderlich ist und zwar spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ablauf

quote:
Recherche im Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen ergab: Kündigung frühestens drei Monate vor Ablauf der drei Jahre.
Diese beiden Zitate passen nicht zusammen, hast du dich in einem Fall verschrieben?

Stefan


-- Editiert reckoner am 15.12.2013 00:19

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
frank_wohlers
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo!

Leider lassen sich Einträge hier (anscheinend?) nicht editieren: Ja, ich hab mich verschrieben. Sinngemäß muss es heißen: Frühestens nach drei Jahren kann der Vertrag gekündigt werden. Das muss aber dann spätestens drei Monate vor Ablauf geschehen. Sorry für die Verwirrung...!
Ohje, das Kündigungsschreiben war natürlich auch von 2010. Wir haben also gekündigt, als der Vertag schon eindreiviertel Jahre lief.

Viele Grüße
Frank

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo Frank,

quote:
Leider lassen sich Einträge hier (anscheinend?) nicht editieren
Doch. Aber nur eine gewisse Zeit.

quote:
Sinngemäß muss es heißen: Frühestens nach drei Jahren kann der Vertrag gekündigt werden.
OK, das ist dann die Mindestvertragslaufzeit.

quote:
Das muss aber dann spätestens drei Monate vor Ablauf geschehen.
Und das die Kündigungsfrist, (nur) auf die kommt es für die rechtzeitige Kündigung an.

Für mich ist die Kündigung gültig. Und da die Versicherung den Zugang sogar bestätigt hat, dürfte eigentlich alles klar sein.

Was mich stört ist jedoch, dass man in slchen Fällen praktisch eine Option hätte (kommt es zu einem Schadensfall, würde man die Leistung einfordern, ansonsten die Beiträge zurück). Die Versicherung könnte daher argumentieren, dass die Leistung erbracht wurde und somit auch gezahlt werden muss.
Mal ein anderes Beispiel: Bei KFZ-Versicherungen gibt es ein Widerrufrecht. Nun könnte sich ein Gebrauchtwagenhändler überlegen, ein Fahrzeug nur für die Überführung zuzulassen (etwa eine Woche), und dann nach Wiederabmeldung die Versicherung zu widerrufen (solange es keinen Schaden gab natürlich). Und das geht eben nicht, die Leistung* wurde ja schließlich erbracht.

*Leistung muss bei einer Versicherung keine Zahlung sein, ganz im Gegenteil, man hofft ja sogar, dass man keinen Schaden hat

Zu guter Letzt fällt mir noch eine Kleinigkeit ein: Gezahlt wurde doch hoffentlich via Lastschrift, oder? Denn eine Überweisung (vielleicht auch ein Dauerauftrag) könnte man imho auch als Kündigungsrücknahme bzw. als Neuauftrag werten (Leistung angenommen+gezahlt=Vertrag). Aber festlegen möchte ich mich in diesem Punkt nicht.

Stefan

PS: Hast du vielleicht eine Rechtschutzversicherung, die auch diesen Fall abdecken würde?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
frank_wohlers
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Stefan,

Gott bewahre. Ich möchte möglichst wenig mit Versicherungen zu tun haben. Eine Rechtsschutzversicherung habe ich deswegen nicht. Aber der Streitwert des Ganzen beträgt ja auch nur drei Jahresbeiträge, also 330€. Da dürften sich Rechtsanwaltskosten in Grenzen halten. So weit muss es ja auch gar nicht kommen. Derzeit ist die Allianz an der Reihe. Wir haben geschrieben, dass wir die Kündigung als rechtens ansehen, deswegen die letzte Rate zurückgebucht. (Ja, das Geld wurde per Lastschrift eingezogen.)
Immerhin weiß ich jetzt, wie sich die Allianz rausreden könnte. Bin also vorbereitet. Nächster Schritt könnte sein, den Versicherungsombudsmann einzuschalten.

Viele Grüße
Frank

-- Editiert frank_wohlers am 15.12.2013 13:12

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
frank_wohlers
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Update: die Allianz gibt klein bei. Man hat die Kündigung erneut geprüft. Der Vertrag wurde zum 1.5.11 aufgehoben. Die Beiträge werden zurückerstattet. Man entschuldigt sich für den Bearbeitungsfehler und die entstandenen Unannehmlichkeiten.

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