Privathaftpflichtschaden am KFZ

25. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
caly1988
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Privathaftpflichtschaden am KFZ

Hallo Forum,

habe eine Frage bezüglich der Regulierung von Schäden an einem KFZ.

ich habe ausversehen das Auto meiner Freundin beschädigt. Nun ist der Schaden relativ groß, sodass ich diesen meiner Privathaftpflicht mitteilen würde. Mir macht nur diese "Benzinklausel" etwas angst, sodass die Privathaftpflicht diesen nicht trägt.

Das Cabrioverdeck meiner Freundin ließ sich nicht mehr schließen, sodass ich die Notschließung durchgeführt habe. Das musste gemacht werden, weil sonst das Auto unter wasser gestanden hätte (es fing doll an zu regnen) Leider ist mir bei der Notschließung ein fehler unterlaufen, sodass das Verdeck (ist nen Metallverdeck) stark beschädigt wurde und jetzt sich gar nicht mehr schließen lässt. Das Verdeck ist wohl verzogen.

Ich muss dazu sagen, dass ich das Auto nicht benutzt habe.... ich wurde lediglich angerufen und sollte raus kommen, weil sie selber nicht mehr weiter wusste. Naja und ende des Liedes ist halt, das das Verdeck jetzt tiefe Kratzer und Dellen an der C-Säule hat.

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3 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Dass man ein Cabriodach dann schliessen muss, wenn es anfängt zu Regnen liegt wohl in der Natur der Sache und ist ein Vorgang der sich wie eine Gewitterwolke über das Land zieht. Dass dabei Schäden entstehen können wohl auch. Ansonsten: Bei einem der Holmen, beim anderen die C-Säule, bei einem beim autmatischen schliessen beim anderen bei der manuellen Notschliessung. Da könnte man ja auch gleich bei jedem Parkrempler wildes vermuten. Wobei meine laien- und stümperhafte forensischen Linguistik sagt, dass es sich um den gleichen Schreiber handeln könnte.

Zur Benzinklausel: Einen trockenen Platz im Fahrzeug schaffen in dem man das Cabriodach schliesst, könnte einen Gebrauch des Fahrzeug darstellen und deswegen der Ausschluss greifen.

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

ziemlich sicher greift hier die Benzinklausel, das schließen der Türen gehört eindeutig zum Betrieb des Fahrzeuges, und ein Cabriodach ist da kaum anders zu bewerten.

Außerdem war es eine Gefälligkeit, das ist bei der Privathaftpflicht auch oft ausgeschlossen.

Stefan

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