Probleme mit AOK

21. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
sarahg
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Probleme mit AOK

Guten Morgen,
ich habe folgendes Problem.
Mein Partner ist seit Februar 2013 selbstständig und freiwillig bei der AOK versichert. 2014 wollten sie die Einkommenssteuererklärung für 2013, diese war zu dem Zeitpunkt aber noch nicht da. Das haben wir der AOK auch mehrfach per Post mitgeteilt. Im Oktober 2014 wurde einfach der Höchstbeitrag berechnet und abgebucht ohne dass ein Bescheid vorher kam. Dadurch war das Konto auch nicht ausreichend gedeckt und es kam zur Rückbuchung. Auf schreiben hat die AOK nie wirklich reagiert.
Wir haben auch mit einem Außendienstmitarbeiter gesprochen und ihm die Gewinnermittlung mitgegeben.
Dadurch wurde dann der Beitrag ab Mai 2015 neu berechnet aber nicht für die Zeit davor, der Höchstsatz ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Gestern bei einem persönlichen Gespräch in der Filiale wurde uns gesagt, dass eine rückwirkende Neuberechnung nicht möglich ist, da keine Briefe von uns gekommen wären.
Auf dem Einkommenssteuerbescheid steht das Datum vom Mai 2015.
Ich habe zwar 3 Briefe als Kopie hier, aber leider nicht darauf stehen wann diese versendet wurden.

Ich hoffe mir kann hier jemand etwas helfen und mir sagen was wir noch tun können. Durch den Bescheid vom Finanzamt wird ja eigentlich ersichtlich, dass wir ihn nicht eher einreichen können, aber ich kann ja nicht nachweisen, dass die Briefe wirklich verschickt wurden.

Vielen Dank schoneinmal.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Wurden die Beiträge durch die AOK vorläufig festgesetzt?


"Wer freiwillig gesetzlich in der Krankenkasse versichert ist, muss der eigenen Krankenkasse zur Beitragsbemessung und Beitragsanpassung regelmäßig den eigenen Steuerbescheid vorlegen. Dies gilt zumindest für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte, deren beitragspflichtige Einnahmen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Sie müssen ihrer Krankenkasse regelmäßig ihr Einkommen nachweisen. Dieser Steuerbescheid bildet die Grundlage für die Anpassung des Beitrages mit Wirkung für die Zukunft. Ist das Einkommen des Versicherten gestiegen, wird sein Beitrag für die Zukunft angepasst. Doch in manchen Fällen darf die Krankenkasse Beiträge auch rückwirkend anpassen und nachfordern.
Der Bund der Steuerzahler weist daraufhin, dass eine verspätete Vorlage des Steuerbescheides die Krankenkasse berechtigt, Beiträge für den Zeitraum zwischen Erhalt und Vorlage des Steuerbescheids nachzufordern.
Auf der Grundlage des vorgelegten Steuerbescheides legt die Krankenkasse den Beitrag fest – und zwar mit Wirkung ab dem Folgemonat bis zur Vorlage des nächsten Steuerbescheids. Die bisherigen Beitragszahlungen werden nicht rückwirkend verändert, auch wenn der Steuerbescheid eigentlich für einen vergangenen Zeitraum gilt. Wird beispielsweise der Steuerbescheid für 2011 im März 2013 eingereicht, wird der Beitrag zum 1. April 2013 entsprechend angepasst. Einkommensveränderungen wirken sich daher erst mit einer größeren Verzögerung auf den Beitrag aus. Die Krankenkasse darf grundsätzlich weder gezahlte Beiträge zurückzahlen noch rückwirkend Beitragsnachzahlungen fordern.
Keine Regel ohne Ausnahme. Hier sind es die Existenzgründer. Wird eine selbständige Tätigkeit aufgenommen, liegt noch kein Steuerbescheid für entsprechende Einkünfte vor. Die Krankenkasse schätzt in solchen Fällen das Einkommen und setzt die Beiträge vorläufig fest. Sobald der erste Steuerbescheid bei der zuständigen Krankenkasse vorgelegt wird, werden die Beiträge entsprechend dem tatsächlichen Einkommen angepasst. Ist das Einkommen gemäß Steuerbescheid höher als zuvor angenommen, wird der Beitrag erhöht – und zwar sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit. Die Differenz zum bisherigen Beitrag muss nachgezahlt werden.

Bei einer verspäteten Vorlage des Steuerbescheids darf die Krankenkasse aber auch Beiträge nachfordern, wenn das Einkommen des Versicherten gestiegen ist. Der Versicherte muss der Krankenkasse den Steuerbescheid normalerweise unmittelbar nach Erhalt vorlegen. Reicht er ihn jedoch Monate später ein, darf die Krankenkasse Beiträge für den Zeitraum zwischen Erhalt und Vorlage des Steuerbescheids nachfordern. Dies soll an einem Beispiel verdeutlicht werden: Der Versicherte erhält den Steuerbescheid im März 2012, reicht ihn aber erst im August 2012 bei der Krankenkasse ein. Die Krankenkasse passt in diesem Fall den Beitrag nicht erst mit Wirkung zum Folgemonat September, sondern bereits mit Wirkung zum April 2012 (dem Monat nach Erhalt des Steuerbescheids) fest."

Quelle:https://www.finanztip.de/gkv-steuerbescheid/


Tipp f.d. Zukunft: Nachweisbare Zustellung!

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Zitat:
Gestern bei einem persönlichen Gespräch in der Filiale wurde uns gesagt, dass eine rückwirkende Neuberechnung nicht möglich ist, da keine Briefe von uns gekommen wären.


Sie haben Briefe versandt, auf denen ein Datum steht? Das kann ein Ansatzpunkt sein.

5x Hilfreiche Antwort

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