RSV und Nachvertraglichkeit

12. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
freeman303
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 28x hilfreich)
RSV und Nachvertraglichkeit

Hallo,

ich habe eine Frage zum Thema "Nachvertraglichkeit" der Rechtsschutzversicherungen.

Gehen wir von folgendem Beispiel aus:

Versicherungsnehmer (VN) hat eine Rechtsschutzversicherung vom Januar 2012 bis September 2018 abgeschlossen.

Im Jahr 2016 entsteht ein Streit zwischen VN und Pflegeversicherung oder ein Streit zwischen VN und seinem Vermieter oder ein sonstiges Ereignis, welches als "Schaden" bezeichnet werden würde. D.h. der Schadenszeitpunkt liegt definitiv im Jahr 2016.

Der VN streitet sich mit dem Gegner über mehrere Jahre bis er eines Tages bemerkt, dass der Gegner nur eine Verzögerungstaktik nwendet, bis die mögliche Forderung aus dem Schaden aus dem Jahr 2016 verjährt.

Im September 2020 fragt der VN bei seiner ehemaligen RSV nach Deckung zu dem Schaden, der im Jahr 2016 entstand.

Frage:
Muss die Versicherung hier noch zahlen oder nicht?

Scheinbar gibt es geteilte Meinungen. Die Einen sagen, dass sie frei von Leistung ist, weil die Versicherung im September 2018 gekündigt wurde.

Die Anderen sagen, dass die Versicherung noch zahlen muss, weil der Schaden aus dem Jahr 2016 noch nicht verjährt ist. Würde die Versicherung noch existieren, müsste sie den Schaden noch regulieren. Da die Versicherung aber erst im September 2018 gekündigt wurde, haftet sich noch für Schäden aus dem Vertragszeitraum innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist. Also noch bis Ende des Jahres 2021.

Was ist korrekt?

Grüße
freeman

-- Editiert von freeman303 am 12.01.2021 23:57

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1 Antwort
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#1
 Von 
Rechtsanwältin Birte Raguse
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo freeman,

es kommt, wie immer, letztlich auf die vertragliche Vereinbarung (Versicherungsschein und die den Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen an).
Entscheidend sind die Regelungen zu den zeitlichen Ausschlüssen, z.B. in Ziffer 3.1 ARB 2012., konkret Ziffer 3.1.3. Danach besteht dann kein Versicherungsschutz mehr, wenn ein eigentlich versicherter Versicherungsfall mehr als drei Jahre nach Beendigung der Versicherung gemeldet wird. Das hat also nichts mit der Verjährung des Anspruchs an sich zu tun (bei Verjährung bestünde bereits mangels Erfolgsaussicht kein Versicherungsschutz bzw. würde vermutlich aus diesem Grund abgelehnt werden).

Entscheidend kann aber sein, ob der VN nach Beendigung des Vertrages nahtlosen Versicherungsschutz bei einem anderen RS-Versicherer hatte. In diesem Fall hat der zweite Versicherer regelmäßig Deckung zu erteilen (Versichererwechsel).

Viele Grüße
Birte Raguse

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