Rechtschutzversicherung ändert Einseitig die Zahlungsbedingungen

27. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
Neckarsulm
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 15x hilfreich)
Rechtschutzversicherung ändert Einseitig die Zahlungsbedingungen

Hallo zusammen, ich würde gerne mal Eurere Meinung zu folgendender "Geschichte" lesen

Herr Jemand schließt 2018 bei einem Automobil Club eine Rechtschutzversicherung ab und vereinbart die halbjährliche Zahlungsweise. Zum Jahreswechsel ändert sich von Herr Jemand die Bankverbindung, und der Rechtschutzversicherer wird darüber pr Fax informiert, dass Herr Jemand künftig per Überweisung zahlt. Der Rechtschutzversicherer schickt daraufhin Herr Jemand eine neue Rechnung und fordert nun den Jahresbeitrag. Auf Nachfrage erklärt der Versicherer, dass Halbjährliche Zahlung nur bei Teilnahme am Lastschrift Verfahren Zulässig ist und begründet dies mit seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Herr jemand hat aber nur aufgrund der Rechnung davon Kenntiss bekommen, dass die Zahlperiode umgestellt wurde.

Herr jemand ist darüber ziemlich verärgert, dass er sich quasi diese Zalungsperiode aufdrücken lassen muss. Nun fragt sich Herr Jemand ob der sich das überhaupt gefallen lassen muss...

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Neckarsulm):
Herr jemand hat aber nur aufgrund der Rechnung davon Kenntiss bekommen, dass die Zahlperiode umgestellt wurde.


Die Aussage ist falsch. In den AVB der RS Versicherung wie ibei vielen anderen versicherungen übrigens auch ist der Jahresbeitrag festgelegt.

Zitat (von Neckarsulm):
Nun fragt sich Herr Jemand ob der sich das überhaupt gefallen lassen muss.

Solange er sich das nur selbst fragt

Berry

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7123 Beiträge, 1490x hilfreich)

Schritt 1:

Zitat:
Herr Jemand (...) vereinbart die halbjährliche Zahlungsweise


Schritt 2:
Zitat:
Zum Jahreswechsel ändert sich von Herr Jemand die Bankverbindung, und der Rechtschutzversicherer wird darüber pr Fax informiert, dass Herr Jemand künftig per Überweisung zahlt.


Zitat:
Herr jemand hat aber nur aufgrund der Rechnung davon Kenntiss bekommen, dass die Zahlperiode umgestellt wurde.


Sehe ich anders. Herr Jemand hat eigenmächtig die Einzugsermächtigung aufgehoben. Das hat natürlich auch eine Reaktion des Versicherers zur Folge, der nun - gemäss den Versicherungsbestimmungen - handelt

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Neckarsulm
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat:
Sehe ich anders. Herr Jemand hat eigenmächtig die Einzugsermächtigung aufgehoben. Das hat natürlich auch eine Reaktion des Versicherers zur Folge, der nun - gemäss den Versicherungsbestimmungen - handelt


Gibt esdas auch irgendwo nachzulesen, oder ist das deine eigene Meinung?
Ich ging eigentlich davon aus, das ich in einem freinem Land lebe und mir von einem Rechtschutzversicherer der sich in der öffentlichkeit für Autofahrer und Verbraucherrechte stark macht, keine unüblichen Zahlungsbedingungen diktieren lassen muss. Jede anderere Versicherung hat kein Problem mit der Zahlart Überweisung.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119477 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Neckarsulm):
Gibt esdas auch irgendwo nachzulesen

In der Regel findet sich das in den vertraglichen Vereinbarungen.



Zitat (von Neckarsulm):
keine unüblichen Zahlungsbedingungen diktieren lassen muss.

Nö, er hat sich ja freiwillig dafür entschieden, sollte sich das in den vertraglichen Vereinbarungen finden ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Ich ging eigentlich davon aus, das ich in einem freinem Land lebe und mir von einem Rechtschutzversicherer der sich in der öffentlichkeit für Autofahrer und Verbraucherrechte stark macht, keine unüblichen Zahlungsbedingungen diktieren lassen muss.

Bei Rechtschutz-Versicherungen ist eine Jahresvorauszahlung aber nicht unüblich.

Zitat:
Gibt esdas auch irgendwo nachzulesen, oder ist das deine eigene Meinung?

Kann man nachlesen. Wenn Sie uns verraten, um welche Versicherung bzw. welchen Verein es geht, wird sich bestimmt jemand die Mühe machen, Ihnen zu zeigen, wo das steht. (Mit Hilfe von Google werden Sie es aber wahrscheinlich schneller selbst finden.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Neckarsulm):
Rechtschutzversicherung ändert Einseitig die Zahlungsbedingungen


Zitat (von Neckarsulm):
...der Rechtschutzversicherer wird darüber pr Fax informiert, dass Herr Jemand künftig per Überweisung zahlt.


Na, wer hat hier die Zahlungsbedingungen geändert? :neck:

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