Rechtschutzversicherung bei Sachverhalt genehmigter Umbau

3. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
BettinaGe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtschutzversicherung bei Sachverhalt genehmigter Umbau

Hallo, ich habe ein großes Problem mit meiner Bank, Darlehensgeber. Die Verbraucherzentrale riet mir, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Als ich die Rechtsschutzversicherung nach der Deckung fragte, meinte sie, dass sie keine Fälle im Zusammenhang mit zu genehmigenden Umbauten übernehmen würden. Das würden auch die anderen Versicherungen nicht tun, da es dort zu oft zu Streitigkeiten käme. Stimmt das?

Probleme mit der Versicherung?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Woher sollen wir jetzt wissen, was in den vertraglichen Vereinbarungen mit Deiner Versicherung steht?

Hat die Versicherung eine Grundlage genannt? Ansonsten hilft halt nur mal selber lesen.
Die Klauseln kann man dann gerne zur Diskussion hier einstellen.



Das Versicherungen gerne Risiken ausschließen oder nur gegen Aufpreis absichern ist ja bekannt und üblich. Das "Baurisiko" ist bei Rechtsschutzversicherungen beispielsweise gerne mal ausgeschlossen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
BettinaGe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Mir ist schon klar, dass hier keiner die Vertragsklauseln des Vertrages kennt. Wollte nur wissen, was für Erfahrungen andere gemacht haben, ob das, wie die Sachbearbeiterin behauptet hat, genereller Ausschluss von Baurisiken, bei Rechtsschutzversicherungen üblich ist.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Wie gesagt in den preiswerten Tarifen sind die Fälle mit hohem Risiko in der Regel nicht versichert.

Entweder man nimmt einen höhern Tarif, zahlt einen Aufpreis für eine Option oder schließt eine entsprechende seperate Versicherung ab. Das ist durchaus so üblich.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

es handelt sich tatsächlich um einen üblichen Ausschluss

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