Hallo,
ich habe momentan Ärger mit meiner Rechtsschutzversicherung. Die Versicherung wurde im März '05 abgeschlossen, enthält aber Formale Fehler, die der Außendienstmitarbeiter machte (Bsp: es wurde geschrieben das ich ein Haus besitze, habe aber nur Mietwohnung). Dieses habe ich ändern lassen. Als ich noch ein paar Fragen an den AD'ler hatte, antwortete er pampig und nicht aussagekräftig. Da beschloss ich diese Versicherung zu kündigen. Ich weiß von anderen Versicherungen, das wenn man nicht den ersten Beitrag zahlt, diese nicht wirksam ist. Also veranlasste ich auf die Lastschriften eine Rückbuchung. Nun, erhielt ich post vom Amtsgericht, in der der Ausstehende Betrag (3 Beiträge, da Datum des 'richtigen' Versicherungsscheines 01.05.05). Kann ich dagegen widerspruch einlegen? Zur Info: Vers.gesellschaft ist ROLAND. An die MutterGesellschaft BCV Plus habe ich eine schriftl.Kündigung am 01.06.05 geschickt, jedoch keine Antwort.
Komme ich da irgendwie wieder raus? Eigentlich ist die Vers. doch ungültig, da ich wie gesagt den ersten Beitrag nicht gezahlt habe.
Vielen Dank,
Svenman
Nachtrag: in §38 VVG
- Erste Prämie heißt es:
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1. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtig vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nciht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.
2. ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Rechtsschutzfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
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-- Editiert von Svenman am 06.07.2005 14:01:28
-- Editiert von Svenman am 06.07.2005 14:02:06
-- Editiert von Svenman am 06.07.2005 14:02:38