Rechtsschutz kündigen

6. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
Svenman
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtsschutz kündigen

Hallo,
ich habe momentan Ärger mit meiner Rechtsschutzversicherung. Die Versicherung wurde im März '05 abgeschlossen, enthält aber Formale Fehler, die der Außendienstmitarbeiter machte (Bsp: es wurde geschrieben das ich ein Haus besitze, habe aber nur Mietwohnung). Dieses habe ich ändern lassen. Als ich noch ein paar Fragen an den AD'ler hatte, antwortete er pampig und nicht aussagekräftig. Da beschloss ich diese Versicherung zu kündigen. Ich weiß von anderen Versicherungen, das wenn man nicht den ersten Beitrag zahlt, diese nicht wirksam ist. Also veranlasste ich auf die Lastschriften eine Rückbuchung. Nun, erhielt ich post vom Amtsgericht, in der der Ausstehende Betrag (3 Beiträge, da Datum des 'richtigen' Versicherungsscheines 01.05.05). Kann ich dagegen widerspruch einlegen? Zur Info: Vers.gesellschaft ist ROLAND. An die MutterGesellschaft BCV Plus habe ich eine schriftl.Kündigung am 01.06.05 geschickt, jedoch keine Antwort.

Komme ich da irgendwie wieder raus? Eigentlich ist die Vers. doch ungültig, da ich wie gesagt den ersten Beitrag nicht gezahlt habe.

Vielen Dank,
Svenman


Nachtrag: in §38 VVG - Erste Prämie heißt es:

quote:<hr size=1 noshade>
1. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtig vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nciht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.

2. ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Rechtsschutzfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
<hr size=1 noshade>


-- Editiert von Svenman am 06.07.2005 14:01:28

-- Editiert von Svenman am 06.07.2005 14:02:06

-- Editiert von Svenman am 06.07.2005 14:02:38

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Die Versicherung ist zwar berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, aber nicht dazu verpflichtet.

Deine Versicherung hat sich dafür entschieden, nicht zu kündigen, sondern den Beitrag einzutreiben. Die damit verbundenen Kosten wirst Du ebenfalls tragen müssen.

Die Versicherung hat einen Anspruch auf den Beitrag, braucht aber gleichzeitig im Versicherungsfall nicht zu leisten, so lange der Beitrag nicht bezahlt wurde.

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#2
 Von 
Svenman
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Oh, danke für die Schnelle Antwort. Und meine schriftl.Kündigung ist dann also sinnlos, ich hatte die ja vor dem Mahnbescheid verschickt.

Danke vielmals für die schnelle Antwort!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Svenman
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Mir is soeben noch etwas eingefallen,
die Police läuft auf meine Namen, nur Anschrift bei meiner Lebensgefährtin. Da ich nicht dort gemeldet bin, dürfte der Versicherungsschein ja nichtig sein, oder? Der AD'ler hatte uns damals gesagt - da ich meine Lebensgefährtin mit versichern wollte - das das so ginge. Er hat auch gewußt das ich da nicht gemeldet bin. War das dann eine Falschaussage?
Kann man da vielleicht doch rauskommen? Widerruf d.Mahnbescheides mit dieser Tatsache?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Für den Abschluß eines Vertrages ist es völlig unwichtig, wo man sich aufgehalten oder gemeldet hat.
Ausschlaggebend ist der Name des Versicherten und seine Unterschrift.

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nwg100
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 92x hilfreich)

Wie meine Vorredner schon geschrieben habe, sollten Sie die Prämie unverzüglich an die Gesellschaft zahlen. Falls Sie das nicht tun, wird die Prämie notfalls gerichtlich geltend gemacht und wird es halt noch deutlich teurer.
Es bleibt Ihnen überlassen, den Versicherungsvertrag danach form-und fristgerecht zu kündigen. Bitte beachten Sie hierzu die Laufzeit des Vertrages.
Alles andere bringt Sie nicht weiter.

Freundliche Grüße
NWG

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ben123
Status:
Schüler
(219 Beiträge, 71x hilfreich)

Hallo,
Versicherungsgesellschaften sind meiner Meinung nach die Raubritter der heutigen Zeit.Nichtsdestotrotz müssen Sie wohl den Beitrag zahlen.Oder haben Sie die Kündigung nachweislich per Einschreiben oder sonstwie belegbar gekündigt?Die Versicherungen leben von - entschuldigung - Dummen ,die sich die 12 Seiten Kleingedruckten nicht durchlesen.Auch im vermeintlichen Versicherungsfall werden Sie dumm dastehen,weil nahezu alles,was einem tatsächlich passieren kann aufgrund des Kleingedruckten ausgeschlossen ist.
Gruß
Ben

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
toedti2000
Status:
Schüler
(372 Beiträge, 43x hilfreich)

genau, ben *tätschel'
die welt ist aber auch verkommen geworden...
-.-
die bedingungen sind dazu da, dass sie gelesen werden.
wir befinden uns hier nun mal in einem rechtsstaat...
von daher klappt es sicherlich nicht ohne...

wer sich allerdings die bedingungen nicht durchliest...
der ist imho vielleicht nicht selbst schuld... aber nah dran...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dany75
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 28x hilfreich)

Hi

Würde der Vertrag in dem Versicherungsbüro abgeschlossen oder bei euch zuhause.

Wenn Zuhause, dann hat man IMO 2 Wochen Widerrufsrecht, nach zusenden der AGB´s. Wie gesagt, Widerruf, nicht Kündigung.

Ansonsten, bezahlen und mit der Versicreung solange leben bis sie gekündigt werden kann.

beste Grüße

Dany

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

"Wenn Zuhause, dann hat man IMO 2 Wochen Widerrufsrecht, nach zusenden der AGB´s. Wie gesagt, Widerruf, nicht Kündigung."

Widerrufsrecht hat man bei den meisten Versicherungsverträgen sogar nnoch 2 Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheines.
Nützt aber alles nichts, da auch diese Frist längst abgelaufen ist.

Die Versicherung hat sich entschieden, nicht vom Vertrag zurück zu treten sonder auf Erfüllung zu bestehen. Das ist so auch rechtlich völlig in Ordnung. Gekündigt werden kann auch erst frühestens zum Ablauf des ersten Versicherungsjahres; Frist lt. Versicherungsbedingungen beachten. Und bitte bedanken Sie auch, die Gesellschaft hat sogar einen Rechtsanspruch auf Bezahlung der Prämie mindestens bis zum Ende des ersten Versicherungsjahres. Das heißt, selbst wenn die Gesellschaft den Vertrag auf Grund anhaltenden Zahlungsverzuges kündigt, werden Sie mindestens eine Jahresprämie zzgl. Kosten zahlen müssen.
Ob es einen Grund zur Anfechtung des Vertrages gibt, weiß ich nicht, ich denke aber wohl nicht. Alles, was Sie hier bisher geschrieben haben, rechtfertigt eine solche Anfechtung wohl nicht.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Svenman
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallihallo,

habe dort einfach angerufen und alles geschildert. Habe die Prämie (ohne Gerichtskosten) gezahlt und nun ist alles okay ;-)
Waren also sehr kulant.

Ich danke Euch für die schnellen Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
R.Weger
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Die BCV ist eine Generalagentur der Stuttgarter / Roland-RS mit Inkassovollmachten.
Wenn Sie vertragliche Probleme haben wenden Sie sich an den jeweiligen Risikoträger nicht an die Agentur, die haben in solchen Fragen nicht den ( vorsichtig augedrückt) notwendigen Ergeiz zur korrekten Bearbeitung.

ein Beispiel: Stuttgarter bestätigt Ende einer Haftplichtvers., BCV fordert weiterhin Beiträge dafür, obwohl der Vertrag seit Monaten aufgehoben ist und beide!! das Kündigungsschreiben erhalten hatten.

MFG R.Weger

0x Hilfreiche Antwort

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