Rechtsschutzversicherung Kündigung (außerordentlich)

26. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)
Rechtsschutzversicherung Kündigung (außerordentlich)

Hallo zusammen,

ich habe zwei Fragen zum Thema außerordentliche Kündigung einer Rechtsschutzversicherung.

Der Kunde fragt im Januar 2019 die Deckung eines Schadens an.
Im Mai 2019 erhält er ein Schreiben, dass der Fall offiziell eine Schadensnummer hat und die Deckung für einen außergerichtlichen Vergleich.

Kann der Kunde nun die RSV zu sofort kündigen? Gelesen habe ich, dass eine außerordentliche Kündigung bis 4 Wochen nach Schadensregulierung geht. In diesem Fall wird die RSV aber gar nicht in Anspruch genommen, außer dass sie einen Schadensfall eröffnet hat.

Es läuft seit Jahren ein Verfahren vor dem Sozialgericht, bei dem die RSV eine Deckungszusage für die erste Instanz gegeben hat. Muss die RSV diese erste Instanz weiter bezahlen (also den Anwalt), obwohl sie gekündigt wurde?

Würde mich sehr über eure Meinungen freuen.

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9 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Ähm.. Natürlich hat man ein außerordentliches Kündigungsrecht?!

Hier zum. Beispiel nachzulesen:
https://verbraucherforum-info.de/formulare-vorlagen/rechtsschutzversicherung-ausserordentliche-kuendigung/

Ist ja auch nichts außergewöhnliches, ist bei der Haftpflicht auch nicht anders. Nur stellt sich obige Fragestellung.

-- Editiert von Dopavin am 26.05.2019 13:32

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Wo auch immer du das gelesen haben willst, das ist falsch. Du hast kein ausserordentliches Kündigungsrecht.


Echt jetzt.
Zitat:

§ 92 VVG Kündigung nach Versicherungsfall
(1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen.
(2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
(3) Bei der Hagelversicherung kann der Versicherer nur für den Schluss der Versicherungsperiode kündigen, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist. Kündigt der Versicherungsnehmer für einen früheren Zeitpunkt als den Schluss dieser Versicherungsperiode, steht dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode zu.


Berry

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#4
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Danke, das habe ich so nicht gefunden. Demnach kann man kündigen, bis vier Wochen nach Abschluss, also auch vor Abschluss der Verhandlungen und nach Eintritt des Schadensfalls.

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#5
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Zitat:
Der Kunde fragt im Januar 2019 die Deckung eines Schadens an.
Im Mai 2019 erhält er ein Schreiben, dass der Fall offiziell eine Schadensnummer hat und die Deckung für einen außergerichtlichen Vergleich.

Kann der Kunde nun die RSV zu sofort kündigen? Gelesen habe ich, dass eine außerordentliche Kündigung bis 4 Wochen nach Schadensregulierung geht. In diesem Fall wird die RSV aber gar nicht in Anspruch genommen, außer dass sie einen Schadensfall eröffnet hat.


Die Frage bleibt natürlich. Denn die RSV sagt nur, klar kannst Du kündigen, zum Ende November endet der Vertrag. Das ist allerdings wohl kaum die außerordentliche Kündigung. Evtl. hängt es mit dem Schadensfall zusammen. Muss da vielleicht nicht nur eine Deckungszusage vorliegen, sondern muss die RSV erstmal aktiv geworden sein, damit es ein Schadensfall ist, bei dem man dann außerordentlich kündigen kann?

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#6
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5549 Beiträge, 2499x hilfreich)

Die Deckungszusage ist ja noch kein entstandener "Schaden".

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#7
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Eine außerordentliche Kündigung ist auch ausgeschlossen in diesem Fall. Siehe:

Zitat (von Sir Berry):
Kündigt der Versicherungsnehmer für einen früheren Zeitpunkt als den Schluss dieser Versicherungsperiode, steht dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode zu.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#8
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Letztendlich hat die ARAG die Kündigung zu sofort akzeptiert. Naja, die große ARAG kennt das VVG bestimmt nicht so gut...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Dopavin):
Naja, die große ARAG kennt das VVG bestimmt nicht so gut...


Was sollen solch blöde Kommentare.
Eine unwirksame Kündigung kan zu Recht zurückgewiesen werden. Der VR kann sie aber auch akzeptieren um so einen ungeleibten Kunden loszuwerden.

Zitat (von fb367463-2):
Eine außerordentliche Kündigung ist auch ausgeschlossen in diesem Fall. Siehe:
Nee, Falsche Schlussfolgerung. Der VN kann schon kündigen, muss aber die volle Prämie bezahlen.

Berry

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