Rechtsschutzversicherung Kündigung: wie lange Aufbewahrungspflicht?

30. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Janine04
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 9x hilfreich)
Rechtsschutzversicherung Kündigung: wie lange Aufbewahrungspflicht?

Ich möchte gerne wissen, wie lange die Aufbewahrungspflicht für eine Kündigung der Rechtsschutzversicherung ist.

Es geht mir darum, dass die Allianz eine Leistung aus meinem Vertrag gestrichen hat, obwohl ich diesen Baustein gar nicht gekündigt habe.

Die Agentur meinte nur, der Vertrag wäre vor langem geändert worden, aber ich weiß, dass ich das NICHT gekündigt habe.

Sonst hätte ich ja auch diesbezüglich eine Kündigungsbestätigung bekommen müssen - und das habe ich auch nicht, gerade weil ich es ja NICHT gekündigt habe.

Wer ist jetzt in der Beweispflicht, dass es gekündigt wurde (also Allianzvertreter behauptet es ja.....).

Zwischenzeitlich habe ich die Versicherung gewechselt, aufgrund eines Versicherungsproblems muss die "alte" Versicherung jedoch mit herangezogen werden (Allianz) und die redet sich raus, ich hätte was geändert, was aber nicht der Fall ist.

Die können doch nicht einfach einen Baustein streichen ohne was zu sagen...

Leider habe ich das nie bemerkt, weil die Versicherung damals alle Versicherungen zusammengelegt hat als "Paket" - aber ich muss mich doch darauf verlassen, dass alles was im "alten Vertrag" war, auch übernommen wird...... (wurde).

Probleme mit der Versicherung?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120020 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Janine04):
Die können doch nicht einfach einen Baustein streichen ohne was zu sagen...

Doch, einfach in dem sie es in die vertraglichen Vereinbarungen reinschreiben.



Zitat (von Janine04):
Leider habe ich das nie bemerkt, weil die Versicherung damals alle Versicherungen zusammengelegt hat als "Paket"

Das wäre dann ausgesprochenes Pech, wenn man sich die vertraglichen Vereinbarungen nicht durchliest.



Zitat (von Janine04):
aber ich muss mich doch darauf verlassen, dass alles was im "alten Vertrag" war, auch übernommen wird...... (wurde).

Nö, es wird angeboten, das man "altes Produkt" gegen neues Produkt" tauscht.

Ausnahme: die Kommunikation war so missverständlich formuliert, das man gar nicht von einem Wegfall ausgehen konnte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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