Guten Abend.
Ich habe eine Frage zur Rechtsschutzversicherung, konkret im Zusammenhang mit Unterhalt, was glaube ich derzeit nur die ARAG bietet. Im konkreten Fall hat der Vater meines Lebensgefährten einen Antrag auf Beihilfe zu den Unterbringungskosten im Pflegeheim gestellt. Entsprechend kam vor kurzem bei meinem Lebensgefährten eine Aufforderung zur Auskunft über die Einkommens- und Vermögenssituation per Post vom zuständigen Amt.
Aus jetziger Perspektive wird es aufgrund des Einkommens unter dem Selbstbehalt keine Aufforderung zum Unterhalt geben, zu einem späteren Zeitpunkt kann dies aber durchaus der Fall sein. Dem Unterhaltsanspruch wurde für den Moment bereits unter Verweis auf die Vermögenssituation des Antragstellers und der enormen Heimkosten (im Vergleich zu anderen Unterbringungen im direkten Umfeld) widersprochen. Dies gedenkt mein Lebensgefährte auch gerichtlich durchzusetzen, sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Aufforderung zur Unterhaltszahlung entstehen.
Nun zu meinen Fragen:
Macht es hierfür Sinn, noch eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen? Gilt der Fall bereits als eingetreten und wäre nicht gedeckt, oder tritt er erst ein, wenn tatsächlich der Selbstbehalt überschritten ist und die Behörde Forderungen erhebt und wäre damit durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt?
Da wir mittelfristig heiraten möchten und somit auch mein Einkommen bzw. Vermögen dann betroffen ist, macht für mich im konkreten Fall eine Rechtsschutzversicherung noch Sinn? Oder würde der Versicherer hier argumentieren, dass der Fall entstanden ist und mit Eheschließung absehbar war?
Rechtsschutzversicherung - Unterhalt
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?
Die Aufforderung zur Auskunft wird im Unterhaltsrecht der Inverzugsetzung gleichgestellt, wenn zeitnah (max 6 Monate) eine "Reaktion" erfolgt.
Somit gilt das Zugangsschreiben als Fristbeginn.
Bei einer Unterhaltsforderung handelt es sich um einen sogenannten gedehnten Versicherungsfall. Er beginnt mit der Forderung und endet mit deren endgültigem Erlöschen oder z.B. vorzeitigem Vertragsende.
Grundsätzlich wäre hier also das versicherte Ereignis vor Vertragsabschluss und vor technischem Versicherungsbeginn eingetreten und daher ohne Zusatzvereinbarung auf dauer aus der Leistungspflicht raus.
Wenn jetzt allerdings - so wie beschrieben - aktuell keine Einstandspflicht trotz Unterhaltspflicht besteht, sehen einige Unternehmen nach Ablauf einer bestimmten Zeit (oft drei Jahre) gleichwohl eine Einstandspflicht für ab da auftretende Forderungen vor.
Man müsste als die AVB daraufhin vor einem Abschluss abklopfen.
Das ist so allerdings nicht richtig, denn Du wirst unmittelbar nicht herangezogen, allenfalls mittelbar durch einen höheren Anteil am Familienverbrauchseinkommen.ZitatDa wir mittelfristig heiraten möchten und somit auch mein Einkommen bzw. Vermögen dann betroffen ist, :
Zitatmacht für mich im konkreten Fall eine Rechtsschutzversicherung noch Sinn? :
Für Dich nur auf diesen Sachverhalt bezogen vermutlich nicht.
Die U-Forderung richtet sich nur gegen Deinen Bald-Mann.
Berry
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