Rechtsschutzversicherung lehnt Deckung ab

9. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
mauba
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 56x hilfreich)
Rechtsschutzversicherung lehnt Deckung ab

Hallo, meine RSV lehnt die Deckung ab
da zu einer privaten Rentenversicherung ein Widerruf erfolgte mit der Begründung, beim Abschluss des Rentenversicherungsvertrages unzureichend belehrt worden zu sein, so hat die Versicherung dies in den ARB festgelegt.

Ich möchte die Rechtsschutzversicherung nun kündigen, geht dies?

Könnt Ihr mir eine RSV empfehlen, die dies in ihrem ARB nicht ausschließt.

Vielen Dank.

Probleme mit der Versicherung?

Probleme mit der Versicherung?

Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



26 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von mauba):
Ich möchte die Rechtsschutzversicherung nun kündigen, geht dies?
Ja, dies geht. Man findet in den ARB die Kündigungsfristen.
Zitat (von mauba):
Könnt Ihr mir eine RSV empfehlen, die dies in ihrem ARB nicht ausschließt.
Kann ich nicht. Es gibt vermutlich >100 verschiedene RSV.

Dein Schadenfall mit den Versicherungen Rente/Leben ist alt.
Falls du eine neue RSV findest und dich dort versicherst, tritt diese grundsätzlich nicht für alte Schadenfälle ein. Meist gilt eine Wartezeit von 3 Monaten bis 1 Jahr für neue Schadenfälle, die dann evtl. kostenmäßig durch Deckungszusage gerettet würden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rechtsanwältin Birte Raguse
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo Mauba,

zunächst einmal stellt sich die Frage, mit welcher Begründung Ihre RSV die Deckungsanfrage abgelehnt hat?!
Falls es wegen Vorvertraglichkeit gewesen sein sollte, wäre weiter zu klären, ob es eine Vorversicherung (Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Rentenversicherung) gegeben hat und ob es eine nahtlose Anschluss-Versicherung gewesen ist.

Aus meiner Sicht macht es übrigens keinen Sinn, eine RS-Versicherung zu kündigen nur weil diese in einem Fall die Deckung abgelehnt hat. Es ist nur zu klären, ob die Ablehnung korrekt war.

Viele Grüße!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mauba
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 56x hilfreich)

Hallo,
vielen Dank für die sehr guten Antworten.

Eine RA Kanzlei hat die Verträge geprüft und die Belehrungen für fehlerhaft eingeschätzt. Es wurde mir dann der Rat gegeben, zunächst eine RSV abzuschließen, dann die 3 Monate abzuwarten und schließlich den Widerruf zu fertigen.
Ich habe dann die RSV abgeschlossen, nach 6 Monaten den Widerruf gefertigt, dann kam die Ablehnung der RSV
mit folgendem Text " sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Versicherungsvertrag geschlossen und üben ein Widerrufs-oder Widerspruchsrecht aus, mit der Begründung, bei Abschluss des Vertrags über das Widerrufs- oder Widerspruchsrecht nur unzureichend aufgeklärt bzw.belehrt worden zu sein. "

so weit die RSV.

Jetzt brauche ich wohl eine RSV die dies abdeckt - wenn es denn überhaupt eine gibt.

Euch vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtsanwältin Birte Raguse
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo Mauba,

die RSV hat dann die Ablehnung nicht erklärt weil es um den Widerruf eines Versicherungsvertrags geht, sondern weil hier von Vorvertraglichkeit ausgegangen wird. Daher hat es nichts mit der Wartezeit zu tun.
Was hat denn Ihr RA dazu gesagt?

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47464 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat (von mauba):
Es wurde mir dann der Rat gegeben, zunächst eine RSV abzuschließen, dann die 3 Monate abzuwarten und schließlich den Widerruf zu fertigen.


Dann beschwere Dich bei demjenigen, der Dir diesen Rat gegeben hat. Der Rat war nämlich offensichtlich falsch.

Die RSV hat die Deckung völlig zu Recht abgelehnt.

Zitat (von mauba):
Jetzt brauche ich wohl eine RSV die dies abdeckt - wenn es denn überhaupt eine gibt.


Die wird es nicht geben, weil eine Klage gegen die RSV offensichtlich aussichtslos ist und außerdem die neue RSV die Deckung ebenfalls wegen Vorvertraglichkeit ablehnen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von mauba):
Ich möchte die Rechtsschutzversicherung nun kündigen, geht dies?

Ja, das geht.



Zitat (von mauba):
Könnt Ihr mir eine RSV empfehlen, die dies in ihrem ARB nicht ausschließt.

Keine RSV wird so absurd dämlich sein dies in ihrem ARB nicht auszuschließen. Zumindest nicht ohne den Beitrag im 5stelligen Bereich zu bemessen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsanwältin Birte Raguse
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo Mauba,

der RS-Versicherer müsste Deckung erteilen.

Entscheidend ist im Aktivprozess, was Sie dem VR vorwerfen. Dies ist hier nicht die fehlerhafte Belehrung bei Vertragsabschluss, sondern die Weigerung der Rückabwicklung nach Ausübung des Widerrufsrechts.
Da der Widerruf nach Abschluss der RSV erfolgt ist und die Wartezeit abgelaufen war, liegt ein Versicherungsfall im Sinne der ARB vor. Voraussetzung ist natürlich, dass der RS-Vertrag Vertrags- und Sachenrecht mit umfasst.

Viele Grüße!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwältin Birte Raguse):
die Weigerung der Rückabwicklung nach Ausübung des Widerrufsrechts.

Das wird wohl nicht gehen ohne auch die fehlerhafte Belehrung bei Vertragsabschluss vorzuwerfen, die ist schließlich die Basis des ganzen...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Rechtsanwältin Birte Raguse
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo Mauba,

es kommt auf das vorwerfbare Verhalten an. Dies ist hier die Weigerung der Rückabwicklung.

BGH, Urteil vom 24.04.2013, Az. IV ZR 23/12.

Beste Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mauba
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 56x hilfreich)

Hallo, nochmals vielen Dank.
ich hatte einen RA, der hat kürzlich mitgeteilt dass er ohne Rechtsschutz nichts macht. Zudem teilte er mit, dass es offensichtlich um viel Geld geht, da geht es nun nur noch mit Rechtsschutz. Ein Gerichtsverfahren kann ich mir nicht leisten. Ich wollte ohnehin nur eine außergerichtliche Einigung mit der Lebensversicherung.
Ich weis nicht, um welchen Betrag es geht, habe nur bei verschiedenen Rechnern von Anwaltskanzleien die Daten eingegeben.

Ich habe die LV/RV um Mitteilung der Beträge gebeten, erinnert ----.keine Antwort.
Übrigens, für die Ermittlung der Beiträge u.a. hat die RSV Deckung erteilt.

Vielleicht habt Ihr eine Idee,
vielen Dank für Eure Hilfe und viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von mauba):
Übrigens, für die Ermittlung der Beiträge u.a. hat die RSV Deckung erteilt.

Das ist ja interessant ... dann würde ich das doch mal nutzen



Zitat (von mauba):
Ich habe die LV/RV um Mitteilung der Beträge gebeten, erinnert ----.keine Antwort.

Zum einen muss man da nicht bitten (denn Bitten kann man ja bekanntermaßen ignorieren) sondern gerichtsfest einfordern.
Zum anderen sehe ich keine Grundlage das die Versicherung hier nochmals was mitteilen müsste. Die Mitteillungen erfolgten ja zumindest mal jährlich. Des weiteren muss man dazu ja nur in die eigenen Unterlagen schauen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Rechtsanwältin Birte Raguse
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo Mauba,

Sie können z.B. auf der Seite der Verbraucherzentrale Hamburg unter der Rubrik Lebensversicherung Ihre Daten eingeben und ebenfalls einen möglichen Erstattungsbetrag sofort berechnen lassen. Als weitere Möglichkeit können Sie dort Ihre Unterlagen einsenden und bekommen dann eine schriftliche Berechnung im Rahmen einer Art Kurzgutachten. Das dauert etwa 4-6 Monate und kostet, meine ich, ca. 80-100 EUR. Das kann ich empfehlen.

Das der RS-Versicherer die Deckung für eine "Berechnung" erteilt, wundert es mich auch, da in dem Fall ja noch einmal zwingend der Widerruf erfolgt sein müsste und dann noch gar kein Versicherungsfall im Sinne der ARB vorliegen würde.

Der VR wird Ihnen allenfalls den Rückkaufswert nach Kündigung berechnen aber sicher nicht einen Erstattungsanspruch bei Widerruf. Haben Sie nur den Widerruf erklärt oder hilfsweise auch die Kündigung?

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mauba
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 56x hilfreich)

Hallo,
nochmals Euch vielen Dank.
Es ist schwierig, da verliere ich den Überblick.

Ich habe die 3 Versicherungen bereits vor Jahren gekündigt, dann den Widerruf gefertigt, die Versicherung hat den Widerruf abgewiesen.
Die Versicherung lehnte den Widerruf damals ab " da der Widerruf außerhalb der unverändert geltenden Fristen erfolgt sei, würde als verspätet zurückgewiesen".
Dies obschon die Belehrungen falsch waren,

Danach habe ich mich an den Ombudsmann gewandt, dieser hat abgelehnt da damals, das war 2016 zu dieser Sache ein höchstrichterliches Urteil fehlte.

Danach hat eine Anwaltskanzlei in 2018 die Sache geprüft und die Versicherung auf Fehler in den Belehrungen hingewiesen, die Anwälte forderten dann 21.500 Euro von der Versicherung . die Versicherung lehnte die Zahlung ab.

Zwischenzeitlich gab es regen Schriftverkehr mit der Versicherung, ich wandte mich in 2019 an die Bafin, nun führte die Versicherung an, das von mir genannte Urteil des BGH würde hier nicht in Frage kommen, dies hätten kürzlich mehrere OLG bestätigt. Merkwürdig, 2 der 3 Urteile gab es gar nicht.

Da es für mich um viel Geld ging wollte ich nicht so einfach alles hinschmeissen. Ich habe dann im Internet von einer großen Kanzlei gelesen und diese Kanzlei in 2020 gebeten, die Sache im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung zu prüfen, ob es überhaupt noch eine Chance gibt, ob die Sache nicht verwirkt oder gar verjährt ist.
Man teilte mir dann mit, die Sache wäre klar, sie könne weiter verfolgt werden. Allerdings sollte ich zunächst eine RSV abschließen, die alsdann Deckung erteilen könnte.
Nach der Wartezeit sollte ich dann einen 2.Widerruf zu allen 3 Verträgen an die Versicherung schicken.
Ich habe mir eine RSV ausgesucht und den Vertrag abgeschlossen.
Nach 6 Monaten habe ich alle Verträge nochmals widerrufen - wie mir gesagt wurde.
Ich wußte nicht, dass dies überhaupt möglich ist, konnte auch nirgends etwas dazu finden.

Die LV/RV hat auf den 2.Widerruf gar nicht reagiert.
Ich habe sie in 2021 sodann erinnert -- keine Antwort, daher war ich der Ansicht, ohne Reaktion ist der Widerruf wirksam geworden. Ob dies stimmt und ob es mir etwas nutzt ist mir nicht bekannt.


Die RSV lehnte sehr schnell jegliche Deckung ab und verwies an die ARB.
Ich habe die RSV darauf hingewiesen dass die LV/RV den 2.Widerruf auch nach Erinnerung nicht beachtet hat,
habe gebeten, wenigstens die Beitreibung der gezahlten Beiträge, Nutzungen etc. zu übernehmen. Dann hat die RSV hierzu die Deckung übernommen,
für die Durchsetzung der eigentlichen Forderung jedoch abgelehnt.
Ich wollte ohnehin möglichst die Sache mit einer außergerichtlichen Einigung im Guten beenden.

Ohne Rechtsschutz kann ich dies wohl vergessen.
Wie ich bereits schrieb machen auch die Anwälte nicht weiter . ohne RSV.

Ob ich den Ombudsmann aufgrund der zwischenzeitlich neuen Gerichtsurteile nochmals einschalten kann weis ich nicht.,

Übrigens hatte ich meine Fakten auch in den Rechner der Verbraucherzentrale Hamburg eingegeben, das Ergebnis war 30.000 Euro. Mir wäre schon eine viel niedrigere Einigung ausreichend.

Ich hoffe sehr, dass es doch eine Möglichkeit gibt.

Es tut mir leid dass ich Euch mit meinem, für mich riesigen Problem, hier belästige.

Euch vielen Dank.



0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Man teilte mir dann mit, die Sache wäre klar, sie könne weiter verfolgt werden. Allerdings sollte ich zunächst eine RSV abschließen, die alsdann Deckung erteilen könnte.
Nach der Wartezeit sollte ich dann einen 2.Widerruf zu allen 3 Verträgen an die Versicherung schicken.

Und diese "Mitteilung" war schrftlich mit dem ziterten Text oder ist der Text eine eigene Formulierung ?
Wie lautet denn der genaue Text ??

-- Editiert von Spezi-2 am 10.08.2021 18:12

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mauba
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 56x hilfreich)

Hallo,
u.a.wurde mitgeteilt " Schützen sie sich vor einem evtl.Prozesskostenrisiko und schließen sie jetzt eine Rechtsschutzversicherung ab - so lange der widerruf noch nicht erklärt ist. Sie übernimmt dann die Kosten für die juristischen Schritte im zusammenhang mit der Rückforderung."
Und dann " Nachdem sie die RSV abgeschlossen haben und die Wartezeit verstrichen ist kann dann ganz ohne Kostenrisiko - für sie der Widerruf bei der LV/RV erkl#rt und ihr Geld zurückgefordert werden."

Eure Antworten waren sehr interessant, als Laie stelle ich mir noch ein paar Fragen und hoffe, Sie können mir nochmals helfen.,

Frau RA Raguse schrieb am 9.8. " es kommt auf das vorwerfbar Verhalten an; dies ist hier die Weigerung der Rückabwiklung"
Was ist hier gemeint?

Ebenfalls am 9.8. schrieb Frau RA Raguse " Entscheidend ist im Aktivprozess was Sie dem VR vorwerfen. Dies ist hier nicht die fehlerhafte Belehrung bei Vertragsabschluss sondern die Weigerung der Rückabwicklung nach Ausübung des Widerrufsrechts.
Da der Widerruf nach Abschluss der RSV erfolgt ist und die Wartezeit abgelaufen ist liegt ein Versicherung im Sinne der ARB vor.
voraussetzung ist, dass der RSV Vertrag Vertrag und Sachenrecht umfasst. "

Also, dies umfasst der RSV Vertrag.
Hiernach müsste ich doch die RSV überzeugen können, dass sie doch noch die Deckung übernimmt.
Dies hat die RSV bisher vehement abgelehnt.
Erst nach Nachhaken hat sich die RSV zur Deckung bei den gezahlten Beiträgen, Nutzungen etc- entschlossen-
könnte vielleicht helfen.

Vielen Dank.






0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Rechtsanwältin Birte Raguse
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo Mauba,

das Problem mit der RS-Versicherung dürfte nach Ihrer Schilderung ein anderes sein:

Sie haben mitgeteilt, dass Sie später jeweils einen

Zitat:
zweiten Widerruf
Zitat:
erklärt haben. Dies geht nicht, da der Widerruf eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist.
Es kommt also auf den ersten Widerruf an. Wenn dieser im unversicherte Zeit erfolgt ist, ist hier von Vorvertraglichkeit auszugehen. In dem Fall würde keine Versicherung decken. Zudem müssen Sie dann die Verjährungsfristen im Auge behalten.
Ob und wie lange diese hier möglicherweise gehemmt war, kann ich nicht beurteilen, gehe aber davon aus, dass die Kanzlei dies für Sie geprüft hat.

Ihre anderen Nachfragen ergeben sich aus dem genannten Urteil.


Viele Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
mauba
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 56x hilfreich)

Hallo,
vielen Dank für die weitere Antwort.
Da habe ich wohl kaum eine Chance, allenfalls - vielleicht - da die RSV nach meinem Nachhaken das Zugeständnis gemacht hat, wenigstens die Deckung für die Kostenermittlung zu übernehmen.
Da könnte man ja sagen, dies wird übernommen, bei den anderen Fakten zieht sich die RSV auf ihre ARB zurück.
Aber wird vermutlich auch nichts bringen.

Aber wieso die Versprechungen der Anwälte?

Einige Sätze aus einem Schreiben der Anwälte vom 15.7.2020 (ähnliches Schreiben aus dem Juni 2020) lauten " die Experten sehen in ihrem Fall einen lukrativen Weg aus der Renditefalle --- wegen grundlegender Formfehler könnten sie ihren Versicherungsvertrag von Experten gegfls.widerrufen lassen. Im Erfolgsfall erhalten sie alle bisher geleisteten Beitragszahlungen, die enorm hohen Abschluss und die jährlichen Verwaltungskosten vollumfänglich zurück. Sie könnten wahrscheinlich sogar einen Nutzungsersatz in Form einer beträchtlichen Zinszahlung fordern.

Da sie angegeben haben, dass Sie keine RSV haben möchten wir sie an dieser Stelle auf ein evtl.Prozesskostenrisiko hinweisen, dass es unser Ziel ist, für sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, ohne jegliches Kostenrisiko.

Die Empfehlung für Sie
schützen sie sich vor einem evtl.Prozesskostenrisiko und schließen sie --jetzt-- eine RSV ab, solange der Widerruf ihrer LV noch nicht erklärt ist..
Sie übernimmt dann die Kosten für die juristischen Schritte..........
Prüfen sie, dass der Vertrag keine Ausschlüsse für den Widerspruch von LV oder RV enthält.
Nachdem sie den Vertrag abgeschlossen haben und die Wartezeit verstrichen ist kann dann - ganz ohne Kostenrisiko - für sie der Widerspruch erklärt werden." so die Anwälte.


Ich hatte bereits Monate zuvor den Anwälten mitgeteilt, dass ich bereits am 8.11.2015 den Widerruf zu allen 3 Versicherungen gefertigt und die Versicherung diese abgelehnt hat.

Daher teilte man mir am 19.6.2020 mit,--- dass der Widerruf zweimal eingereicht werden kann, dies wäre bereits praktiziert worden---.

Der neu abgeschlossene Rechtsschutzvertrag begann am 23.6.2020.
Leider habe ich die gesamten AGB nicht gelesen, der Hinweis steht auf Seite 37.

Mir wurde 6 Monate ( Dezember) nach Vertragsabschluss seitens der Anwälte ein vorbereiteter Widerruf zugesandt, diesen habe ich unterschrieben, er wurde der Versicherung zugeleitet - diese hat hierauf nicht reagiert und auch auf eine Erinnerung in 2021 nicht reagiert.

Da wurden mir wohl Versprechungen gemacht die teilweise nicht haltbar sind. Mein Fehler war, die Bedingungen der RSV nicht zu lesen.
Da ist wohl nichts mehr zu machen.

Allenfalls könnte ich selbst versuchen, eine Einigung mit der Versicherung zu erhalten - allerdings dürften die Chancen sehr gering sein.
Ein Prozessfinanzierer wird wohl auch nicht helfen.

Euch nochmals vielen Dank für Eure Hilfe.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Rechtsanwältin Birte Raguse
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo Mauba,

der Abschluss der RSV war ja auf keinen Fall ein Fehler. Die sollten Sie behalten.

Bezüglich der Aussage, dass ein Widerruf mehrfach in Betracht käme, sollten Sie sich direkt an die Kanzlei wenden und sich ggfs. von diesen schriftlich bestätigen lasen, dass keine Verjährung durch den zuvor erklärten Widerruf eingetreten sein kann. Wenn Ihnen die Bestätigung vorliegt, können Sie sie hier ja widergeben. Das würde mich auch interessieren....

Viele Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
mauba
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 56x hilfreich)

Hallo,
ich habe Ihren Rat befolgt.

Ich wollte der Klarheit halber vorwegschicken, ich hatte mich vor einiger Zeit an eine große Kanzlei gewandt, diese Kanzlei schickten meine Bitte um kostenlose Ersteinschätzung an Anwälte mit denen sie zusammen arbeiteten.

Von diesen habe ich dann etliche, bereits genannten, Schreiben erhalten.

Ich habe heute die Genannten auf die 2.Widerrufe, zur Verjährung befragt und erhielt die folgende, automatische, Antwort:

" unsere Analyse von Urteilen und Entscheidungen der Mehrzahl befasster Gerichte hat ergeben, dass die Durchsetzung von Rückabwicklungsansprüchen gegen Lebensversicherer in den letzten Monaten immer schwieriger geworden ist.
Eine handhabbare Spruchpraxis der Gerichte hat sich bisher nicht etabliert - vielmehr führten die Entwicklungen zu mehr Unsicherheit denn je über den Ausgang des Verfahrens.
Wir bedauern, dass sich die Ausgangssituation auch nach Ansicht unserer juristischen Partner derzeit nicht positiver darstellt.

Gerne kommen wir auf Sie zu...........

Da wurden offensichtlich Versprechungen gemacht die nicht einhaltbar sind, ob die 2.Widerrufe dazu gehören weis ich noch nicht.

Vielen Dank, viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von mauba):
Aber wieso die Versprechungen der Anwälte?

Zitat (von mauba):
Da wurden mir wohl Versprechungen gemacht die teilweise nicht haltbar sind.

Welche Versprechungen denn? Ich sehe keine?



Zitat (von mauba):
Leider habe ich die gesamten AGB nicht gelesen

Zitat (von mauba):
Mein Fehler war, die Bedingungen der RSV nicht zu lesen.

Einen Vertrag abzuschließen der einen für den Fall X absichern soll, ohne dann nachzulesen ob X überhaupt versichert ist, ist in der Tat suboptimal.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Rechtsanwältin Birte Raguse
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo Mauba,

in der neuen Zeitschrift VersR 2021,1022 ist eine Entscheidung des KG Berlin vom 12.02.2021, Az. 6 U 1018/20 zum Thema Hemmung der Verjährungsfrist durch Verfahren vor dem Ombudsmann. Der Leitsatz lautet:

Die Verjährung des Bereicherungsanspruchs des VN nach Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Widerspruch erklärt wurde (i.A. an: BGH v. 8.4.2015 – IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 = juris). Die Einleitung des Beschwerdeverfahrens bei dem Versicherungsombudsmann hemmt die Verjährung gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1 i.V.m. 209 BGB.

2. Das Streitbeilegungsverfahren wurde mit der „Entscheidung" des Ombudsmanns gem. § 204 Abs. 2 S. 1 BGB beendigt, so dass spätestens drei Tage nach deren Versand die Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB zu laufen begann. Da erkennbar war, dass das Ombudsmannverfahren durch diese Entscheidung abgeschlossen werden sollte, gilt dies auch dann, wenn diese Entscheidung nicht als „Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch" nach § 10 Abs. 7 VomVO, § 21 Abs. 2 VSBG i.V.m. § 15a Abs. 3 S. 3, Abs. 1 S. 2 EGZPO bezeichnet war.

3. Auch die Anforderung des in § 204 Abs. 1 Nr. 4 b i.V.m. Abs. 2 BGB umgesetzten Art. 12 der ADR-Richtlinie (Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.5.2013 über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) und deren Ziel, wonach jeder Inanspruchnahme einer Streitbeilegungsstelle zur Streitbeilegung verjährungshemmende Wirkung zukommen muss, erfordert es nicht, einer das Streitbeilegungsverfahren beendenden „Entscheidung" des Ombudsmanns allein mangels formeller Bezeichnung als „Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch" die in § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 VomVO i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 2 VSBG vorgesehene verfahrensbeendende Wirkung zu versagen.
[

Viele Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
mauba
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 56x hilfreich)

Hallo,
vielen Dank für das weitere Schreiben.

Zunächst möchte ich noch darlegen, ich hatte mich an die Fachanwälte gewandt um zu erfahren, ob es eine Möglichkeit gegen die Versicherung gibt. Es war mir klar dass die Belehrungen fehlerhaft waren, dies hatte ja auch bereits 2018 eine Kanzlei festgestellt u.a. mit folgender Darlegung:
" Inhaltlich sind die - inhaltlich identischen - Widerspruchsbelehrungen fehlerhaft weil darin nicht mitgeteilt wird, welche Unterlagen der Versicherungsnehmer erhalten muss, damit die Widerspruchsfrist in Lauf gesetzt wird, BGH 384/14, 257/13 201/14."

Fraglich war nun, ist Verwirkung eingetreten, ist Verjährung eingetreten.
Meine persönliche Meinung war, Verwirkung ist nicht eingetreten da es am Umstandsmoment mangelt.

Außerdem war ich der Meinung, es kann eigentlich auch keine Verjährung eingetreten sein da über Jahre ernsthafter Schriftwechsel erfolgte, da die Versicherung weder eine Verjährung ins Spiel brachte noch den Austausch für beendet erklärt hat.

Dann kam die Stellungnahme der Fachanwälte in 2020, die Fälle seien geprüft, es könne widerrufen werden.
Auf meinen Hinweis, ich hätte doch bereits 2015 widerrufen die Antwort, es ist möglich, einen Widerruf zweimal einzureichen, dies hätten sie bereits praktiziert.
Da habe ich gedacht, wenn dies bereits praktiziert wurde wird dies wohl richtig sein.

Zum Ombudsmann
Ich hatte sofort nach Ablehnung des Widerrufes durch die Versicherung im November 2015 den Ombudsmann angeschrieben.
Abgelehnt hat der Ombudsmann meinen Antrag bereits nach 2 Monaten mit folgender Begründung

" der Versicherer hat mir zu den beiden älteren Verträgen lediglich Ausdrucke aus seiner Datenbank vorgelegt, die die damalige grafische Darstellung nicht originalgetreu wiedergeben und
die Belehrungen bezeichnen den Fristbeginn mit dem Erhalt der vorgenannten Unterlagen. Im Absatz darüber ausdrücklich genannt werden nur die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen.
Ob in einer solchen Konstellation, wenn sich die Belehrung im Versicherungsschein selbst befindet, der Versicherungsschein in der Belehrung ausdrücklich genannt werden muss oder ob es reicht, wie hier, -- vom Versicherer schriftlich abgegebene Erklärungen -- zu erwähnen, wurde nach meiner Kenntnis höchstrichterlich bisher nicht entschieden.
So weit in Auszügen die Entscheidung des Ombudsmannes aus dem Januar 2016.

Im Rahmen des Schriftwechsels hatte ich mich in 2019 auch an die Bafin gewandt.
Ich habe u.a.auf ein Urteil des BGH IVZR 201/14 hingewiesen.

Die Basler antwortete der Bafin u.a, es trifft zu dass der BGH die Widerrufsbelehrung im entschiedenen Fall für fehlerhaft befunden hat weil sie als fristauslösende Unterlagen nicht zutreffend den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation benannt hat, Allerdings lag dort der Sachverhalt zugrunde dass die Belehrung den Beginn der Widerspruchsfrist lediglich an den erhalt einzelner Verbraucherinformationen, nicht aber an den Erhalt des (gleichzeitig zugegangenen) Versicherungsscheins und der AGB knüpfte.
Vorliegend dagegen befindet sich die Belehrung auf dem Versicherungsschein und knüpft den Beginn an den Erhalt der vorgenannten Unterlagen........ so die Versicherung.
Dann schreibt die Versicherung, dass die Entscheidung des BGH 201/14 in dem vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann wurde deshalb richtigerweise bereits vom OLG Stuttgart 7 U 146/19, OLG Frankfurt 6 O 2023/^15 und OLG Dresden 4 U 1596/17 bestätigt.
An die Bafin schreibt die Versicherung weiter dass ich bereits 2015 den Widerruf getätigt und dass etwaige Rückabwicklungsansprüche ohnehin seit 1.1.19 verjährt sind.

Ich habe danach im Internet nach den genannten Urteilen des OLG gesucht und nur das Urteil des OLG Dresden gefunden.

Der Schriftwechsel mit der Versicherung ging danach weiter....

Ich werde mich heute noch mit der letzten Information von RAin Raguse befassen.

Ich hoffe, es gibt doch noch eine Möglichkeit-

nochmals vielen Dank für Eure Hilfe.

Schönes Wochenende

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
mauba
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 56x hilfreich)

Hallo,
Ihr hattet mir so viele Tipps gegeben.

Ich möchte heute folgendes zu der Sache fragen:

ich brauche bekanntlich von der LV/RV eine Berechnung der gezahlten Beiträge, der Nutzungen etc.

Mir lag bisher nur eine derartige Berechnung durch Internetrechner verschiedener Anwaltskanzleien vor.
Dies dürfte jedoch nicht mehr als ein Anhaltspunkt sein.

Die LV/RV hat auf meine Anforderung dieser Zahlen nicht reagiert und auch eine Erinnerung unbeachtet gelassen.

Wie ich bereits schrieb habe ich dann die Deckungszusage der RSV - nur für diese Anforderung der gezahlten Beiträge, der Nutzungen etc- durch einen Anwalt erhalten

während die RSV die Deckung z.B. für eine außergerichtliche Einigung mit der LV/RV bisher ablehnt.

Ist zulässig, für einen Teil des Verfahrens (hier die Einholung der Beiträge u.a.) die Deckung zu erteilen und für einen anderen Teil des Verfahrens (hier außergerichtliche Verhandlung mit der LV/RV - keine Deckung zu geben?

Vielen Dank für Eure Hilfe

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
mauba
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 56x hilfreich)

Hallo,
durch Zufall habe ich heute von einem Urteil des BGH vom 1.3.2021 - IV ZR 221/19 in einer ähnlichen Sache gelesen, weis aber noch nicht, ob dieses Urteil mir helfen könnte.

Dort heißt es u.a. " der Lebensversicherer weigere sich --heute--, das Widerrufsrecht begründet auf unzureichende Verbraucherinformationen anzuerkennen, der Rechtsstreit ergebe sich damit in der Gegenwart. Daher müsse die RSV die rechtlichen Kosten der Auseinandersetzung auch tragen.


Wie ich bereits darlegte hatte ich wegen fehlerhafter Belehrung in 2015 die Widerrufe gefertigt - die Lebens-und Rentenversicherung lehnte wenige Tage später die Widerrufe ab.

Auf Rat eines Fachanwaltes in 2020 war die Sache nicht verjährt,
ich sollte nun einen 2.Widerruf fertigen, dies habe ich sofort in 2020 gemacht (die Rechtsschutz war zu diesem Zeitpunkt 6 Monate alt),
die Versicherung hat auf diese 2.Widerrufe gar nicht reagiert und auch auf Erinnerung hin nicht geantwortet.

Somit müssten eigentlich die Widerrufe aus 2015 maßgebend sein ???

Habt Ihr eine Idee?
Euch vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von mauba):
Ist zulässig, für einen Teil des Verfahrens (hier die Einholung der Beiträge u.a.) die Deckung zu erteilen und für einen anderen Teil des Verfahrens (hier außergerichtliche Verhandlung mit der LV/RV - keine Deckung zu geben?

Ja, das ist grundsätzlich zulässig.



Zitat (von mauba):
Habt Ihr eine Idee?

Das
Zitat (von mauba):
weis aber noch nicht, ob dieses Urteil mir helfen könnte.

den beauftragten Anwalt fragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von mauba):
Dort heißt es u.a. " der Lebensversicherer weigere sich --heute--, das Widerrufsrecht begründet auf unzureichende Verbraucherinformationen anzuerkennen, der Rechtsstreit ergebe sich damit in der Gegenwart. Daher müsse die RSV die rechtlichen Kosten der Auseinandersetzung auch tragen.
Aber nur wenn die RSV bereits zum Eintrit des Versicherungsfalles besteht. Das ist hier nicht der Fall. Du hattest bereits gekündigt und danach erst eine RSV abgeschlossen. Dieser Fall ist nicht von einer neuen RSV abgedeckt.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.715 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen