Regulierung der Hausratversicherung (Außenversicherung)

12. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Gonzalez040
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)
Regulierung der Hausratversicherung (Außenversicherung)

Hallo,

meine Hausratversicherung hat heute einen Schaden aus einen Raubüberfall nur teilweise reguliert.
Die Versicherung hat nur pauschal 10% der Versicherungssumme (Außenversicherung) reguliert. Dies entspricht € 5.250,00.
Der entstandene Schaden beläuft sich allerdings auf € 7.325,00.

Im wesentlichen wurden mir hauptsächlich Wertgegenstände geraubt (Platin-Ehering, Breitling Armbanduhr, Bargeld und Schlüsseletui von Louis Vuitton). Bis auf das (hochwertige) Schlüsseletui bewerte ich die entwendeten Gegenstände als Wertsachen.

In meinen Hausratvertragsbedingungen steht folgendes zu den Entschädigungsgrenzen:
(relevantes in pink und fett markiert)

§ 11 Außenversicherung
1. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.
2. Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung oder um den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener Hausstand begründet wird.
3. Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.
4. Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in § 5 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
5. Bei Beraubung (siehe § 5 Nr. 3) besteht Außenversicherungsschutz gemäß Nr. 1; in den Fällen gemäß § 5 Nr. 3 b gilt dies nur dann, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.
Dies gilt auch, wenn die Beraubung an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mit- wirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden (siehe § 5 Nr. 5).
6. Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 10 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 10.000,- Euro, begrenzt. Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich die in § 28 Nr. 3 genannten Entschädigungsgrenzen.

In § 28 wiederum steht folgendes:


§ 28 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen und Bargeld
1. Wertsachen sind
a) Bargeld
und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte), b) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten- sammlungen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin,
d) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken) sowie nicht in c genannte Sachen aus Silber,
e) sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.

2. Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall
(siehe § 3) auf insgesamt 20 Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12) begrenzt
, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
3. Ferner ist die Entschädigung für folgende Wertsachen je Versiche- rungsfall (siehe § 3) begrenzt, wenn sich diese außerhalb verschlossener VdS-anerkannter Wertschutzschränke befinden, die mindestens 200 kg wiegen oder nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch ver- ankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank), auf
a) 1.000,- Euro für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, ausgenommen Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;
b)insgesamt 2.500,- Euro für Wertsachen gemäß Nr. 1 b);
c) insgesamt 20.000,- Euro für Wertsachen gemäß Nr. 1 c).


Hier nun meine Frage(n):
- Meiner Meinung nach müssten für die Wertsachen hier höhere Entschädigungsgrenzen herangezogen werden oder sehe ich das falsch?

- Wird die Breitling Navitimer World (Neupreis € 5.840,00) als Wertsache (Schmucksache) bewertet oder als gewöhnlicher Haushaltsgegenstand?

- Der Regulierer der Hausratversicherung hat von der Armbanduhr die Verpackung / Box und alle Gebrauchsanweisungen einbehalten. Sollte mir der Wert der Uhr komplett erstattet werden, so habe ich hiermit auch kein Problem.

Wie verhält es sich allerdings bei einer "nur" teilweisen Erstattung? Hätte ich hier nicht ein Recht meinen Schaden durch den Verkauf der Box zu mindern? Die Verpackung hat immerhin noch einen circa Marktwert von € 100,00.

- Die Schadenmeldung erfolgte Mitte September diesen Jahres und die unzureichende Regulierung jetzt Anfang/ Mitte Dezember. Trotz mehrmaliger Nachfragen wurde keine Teilentschädigung / Abschlagszahlung geleistet. Hat mann hier nicht anrecht auf Verzinsung der Regulierung? In meinen Versicherungsbedingungen steht hierzu:

§ 29 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1. Steht der Anspruch des Versicherungsnehmers dem Grunde und der Höhe nach fest, hat die Entschädigungszahlung innerhalb von 2 Wochen zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.

2. Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 1 Prozent unter dem Basiszinssatz der,- Europäischen Zentralbank und beträgt mindestens 4 Prozent und höchstens 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
3. Der Lauf der Fristen gem. Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1 ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
4. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen,
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles läuft.


Für die Beantwortung einer / aller Fragen, bzw. für Hilfe/ Tipps und Tricks bin ich sehr dankbar.

Vielen Dank und Viele Grüße

-- Editiert von Gonzalez040 am 12.12.2017 14:46

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Würde den Versicherer nochmal mit Fristsetzung zur vernünftigen Regulierung auffordern. Und zwar kurz und bündig. Die entsprechenden §§ hat man ja bereits rausgesucht.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gonzalez040
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die Hilfestellung.
Ich habe heute meinem Versicherungsmakler das Problem geschildert, mit der Bitte um Weiterleitung und Fristsetzung der Problematik.

Meine Frage bezog sich allerdings eher darauf ob ich auf dem Holzweg bin (und die Versicherung Recht hat) oder ob ich die Versicherungsbedingungen richtig interpretiert habe?

VG

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Wenn 10% der VSU = 5.250,00. sind, ist damit in der Außenversicherung Ende der Fahnenstange.
Obergrenze ist Obergrenze.
Damit ist der Rest unnütze Information (sorry)

-Teure Uhr wird als Wertsache gesehen
- Ich sehe keine Grund, warum man dir die Box nicht zurückgeben sollte

-Über Zinsen lässt sich diskutieren. Es geht hier um ca 8 Wochen maximal, d.h. es geht um ca 32€

Tipp: mal Richtung Vorsorge die Bedingungen erforschen.

ps. Im Übrigen bist du massiv unterversichert, darum sollte sich dein Makler vielleicht mal Gedanken machen. Wenn er dir den Vertrag auch angedreht hat, wäre es vielleicht mal eine Idee seine Beratung zu analysieren und ihn ggf. haften zu lassen.

//wie wärs eigl mal mit einem Button für nutzlose Antwort?

-- Editiert von Lazyboy am 13.12.2017 07:25

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Gonzalez040
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Lazyboy,

vielen Dank für deine Rückmeldung.
Bezüglich der Aussenversicherung habe ich das anders verstanden...aber das ist wahrscheinlich so wenn man auf seinem Schaden sitzen bleibt. Dann versucht man alles anders zu verstehen als wie es in den Vertragsbedingungen gemeint ist.

Was meinst Du genau mit "mal Richtung Vorsorge die Bedingungen erforschen"?


Wegen Unterversicherung:
Den Makler hierfür haften zu lassen wäre sicherlich schwierig...ich wüsste nicht wo ich hier ansetzen müsste/ könnte.

Das Thema Unterversicherung (bei der Hausrat) habe ich mir aber schon ganz oben auf die Agenda geschrieben. Der Regulierer von der Hausratversicherung der vor kurzen hier war meinte das zwar nicht, aber der Schaden zeigt ja etwas anderes..
Allerdings möchte ich diesen Regulierungsfall erst einmal vom Tisch haben bevor ich mich dem anderen Thema zuwende.

Für eine kurze Rückmeldung bezüglich Vorsorge / Bedingungen wäre ich Dir sehr dankbar.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Zitat:
Die Versicherungssumme ist der vereinbarte Betrag, bis zu dem wir
Sie für versicherte Sachen entschädigen.
Die Versicherungssumme sollte dem Neuwert Ihres Hausrats entsprechen.
Ist sie zu niedrig, drohen Ihnen Nachteile bei der Entschädigungsberechnung
.
Die Versicherungssumme zum Schadenzeitpunkt erhöht sich um
einen Vorsorgebetrag von 10%.


Beispielhaft aus marküblichen Bedingungen.
Heißt: Eigl ist eine VSU von 52500€ vereinbart
Um Wertsteigerungen Neuanschaffungen zu berücksichtigen gibt es die Vorsorge.

Würde bedeuten statt 52500 maximal, stehen tatsächlich 52500+5250 = 57750 an reiner Entschädigungsleistung zur Verfügung.
(Dazu kämen noch Kosten, interessiert an der Stelle nicht weiter)

Die 10% Wertsachenbeschränkung auf diese Summe angewendet ergäbe 5775 an Schadenzahlung.
Sofern ich das noch alles richtig in Erinnerung habe.

Bzgl. Haftung: Erstmal das Beratungsprotokoll lesen, was so "beraten" wurde. Vielleicht fand das Gespräch bei Dir zu Hause statt, da hätte dem Makler doch auffallen müssen, dass einiges an Wertsachen vorliegt. Zumindest hätte er das erfragen müssen.
Wie ich drauf komme? Ich denke mir, wenn ich Gegenstände im Wert von über 7000€ quasi mit mir rumschleppe, sollte das zu Hause doch auch entsprechend ausgestattet sein.
Kann mich auch irren, gibt sicher Leute, die mit Breitlinguhr und Platinring ansonsten nackt in einer leeren Wohnung sitzen : :grins:

Das wäre übrigens der Unterschied zw. Verkauf (hier haste 52500 VSU, fertig) und Beratung (Personen/Haushaltsbezogene Summenermittlung)


-- Editiert von Lazyboy am 13.12.2017 11:39

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Gonzalez040
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Lazyboy,

vielen Dank für deine Bemühungen.
Bezüglich der Vorsorge werden ich die Vertragsbedingungen gleich mal checken.
Sollte das der Fall sein, wäre der "Abzug" nicht mehr ganz so schmerzhaft.

Ein Beratungsprotokoll vom Makler gibt es meiner Meinung nach nicht. Zumindest haben meine Frau und ich nichts unterschrieben. Bei dem Makler sind wir schon seit vielen Jahren. Erst vor ca. 2,5 Jahren sind wir in eine größere Wohnung umgezogen. Das wurde dem Makler auch (mit der neuen Wohnungsgröße) per Email mitgeteilt. Der Kontakt zum Makler findet hauptsächlich per Email oder telefonisch statt. In unseren "neuen" vier Wänden war er noch nie. Einige der Wertgegenstände wurden auch erst nach Abschluss der Hausratversicherung angeschafft. In sofern denke ich das ich mich auch aktiv bei dem Makler hätte melden müssen / können um zu melden das teurere (neue) Wertgegenstände angeschafft wurden....

Unser Hausrat ist jetzt sicherlich nicht luxuriös und/ oder "exklusiv". Von Ikea-Möbel bis hin zur Luxus-Uhr ist alles dabei. Das ist ein wilder Mix und ich würde meine Frau und mich auch eher als Mittelschichtig bezeichnen. Der Ring und die Uhr sind schon mit die "teureren" Wertgegenstände im Haushalt.

Allerdings sollte hier sicherlich richtigerweise eine Neubewertung angestrebt werden, bzw. die Entschädigungsgrenzen für die Aussenversicherung angehoben werden (falls das bei der Hausratversicherung möglich ist).

Nochmals vielen vielen Dank für deinen Rat.

Viele Grüße


0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Gonzalez040
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

in meinem Versicherungsschein habe ich noch einen Passus entdeckt der wie folgt lautet:

„versicherte Sachen vorübergehend außerhalb der Wohnung (§ 11 VHB 2002 (01/08)) bis zu 6 Monaten, 30% der Versicherungssumme, max. 15.000 EUR"

Da sich der § 11 auf die Außenversicherung bezieht, die auch die Beraubung abdeckt würde ich jetzt denken, dass die Hausratversicherung nicht "nur" 10% der Versicherungssumme nach den Vertragsbedingungen (VHB 2002) abrechnen darf, sondern hier eine Erweiterung vereinbart wurde und diese nach diesen (sprich 30% / max. € 15.000,-) abrechnen muss.

Sehe ich das so richtig oder darf die Versicherung "nur" nach den VHB abrechnen obwohl im Nachtrag zum Versicherungsschein etwas anderes steht?

Vielen Dank schon einmal für Eure Hilfen / Antworten.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

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