Rentenversicherung bei Nebengewerbe

25. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
go506000-36
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Rentenversicherung bei Nebengewerbe

Hallo zusammen,

folgende Frage hätte ich. Muss ein nebenberuflich selbstständig tätiger Rentenversicherung bezahlen?

Folgende Randbedingungen. Die Person ist in einem 100% 39,x St/Wo Angestelltenverhältnis und unterliegt dort der vollen Rentenversicherungspflicht. Zusätzlich ist diese Person für ein Vollzeitstudium eingeschrieben und hat ein angemeldetes Nebengewerbe. Bei dem Nebengewerbe wurde in den letzten ca. 18 Monaten nur für 2 Auftraggeber gearbeitet. Diese stehen sich allerdings nahe (auch im Namen der GmbH, Musterfirma Düsseldorf GmbH, Musterfirma Berlin GmbH). Bei der selbstständigen Tätigkeit teilt sich das Einkommen in etwa 40/60 auf beide Firmen auf. Das Einkommen der angestellten Tätigkeit liegt aber höher als die Einnahmen beider Auftraggeber des Nebengewerbes.

Die Rentenversicherung unterstellt nun es wäre selbständig mehr als 3 Monate am Stück nur für einen Auftraggeber gearbeitet und 5/6tel des Einkommens würden auf einen Auftraggeber anfallen und somit würde Versicherungspflicht bestehen.

Ich würde mich über eine Einschätzung freuen.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von go506000-36):
Die Person ist in einem 100% 39,x St/Wo Angestelltenverhältnis und unterliegt dort der vollen Rentenversicherungspflicht. Zusätzlich ist diese Person für ein Vollzeitstudium eingeschrieben und hat ein angemeldetes Nebengewerbe.

Die Person betreibt einfach ein Gewerbe. Ein "Nebengewerbe" gibt es nur zu einem Hauptgewerbe.
Zitat:

wurde in den letzten ca. 18 Monaten nur für 2 Auftraggeber gearbeitet. Diese stehen sich allerdings nahe (auch im Namen der GmbH, Musterfirma Düsseldorf GmbH, Musterfirma Berlin GmbH). Bei der selbstständigen Tätigkeit teilt sich das Einkommen in etwa 40/60 auf beide Firmen auf.

Bei solchen Konstellationen steht das böse Wort "Scheinselbständigkeit" im Raum.
Zitat:
Die Rentenversicherung unterstellt nun es wäre selbständig mehr als 3 Monate am Stück nur für einen Auftraggeber gearbeitet und 5/6tel des Einkommens würden auf einen Auftraggeber anfallen und somit würde Versicherungspflicht bestehen.

Siehe oben.
Es gibt bei jeder Kommune eine "Rentenberatung". Die sollte man mal kontaktieren.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Zitat (von go506000-36):
Muss ein nebenberuflich selbstständig tätiger Rentenversicherung bezahlen?
Ich formuliere die Frage mal um: Muss ein ... selbständig tätiger Rentenversicherung bezahlen?
Ja.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html
Zitat (von go506000-36):
es wäre selbständig mehr als 3 Monate am Stück nur für einen Auftraggeber gearbeitet
Kannst du das evtl.widerlegen?
Ich meine, auch wenn du seit 18 Monaten nur einen Auftraggeber hast, unterliegst du der Versicherungspflicht.
Auf Einkommen ab einer bestimmten Höhe werden RV-Versicherungsbeiträge erhoben.

Frage: In Vollzeit Angestellter UND ein Vollzeitstudium (meinst du Direkt?) UND zusätzlich gewerblich selbständig ? Das geht?
Was sagt denn die Krankenversicherung? Auf welche Einkommen zahlst du KV/PV-Beiträge?

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#3
 Von 
go506000-36
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)


Zitat:
Bei solchen Konstellationen steht das böse Wort "Scheinselbständigkeit" im Raum.

Die Scheinselbständigkeit wurde bei der Clearingstelle der Rentenversicherung bereits für beide Firmen geklärt und es wurde keine Scheinselbständigkeit "diagnostiziert".

Zitat:
Es gibt bei jeder Kommune eine "Rentenberatung". Die sollte man mal kontaktieren.

Danke, danach werde ich mal sehen.

Zitat:
Zitat (von go506000-36):
es wäre selbständig mehr als 3 Monate am Stück nur für einen Auftraggeber gearbeitet
Kannst du das evtl.widerlegen?

Defakto sind es offiziell zwei verschiedene Firmen bei denen parallel auf Abruf gearbeitet wurde/wird. Es gab noch keine 3 Monate am Stück, an denen nur für ein Unternehmen Aufträge erledigt wurden.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

An der grundsätzlichen RV-Pflicht für selbständig Tätige ändert das nun nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go506000-36
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja aber die grundsätzliche RV-Pflicht besteht laut SGB VI $2 nur, wenn mehr als 5/6 des Einkommens durch einen Auftraggeber generiert werden oder mehr als 3 Monate am Stück nur für einen Auftraggeber gearbeitet wird. Das sehe ich beides nicht. Oder aus welchem Grund sollte sonst die RV-Pflicht bestehen?

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