Reparaturfreigabe vor veranlasster Gegenüberstellung

13. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
wittihome
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Reparaturfreigabe vor veranlasster Gegenüberstellung

Hallo,

ich bin bei einem Verkehrsunfall der Geschädigte gewesen und folgender zeitlicher Ablauf hat sich zugetragen:
- Unfall am 11.05.2017
- Vorstellung des Autos bei der Werkstatt mit Erstellung eines Gutachtens
- Gegnerische Versicherung gibt am 30.05.2017 Reparatur laut KVA ( ca 2000€ ) vom Gutachten frei (per Mail an die Werkstatt, keine Info an mich)
- Gegnerische Versicherung verlangt Anfang Juni Gegenüberstellung, da Unfallverursacher vermutet, dass evtl ein Vorschaden vorlag.
- Gegenüberstellung erfolge am 06.06.2017
- Ergebnis der Gegenüberstellung wurde der Gegnerischen Versicherung am 09.06.2017 zugesandt
- Ich erhielt am 30.06.2017 die Reparaturfreigabe mit dem neuen Gutachten ( KVA ca 1000€ ) per Post (wurde evtl nur mir zugesendet - bin mir aber nicht sicher)
- Reparatur des Autos erfolgte am 03.07.2017
- im Dezember 2017 erhielt ich ein Schreiben von der Werkstatt, dass das Auto laut 1. Gutachten repariert wurde und der Werkstatt keine Info zur Gegenüberstellung und des 2. Gutachtens vorlag

Nun soll ich den Differenzbetrag von ca 1000€ zahlen.

Wie soll ich mich jetzt verhalten?
Meiner Meinung nach hat hier die Gegnerische Versicherung einen Fehler gemacht und die Reparatur freigegeben, obwohl sie noch eine Gegenüberstellung wollte.

Vielen Dank für Eure Hilfe im voraus.
Grüße
Marco

-- Editiert von wittihome am 13.01.2018 14:49

-- Editiert von wittihome am 13.01.2018 15:05

Probleme mit der Versicherung?

Probleme mit der Versicherung?

Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von wittihome):
und der Werkstatt keine Info zur Gegenüberstellung und des 2. Gutachtens vorlag

Und warum hatte man die Werkkstatt nicht darüber informiert?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Ich folgere:
Es gab tatsächlich einen Vorschaden - darüber wusste man wohl sicherlich bescheid.

Man hätte diesen also gerne von der gegnerischen Versicherung mitbezahlen lassen, soso.

Der Werkstatt hast du den Auftrag gegeben, damit hast du die Rechnung zu begleichen. Die V hat nur den Schadenersatz zu begleichen, der sich nach Ermittlungen im Nachhinein als zu hoch herausgestellt hat.
Im Übrigen ist mE somit auch das erste Gutachten unbrauchbar und sollte von der V nicht zu übernehmen sein.

Ganz davon abgesehen, niemand hat behauptet, dass der Schaden für 1000€ zu reparieren sei, dies ist lediglich der schadenbedingte Anteil, die Werkstatt wird wohl kaum eine halbe Stoßstange (Beispiel) einbauen.

PS:übrigens: eine Reparaturfreigabe ist etwas anderes als eine Kostenübernahme

-- Editiert von Lazyboy am 15.01.2018 07:49

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wittihome
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von wittihome):
und der Werkstatt keine Info zur Gegenüberstellung und des 2. Gutachtens vorlag

Und warum hatte man die Werkkstatt nicht darüber informiert?


Das ist eine gute Frage. Das erste Telefonat mit der Versicherung hat da leider keine Antwort ergeben. Ich werde es heute nochmal versuchen, mit der Hoffnung diesmal den richtigen Sachbearbeiter zu erreichen.

Zitat (von Lazyboy):
Ich folgere:
Es gab tatsächlich einen Vorschaden - darüber wusste man wohl sicherlich bescheid.

Man hätte diesen also gerne von der gegnerischen Versicherung mitbezahlen lassen, soso.

Der Werkstatt hast du den Auftrag gegeben, damit hast du die Rechnung zu begleichen. Die V hat nur den Schadenersatz zu begleichen, der sich nach Ermittlungen im Nachhinein als zu hoch herausgestellt hat.
Im Übrigen ist mE somit auch das erste Gutachten unbrauchbar und sollte von der V nicht zu übernehmen sein.

Ganz davon abgesehen, niemand hat behauptet, dass der Schaden für 1000€ zu reparieren sei, dies ist lediglich der schadenbedingte Anteil, die Werkstatt wird wohl kaum eine halbe Stoßstange (Beispiel) einbauen.

PS:übrigens: eine Reparaturfreigabe ist etwas anderes als eine Kostenübernahme

-- Editiert von Lazyboy am 15.01.2018 07:49


Das 2. Gutachten hat ergeben, dass das Auto ein Vorschaden an fast der selben Stelle hatte wo der Unfall passiert ist.
Dies war mir aber nicht bekannt (Auto steht leider an einer viel befahrenen Straße, wo öffter mal jemand die vordere Ecke streift oder anfährt und dann einfach weiter fährt)

Wie schon geschrieben, hatte die Versicherung die Reparatur am 30.05. in Höhe des 1. Gutachtens freigegeben.
Die Kommunikation fand da nur zwischen Werkstatt und Versicherung statt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von wittihome):
Das erste Telefonat mit der Versicherung hat da leider keine Antwort ergeben.

Und woher soll die Versicherung jetzt wissen weshalb DU als Auftraggeber die Werkstatt nicht informiert hast?



Zitat (von wittihome):
Dies war mir aber nicht bekannt (Auto steht leider an einer viel befahrenen Straße, wo öffter mal jemand die vordere Ecke streift oder anfährt und dann einfach weiter fährt)

Das ist jetz mal lebensfern ...
Ein Unbekannter der das Auto sich nach Beschädigung angesehen hat, hat den Vorschaden bemerkt, aber der regelmäßige Fahrer / Eigenümer will den nicht bemerkt haben?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wittihome
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von wittihome):
Das erste Telefonat mit der Versicherung hat da leider keine Antwort ergeben.

Und woher soll die Versicherung jetzt wissen weshalb DU als Auftraggeber die Werkstatt nicht informiert hast?


Die Kommunikation lief immer zwischen Werkstatt und Versicherung ab. Die 1. Reparaturfreigabe im Mai hat die Versicherung OHNE mich zu informieren an die Werkstatt gesendet.
Ich habe der Werkstatt den Auftrag gegeben den Schaden zu reparieren. Die Werkstatt wollte ein Gutachten erstellen lassen und hat jegliche weitere Kommunikation mit der Versicherung übernommen. Ich habe dann Ende Juni von der Werkstatt erfahren, dass die Reparaturfreigabe vorliegt und das Auto jetzt repariert werden kann.

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von wittihome):
Dies war mir aber nicht bekannt (Auto steht leider an einer viel befahrenen Straße, wo öffter mal jemand die vordere Ecke streift oder anfährt und dann einfach weiter fährt)

Das ist jetz mal lebensfern ...
Ein Unbekannter der das Auto sich nach Beschädigung angesehen hat, hat den Vorschaden bemerkt, aber der regelmäßige Fahrer / Eigenümer will den nicht bemerkt haben?


Der Vorschaden wurde erst durch die Gegenüberstellung festgestellt. (Auto von mir und vom Unfallverursacher wurden nebeneinander gestellt und es wurde alles genau vermessen).
Ich benutze mein Auto 1x die Woche zum Einkaufen und ab und zu am Wochenende für fahrten zur Familie. Somit steht das Auto größtenteils nur rum. Keine Ahnung wann mir da jemand an fast der gleichen Stelle jemand ne Beule reingefahren hat.
Das ist jetzt auch nicht Thema und wurde ja durch die Gegenüberstellung geklärt.


Ich hatte eben das Telefonat mit der Versicherung.
Dies war leider nicht zielführend.
Die Versicherung ist der Meinung das die Kommunikation nur zwischen mir und der Versicherung statt findet und sie aus Datenschutzrechtlichen Gründen das 2. Gutachten nicht rausgegeben hat.
Im Gegenzug hat sie aber ohne mein Wissen dem Autohaus die Reparaturfreigabe gegeben.
Der Brief von der Versicherung für die Reparaturfreigabe (mit dem 2. Gutachten), der an mich gesendet wurde, wurde am 30.06. erstellt und hat mich in der ersten Juli Woche erreicht, wo das Auto schon zur Reparatur in der Werkstatt war.

Habt ihr noch weitere Ideen wie ich hier weiter vorgehen kann?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Die Versicherung hat den Schaden bezahlt, mehr stand einem nicht zu.



Man hat der Werkstatt wohl einen Reparaturauftrag erteilt.
Der lautete wie genau?



Zitat (von wittihome):
Wie schon geschrieben, hatte die Versicherung die Reparatur am 30.05. in Höhe des 1. Gutachtens freigegeben.

Was wars denn nun? Eine Reparaturfreigabe oder eine Kostenübernahmeerklärung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wittihome
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man hat der Werkstatt wohl einen Reparaturauftrag erteilt.
Der lautete wie genau?

"Schaden lt. Gutachten nach Freigabe instand setzen."


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von wittihome):
Wie schon geschrieben, hatte die Versicherung die Reparatur am 30.05. in Höhe des 1. Gutachtens freigegeben.

Was wars denn nun? Eine Reparaturfreigabe oder eine Kostenübernahmeerklärung?


Wortlaut der Email der Versicherung an die Werkstatt:
Betreff: Reparaturfreigabe
... gerne kann das o.g. Fahrzeug gemäß dem vorgelegten KVA in Höhe von ... (Wert des 1. Gutachtens ~2000€ ) repariert werden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Worauf willst Du eigentlich hinaus?

Erwartest Du ernsthaft, dass die Versicherung die Reparatur eines Schadens, den ihr VN nicht verursacht hat, bezahlt?

Zitat (von wittihome):
Der Brief von der Versicherung für die Reparaturfreigabe (mit dem 2. Gutachten), der an mich gesendet wurde, wurde am 30.06. erstellt und hat mich in der ersten Juli Woche erreicht, wo das Auto schon zur Reparatur in der Werkstatt war.


Wann, wenn überhaupt, hast Du Deinen Vertragspartner, die Werkstatt, über den veränderten Sachverhalt informiert?


Berry

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Wann, wenn überhaupt, hast Du Deinen Vertragspartner, die Werkstatt, über den veränderten Sachverhalt informiert?

Vermutlich gar nicht:
Zitat (von wittihome):
und der Werkstatt keine Info zur Gegenüberstellung und des 2. Gutachtens vorlag




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wittihome
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Worauf willst Du eigentlich hinaus?

Erwartest Du ernsthaft, dass die Versicherung die Reparatur eines Schadens, den ihr VN nicht verursacht hat, bezahlt?

Ursprünglich natürlich nicht. Ich war mit dem 2. Gutachten einverstanden. Aber da die Versicherung nicht fähig war vernünftig zu kommunizieren und somit die Werkstatt das falsche Gutachten für die Reparatur verwendet hat, sehe ich es nicht ein die Reparatur zu bezahlen.

Zitat (von Sir Berry):

Wann, wenn überhaupt, hast Du Deinen Vertragspartner, die Werkstatt, über den veränderten Sachverhalt informiert?

Die Kommunikation fand immer zwischen Werkstatt und Versicherung statt. Telefonisch hatte ich die Werkstatt schon darüber informiert, dass die Versicherung noch eine Gegenüberstellung möchte. Der 1. Gutachter war auch mit bei der Gegenüberstellung dabei und im 2. Gutachten steht, dass das 1. Gutachten angepasst wurde.

Eigentlich wollte ich von euch nur ein paar Tipps wie ich mich jetz weiterhin verhalten soll, da die Versicherung ihren Fehler nicht einsieht und die Werkstatt trifft meiner Meinung nach keine Schuld (die haben ja nur mit den Informationen gearbeitet die vorlagen)

Ich werde den Sachverhalt jetzt prüfen lassen, ob sich weitere rechtliche Schritte lohnen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Zitat:
Aber da die Versicherung nicht fähig war vernünftig zu kommunizieren


wer im Glashaus sitzt...

Zitat:
Ich war mit dem 2. Gutachten einverstanden


Die Werkstatt kann aber nicht für 1000€ einen Schaden von 2000€ beheben :augenroll:

Zitat:
da die Versicherung ihren Fehler nicht einsieht


Du siehst deinen Fehler/deine Fehler auch nicht ein
Ich glaub übrigens noch immer kein Wort, dass du keine Kenntnis über den Vorschaden gehabt haben willst!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von wittihome):
Eigentlich wollte ich von euch nur ein paar Tipps wie ich mich jetz weiterhin verhalten soll, da die Versicherung ihren Fehler nicht einsieht

Wurde ja aschon am Anfang gefragt: Welcher Fehler?



Zitat (von wittihome):
Die Kommunikation fand immer zwischen Werkstatt und Versicherung statt.

Entbindet einen aber nicht von den eigenen Pflichten als Auftraggeber.



Zitat (von wittihome):
Ich werde den Sachverhalt jetzt prüfen lassen, ob sich weitere rechtliche Schritte lohnen.

Vermutlich nicht.
Zum einen ist kein Schanden enstanden.
Denn der Schaden war nur 1000 EUR, der wurde auch übernommen. Mehr schuldet die Versicherung nicht. Das das ganze 2000 EUR gekostet hat ist egal, die Differenz trägt der Auftraggeber so oder so.

Zum anderen hat man ein erhebliches Mitverschulden, da man es nicht für nötig befand die Werkstatt über die geänderte Sachlage zu informieren.


Aber würde mich interesseieren wie der Anwalt / das Gericht das sehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.054 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.