Reparaturkosten vs. Zeitwert

9. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
anna222
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 7x hilfreich)
Reparaturkosten vs. Zeitwert

Hallo ihr Experten,

ich brauche euren Rat.

Folgender Sachverhalt:
Der Inhaber einer Firma für Baustoffe hat mir beim Aufladen von Baustoffen auf seinem Gelände meinen landwirtschaftlichen Anhänger (Kipper, massive Bauweise, 2 Achsen, Baujahr 65) einseitig erheblich beschädigt. Das ganze soll über seine Betriebshaftpflicht abgewickelt werden. Nach KVA kostet die Reparatur der durch den Betriebsinhaber entstandenen Schäden 935€. Die Versicherung schreibt u.a.:

„...Den gesetzlichen Bestimmungen zufolge besteht für den Geschädigten lediglich ein Anspruch auf eine Zeitwertentschädigung. Aus diesem Grund werden die Kosten für eine schadenbedingte Reparatur maximal bis zur Höhe des Zeitwertes übernommen. Ist eine Reparatur der beschädigten Sache nicht möglich oder übersteigt diese den Zeitwert, erfolgt die Auszahlung des Zeitwertes.
 
Zeitwert ist der Restwert eines Gebrauchsgegenstandes nach dem Abzug der vom Alter, der Abnutzung (Verschleiß) und dem technischen Fortschritt abhängigen Abschreibungssumme..."

Meine Fragen:
Hat die Versicherung mit dieser Aussage recht?
Wie wird der Zeitwert bestimmt und von wem?
Um wie viel Prozent dürfen die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen damit die Versicherung für die Kosten der Reparatur aufkommt?

Danke im Voraus.

-- Editiert von anna222 am 09.03.2021 09:13

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10 Antworten
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#1
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18142 Beiträge, 9864x hilfreich)

Zitat:
Hat die Versicherung mit dieser Aussage recht?

Prinzipiell Ja

Zitat:
Wie wird der Zeitwert bestimmt und von wem?

Wenn man sich nicht einigen kann - durch einen Gutachter.
Ein einfachen Fällen - oder wenn ein Gutachter mehr Honorar kostet als die Sache wert ist - orientieren sich Versicherungen gerne an den steuerlichen AfA-Sätzen des Finanzamts. Danach hat ein landwirtschaftlicher Kipp-Anhänger eine Abschreibungsdauer von 12 Jahren. (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/AfA-Tabellen/AfA-Tabelle_Landwirtschaft-und-Tierzucht.html) D.h. steuerlich beträgt der Wert eines mehr als 12 Jahre alten Anhängers 0€.
Alternativ sucht man selbst auf dem Gebrauchtmarkt (Anzeigen-Plattformen usw.) nach Angeboten, in denen vergleichbare Gebraucht-Anhänger angeboten werden. Da lässt sich dann ein realistischer Wiederbeschaffungswert bestimmen.

Zitat:
Um wie viel Prozent dürfen die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen damit die Versicherung für die Kosten der Reparatur aufkommt?

Bei reinen Gebauchsgegenständen 0%.
Eine Überschreitung des Zeitwerts bei den Reparaturkosten setzt im Regelfall voraus, dass ein gleichwertiger Ersatzartikel gar nicht so einfach zu beschaffen ist oder der beschädigte Artikel einen besonderen Liebhaberwert hat (Oldtimer?).

Wenn der Anhänger wirklich über 50 Jahre alt ist, aber nicht in die Kategorie "gepflegter Oldtimer" fällt, dürfte es schwer werden, die Reparaturkosten erstattet zu bekommen.


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#2
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 895x hilfreich)

Zitat (von anna222):
Hat die Versicherung mit dieser Aussage recht?


Nein, eigentlich nicht.

Zitat (von anna222):
Wie wird der Zeitwert bestimmt und von wem?


Zeitwert ist hier eigentlich die falsche Bezeichnung. Die Schadenshöhe, den Wiederbeschaffungswert und den Restwert ermittelt nötigenfalls ein Sachverständiger.

Zitat (von anna222):
Um wie viel Prozent dürfen die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen damit die Versicherung für die Kosten der Reparatur aufkommt?


Die Reparaturkosten könnten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen.


Zitat (von anna222):
Nach KVA kostet die Reparatur der durch den Betriebsinhaber entstandenen Schäden 935€.


Zitat (von anna222):
Die Versicherung schreibt u.a.:


Zitat (von anna222):
Zeitwert ist der Restwert eines Gebrauchsgegenstandes nach dem Abzug der vom Alter, der Abnutzung (Verschleiß) und dem technischen Fortschritt abhängigen Abschreibungssumme..."


Zitat (von anna222):
„...Den gesetzlichen Bestimmungen zufolge besteht für den Geschädigten lediglich ein Anspruch auf eine Zeitwertentschädigung.


Bei der Schadenshöhe und dem Blödsin den die schreiben, würde ich die VS fragen ob sie die Rep. Kosten übernehmen oder ob ich ein Gutachten erstellen und die Regulierung einem Anwalt übergeben soll.


gruß charly




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Gruß Charly

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18142 Beiträge, 9864x hilfreich)

@charlyt4
Es geht hier nicht um ein Kfz und auch nicht um eine KfZ-Haftpflicht.
Deshalb besteht schon kein direkter Anspruch der Geschädigten gegen die Versicherung.

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#4
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 895x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Deshalb besteht schon kein direkter Anspruch der Geschädigten gegen die Versicherung.


Das habe ich so auch nicht geschrieben.

Zitat (von drkabo):
Es geht hier nicht um ein Kfz


Das habe ich auch nicht geschrieben. Ändert aber auch nichts an der Tatsache, dass es im Schadenersatzrecht keinen Unterschied gibt.

Das BGB macht keinen Unterschied zwischen Kfz oder Anhänger.


Zitat (von drkabo):
auch nicht um eine KfZ-Haftpflicht


Das ist doch für Schadensersatztansprüche gleichgültig ob Kfz-Haftpflicht, Betriebshaftpflicht oder Privatperson.


gruß charly

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Gruß Charly

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12016 Beiträge, 4431x hilfreich)

Zitat (von anna222):
Zeitwert ist der Restwert eines Gebrauchsgegenstandes nach dem Abzug der vom Alter, der Abnutzung (Verschleiß) und dem technischen Fortschritt abhängigen Abschreibungssumme..."


Demnach wäre ein 300SL heute also 0€ wert.....

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18142 Beiträge, 9864x hilfreich)

Ein 300SL ist aber kein Gebrauchsgegenstand, sondern entweder Wertanlage oder Liebhaberobjekt.

@charlyt4
Die Reparaturkosten könnten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen.
Das ist der Regelfall bei privaten KfZ - das ist das sogenannte "Integritätsinteresse".
(Unter Integritätsinteresse versteht man das Interesse des Geschädigten am Erhalt und an der Weiterbenutzung seines eigenen, vertrauten Fahrzeugs. Durch eine Instandsetzung wird das Integritätsinteresse regelmäßig stärker befriedigt als durch den Kauf eines Ersatzfahrzeugs. Deshalb wird die Reparatur privilegiert - bis zu 30%.)
Es gibt Urteile, bei denen ein Integritätsinteresse auch bei gewerblichen Fahrzeugen oder bei Anhängern zugesprochen wurde, wichtiger Aspekt war dabei aber immer, dass der Geschädigte darlegen konnte, weshalb ein Ersatzkauf nicht mit einer Reparatur gleichwertig war. Der 30%-Zuschlag für das Integritätsinteresse ist also keine Selbstverständlichkeit, insbesondere, wenn die beschädigte Sache durch einen Ersatzkauf für den Geschädigten ohne Nachteile ersetzt werden kann.

Deshalb schrieb ich oben ganz bewusst:
Bei reinen Gebauchsgegenständen 0%.
Eine Überschreitung des Zeitwerts bei den Reparaturkosten setzt im Regelfall voraus, dass ein gleichwertiger Ersatzartikel gar nicht so einfach zu beschaffen ist oder der beschädigte Artikel einen besonderen Liebhaberwert hat (Oldtimer?).


Im Schadensersatzrecht ist immer noch der Regelfall, dass die Wiederbeschaffungskosten die Obergrenze des Schadensersatzes darstellen. Dass davon bei KfZ-Schäden fast immer abgewichen wird und ein 30%-Zuschlag für das Integritätsinteresse etabliiert ist, ändert daran nichts. Das Integritätsinteresse müsste hier erstmal dargelegt werden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 895x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Der 30%-Zuschlag für das Integritätsinteresse ist also keine Selbstverständlichkeit,



Ich fürchte du hast meine Antwort nicht gelesen, denn ich habe nichts anderes geschrieben.

Zitat (von charlyt4):
Die Reparaturkosten könnten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen.


Und gerade bei solchen Sachen kann oftmals ein Integritätsinteresse bejaht werden, wenn es z.B. Zubehör, hohe Bordwände etc. gibt die man bei anderen nicht verwenden kann.



gruß charly

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Gruß Charly

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#8
 Von 
anna222
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo, es liegt nun schon eine Weile zurück, aber ich möchte dennoch kurz berichten, wie es ausgegangen ist.

Das Angebot der Versicherung, mir lediglich 500 € zu zahlen (statt der gesamten Summe von 935 € für die Reparatur des Schadens) habe ich schriftlich abgelehnt.
Ich habe der Versicherung glaubhaft dargelegt, dass mein Fahrzeug in diesem guten Zustand noch immer einen Marktwert von 2000-3800 € hat und mir dieses sowohl von dem namenhaften Hersteller des Fahrzeugs als auch von einem Landmaschinenmechaniker-Meister schriftlich bestätigen lassen.
Außerdem habe ich der Versicherung mitgeteilt, dass ich, sollte sie weiterhin die Übernahme der Reparaturkosten verweigern, einen Gutachter sowie einen Anwalt einschalte.
Keine 5 Tage später hatte ich die Gesamtsumme für die Reparatur auf dem Konto.

Mein Fazit aus dieser Sache: Versicherungen versuchen wirklich immer sich auf Biegen und Brechen aus der Verantwortung zu ziehen.
Und: Es lohnt sich oft, hartnäckig zu bleiben und auf sein Recht zu bestehen.

Viele Grüße
Anna


-- Editiert von anna222 am 01.01.2022 18:44

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von anna222):
Versicherungen versuchen wirklich immer sich auf Biegen und Brechen aus der Verantwortung zu ziehen.
Und: Es lohnt sich oft, hartnäckig zu bleiben und auf sein Recht zu bestehen.

Korrekt.
Nicht einschüchtern und abschütteln lassen...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 895x hilfreich)

Zitat (von anna222):
aber ich möchte dennoch kurz berichten, wie es ausgegangen ist.


Vielen Dank für die Rückmeldung.

Zitat (von anna222):
Ich habe der Versicherung glaubhaft dargelegt,


Ich hätte nach dem:

Zitat (von anna222):
Das Angebot der Versicherung, mir lediglich 500 € zu zahlen


sofort einen Sachverständigen und einen RA beauftrag.

Zitat (von anna222):
Mein Fazit aus dieser Sache: Versicherungen versuchen wirklich immer sich auf Biegen und Brechen aus der Verantwortung zu ziehen.


Darum kann man selbst bei kleinen Schäden immer nur zu SV und RA raten.

Zitat (von anna222):
Und: Es lohnt sich oft, hartnäckig zu bleiben und auf sein Recht zu bestehen.


Wir klagen selbst 10€ ein.

In 99% der Fälle kommt dann:

" Die Klageschrift wurde uns zugestellt. Von einer Prozessführung nehmen wir Abstand. ................"

Signatur:

Gruß Charly

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