Risikozuschlag in PKV: wann rückzahlbar?

25. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)
Risikozuschlag in PKV: wann rückzahlbar?

Hallo zusammen,

Ein Versuchter hat 1980 eine private Krankenversicherung abgeschlossen und musste wegen seiner von Geburt an bestehenden Behinderung einen Risikozuschlag von 30% zahlen obwohl dafür weder in den Jahren zuvor noch in der Nachfolgezeit Behandlungskosten angefallen sind.

Es war ursprünglich vereinbart nach 3 Jahren den Zuschlag zu überprüfen, was jedoch, wie auch mehrmals in der Folgezeit bis Anfang diesen Jahres jedesmal ohne Begründung abschlägig beschieden wurde, dann wurde der Zuschlag endlich gestrichen.

Zumindest nach dem Antidiskreminierungsgesetz dürgen nur für Krankheiten Zuschläge genommen werden, aber nicht für Behinderungen wenn keine konkret begründbaren Kosten zu erwarten sind.

Wie war eigentlich die Rechtslage bei Abschluß 1980?

Hätte die Versicherung schon damals keine Zuschlag fordern dürfen, und ggf.: warum?

Gruß

Jürgen

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5 Antworten
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#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo Jürgen,

§ 33 Absatz 4 dürfte Deine Frage beantworten.

Grüße

Berry

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#2
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Berry,

du schreibst in Rätseln!
ich kann mit deiner Antwort so absolut Nichts anfangen!

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-- Editiert am 26.12.2009 20:32

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo Jürgen,

eine Behinderung für sich alleine war und ist auch jetzt noch kein Grund für einen Risikozuschlag.Es gibt allerdings eine Reihe von Behinderungen, die nachweisbar zu einer Erhöhung des Risikos, Leistungen aus der Krankenversicherung beziehen zu müssen, führen.
Aufgrund dieser objektivierbaren Risikoerhöhung konnten angemessene Risikozuschläge vereinbart werden, da man sich insoweit im Privatrecht bewegt.

Mich würde interessieren, mit welcher Begründung die Aufhebung des RIZ in den Folgejahren abgelehnt wurde.

SG

Berry

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#4
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Berry,

der Versicherungseinschluss lautet auf "Anomalie linker Arm".

Die einzige ärztl. Stellungnahme vom Anfang nennt eine "erb'sche Lähmung nach Geburtstrauma" als Diagnose und das eine zukünftige Behandlungsmöglichkeit nicht voraussehbar ist.


Daran hat sich nie was geändert und wird sich auch nichts ändern.

Die einzige beschreibende Begründung lautet pauschal:

Lähmungen stellen -auch wenn sie gegenwärtig nicht behandlungsbedürftig
sind -wegen der möglichen Folgebehandlungen
sowie -krankheiten und der damit verbundenen Kosten in der
Krankenversicherung ein hohes Risiko dar.



Später wurde nur auf dieses Schreiben verwiesen.

Die Streichung des Zuschlages erfolgte ohne Begründung.

Gruß

Jürgen




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-- Editiert am 26.12.2009 23:42

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#5
 Von 
Recht2021
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

@jkanuff: bitte um Kontakt per PN.

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