Rückforderung von Leistungen KFZ Haftpflicht

18. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
FalkD
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückforderung von Leistungen KFZ Haftpflicht

Hallo,
ich suche Rat bei der Frage: Wer muss die finanz. Rückforderung nach reguliertem Schaden gegeüber Dritter begleichen?
Zur Sache: Mein Sohn, 18 Jahre, verursachte mit dem PKW meiner Frau einen selbstverschuldeten Unfall. Schaden: Gartenzaun, Strassenlaterne, Einsatz der Feuerwehr, PKW Totalschaden.
Nun der springende Punkt: 1,3 Promille!
Die Haftpflicht wird sicher in Vorleistung gehen aber wegen der Ausschlussklausel (Alkohol)ihr Geld zurückfordern.
Wer wird nun die Summe, ich rechne so mit 3-4T€ begleichen müssen? Ist es der Versicherungsnehmer oder der Fahrzeugführer?

Probleme mit der Versicherung?

Probleme mit der Versicherung?

Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 678x hilfreich)

hi,

grundsätzlich der fahrer.

sofern der halter oder vn die trunkenheitsfahrt zugelassen hat, also davon wusste aber nicht dagegen unternommen hat können beide gemeinsam in anspruch genommen werden. aber nur einmal über die gesamte schadensumme :)

in diese fällen verliert auch diese person ihren führerschein. diese fälle kommen oft vor wenn z.b. der halter selbst angeschickert auf dem beifahrersitz war.

gruß mF

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
FalkD
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank mFriese für die schnelle Antwort.
Ich vermutete schon, dass sich das so verhält, war mir nur nicht sicher. Die Zeit drängt, meine Frau braucht dringend ein Auto und im Hinblick auf die Kosten des Unfalls, für die sie als VN o. Halter nun nicht gerade stehen muss, fällt die Entscheidung leichter.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 678x hilfreich)

kleiner tip noch !!

den vollkaskoschaden solltet ihr nicht in anspruch nehmen sondern die akte ohne aufwendungen schliessen lassen.

vorteil: ihr ersparrt euch die hochstufung.

das geld muss er eh zurückbezahlen aber bei regress wird der vertrag nicht entlastet.

gruß mF

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 276.581 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.725 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen