Hallo,
ich bekam die Auskunft dass es nicht möglich ist meine (nach Kündigung) stillgelegte Direktversicherung zurückzukaufen. Kommt mir wie Diebstahl vor.
Gibt es irgendwelche Mittel, doch einen geldwerten Vorteil davon zu haben, ohne die 12 Jahre abzuwarten?
Danke für eure Auskunft!
Bmalp
Rückkauf Direktversicherung
Ich gehe davon aus, dass Deine Frage darauf gerichtet ist, den Rückkaufswert der Direktversicherung einzuziehen. Dies ist aufgrund von § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG nicht möglich, wenn Beitragszahlungen durch den AG vorliegen. Zu solchen Beitragszahlungen zählen nach allgemeiner Meinung auch Leistungen die der AG im Wege der Entgeltumwandlung an den Versicherer erbringt unabhängig davon, dass es sich rein wirtschaftlich um Einkommen des Arbeitnehmers handelt. So Du denn nicht noch weitere eigenen Beiträge in die Versicherung eingezahlt hast, außerhalb der Entgeltumwandlung, wirst Du erst im Zeitpunkt des Renteneintritts etwas von der Versicherung haben.
hallo,
das arbeitrsrecht findet aber auf das versicherungsverhältnis gar keine anwendung, das betravg regelt hier nur die rahmenbedingungen.
tatsächlicher grund ist, das die VU ein kündigungsrecht bedingungs- oder satzungsgemäß in der BAV ausschliessen um problemem vorzubeugen, z.b. die steuerliche oder sozialversicherungstechnische rückabwicklung.
es gibt immer wieder mal vereinzeilte DV's, bei denen vergessen wurde ein unwiderrufliches bezugsrecht für den AN einzuräumen, auch bei der entgeldumwandlung. in diesen fällen schlagen beispielsweise insolvenzverwalter gnadenlos zu, da hilft auch kein betravg
viele grüße
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Hallo mFriese,
Du hast Recht, wenn es darum geht, ob im Insolvenzfall ein Arbeitnehmer die Übertragung einer Lebensversicherung vom Insolvenzverwalter verlangen kann. Allerdings geht es da dann nicht um die Abgrenzung Arbeitsrecht und Versicherungsrecht, sondern Versorgungsverhältnis (AN - AG) und Versicherungsverhältnis (AG - Versicherung). In diesem Fällen geht es dann stets darum, ob der AN ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO
an der (Direkt-)Lebensversicherung, die der AG bei der Versicherung mit dem AN als versicherter Person, geltend machen kann. Das ist nach der Rechtsprechung tatsächlich nur möglich, wenn dem AN ein unwiderrufliches oder sog. eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde.
Der vom Fragensteller geschilderte Fall, hat aber nichts mit der Geltendmachung eines Aussoderungsrechtes in der Insolvenz zu tun. Demgemäß kann auf die Regelungen des BetrAVG zurück gegriffen werden. In aller Regel finden diese auch Aufnahme in die Versicherungsbedingungen. Da die Versicherungsgesellschaft im Fall des Fragenstellers enbenso einen Rückkauf ablehnt, wird dies wahrscheinlich bei der Direktversicherung des Fragenstellers auch erfolgt sein.
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