Rücknahme Deckungszusage

31. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
09Bar21
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 1x hilfreich)
Rücknahme Deckungszusage

Werte Gemeinde,

gehen wir von folgendem Sachverhalt aus:
Der Hauseigentümer hat eine Versicherung abgeschlossen, und als der Schadensfall eingetreten ist vorab bei ebendieser nach Deckung gefragt. Dort wurden telefonisch 1.000€ durch die entsprechende Schadensabteilung freigegeben. Daraufhin wurde der Auftrag an die Handwerksfirma vergeben, welche ein Ersatzteil bestellte (Maßanfertigung, nimmt der Zulieferer also nicht zurück). In der Zwischenzeit wurden trotz vorheriger eigenhändiger Vorarbeit weitere Erdarbeiten erforderlich, welche insgesamt mit dem Austausch des defekten Teils über die freigegebene Summe hinausgingen und daher mit Kostenvoranschlag an die Versicherung eingereicht, welche daraufhin eine Absage erteilte, da laut deren Aussage erst ein Nachweis über Eintritt des Versicherungsfalles (Bruch der Armatur) erforderlich wäre. Die Erdarbeiten wurden daraufhin von Eigentümer eigenhändig zu Ende ausgeführt, die Reparatur des defekten Teiles durchgeführt, womit die Schadensumme unter dem freigegebenen Betrag blieb. Nun verweigert das Unternehmen eine Übernahme, und ist lediglich bereit einen Bruchteil der Summe (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) zu tragen.

Ist das Versicherungsunternehmen in dem Falle in Höhe der mündlichen Freigabe in der Haftung?


Bei Fragen zu mehr Details - einfach posten! :-)

Vielen Dank allen Lesern und Denkern!




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129851 Beiträge, 41409x hilfreich)

Zitat (von voitstef):
Ist das Versicherungsunternehmen in dem Falle in Höhe der mündlichen Freigabe in der Haftung?

Die gab es nie.
Beweis des Gegenteils kann wie angetreten werden?


Genauer Wortlaut der mündlichen Freigabe?
Und wie könnte der bewiesen werden?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
09Bar21
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 1x hilfreich)

Bei der Beweislast wird's schwer. Einziger Anhaltspunkt ist ein nach der mündlichen Zusage geschriebenenes und dem Versicherungskonzern geschicktes Gesprächsprotokoll (unbeantwortet, unbestätigt) mit Gesprächszusammenfassung liegt vor.

Macht natürlich bei der Summe auch keinen Sinn zu prozessieren. Alleine die jährliche Prämie der Policen des Hauseigentümers übersteigt die Schadensumme.

Evtl. ein Grund für Sonderkündigung?



-- Editiert von voitstef am 31.10.2017 00:55

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9319 Beiträge, 3019x hilfreich)

Durch die Art der Darstellung wird der Sachverhalt in den Hintergrund gestellt.

Die Versicherung ist zur Zahlung - auch in Höhe der neuen Summe verpflichtet, wenn es sich um ein versichertes Schadenereignis handelt.

Nach dem Kostenvoranschlag kam auch keine endgültige Absage, sondern die Aufforderung das versicherte Ereignis (Bruch der Armatur) nachzuweisen. Dies wäre aber auch bei nur 1000 € (vermutlich die Geringfügigkeitsgrenze bei dem VU) nötig gewesen.

Erbringe einen überezugenden Nachweis, und Du kriegst die Entschädigungssumme.

Über eine Kündigung würde ich nur nachdenken, wenn ich sicher bin, dass ich auch einen neuen Versicherer finde, der mich in Kenntnis der Kündigung zu akzeptablen Bedingungen aufnimmt.

Berry

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