Tagchen,
mein Nachbar ist mit seinem Auto in die Garage bei uns im Haus gefahren. Dadurch ist mein Auto beschädigt worden, sowie ein Kickroller und ein dazugehöriger Helm von der Tochter meiner Schwester.
Die Versicherung des Verursachers hat die Schäden am Auto bereits reguliert, jedoch noch nicht von den anderen beschädigten Dingen.
Die Versicherung verlangt jetzt von mir einen Kaufbeleg und Fotos des kaputten Rollers/Helms. Nur hab ich keinen Beleg mehr. Ausserdem verhalten die sich merkwürdig. Ich habe bereits 4 mal die Bilder geschickt per email. Einmal hatte ich einen Zahlendreher in der Schadensnummer, beim zweiten mal hat mir die Mitarbeiterin am Telefon die falsche Nummer gegeben, und beim dritten und vierten mal fehlten angeblich die Bilder. Obwohl ich sogar beweisen kann das die als Anhang an der Mail vorhanden waren. die Maximalgröße des Anhangs wurde auch nicht überschritten. Nun muss ich tatsächlich die Fotos ausdrucken und per Post schicken. Das ist irgendwo eine Sauerrei... nur wegen deren (gewollter?) Unfähigkeit?
Aber das könnte ich gerade noch so verdauen, aber wieso muss ich unbedingt anhand eines Kaufbelegs beweisen das ich den Roller gekauft habe?
Das die so einen Aufstand machen.. Dürfen die das überhaupt verlangen?
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-- Editiert nutzername111 am 03.11.2014 19:17
Sachschaden durch PKW
3. November 2014
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Frage vom 3. November 2014 | 19:15
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Sachschaden durch PKW
Probleme mit der Versicherung?
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#1
Antwort vom 3. November 2014 | 21:23
Von
Status: Unbeschreiblich (119398 Beiträge, 39716x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>aber wieso muss ich unbedingt anhand eines Kaufbelegs beweisen das ich den Roller gekauft habe? <hr size=1 noshade>
Das dient wohl nicht des Beweis, das Du den Roller gekauft hast, sondern was er gekostet hat.
Wer einen Schaden hat, muss diesen auch nachweisen. Das geht am einfachsten mittels Kaufbeleg weil dort in der Regel Betrag und Datum vermerkt sind.
Allerdings kann man die Daten auch auf anderem Wege nachweisen, eine ausschließliche Beschränkung auf den Kaufbeleg dürfte unzulässig sein.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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