Guten Abend!
Bei meiner Recherche bin ich nicht wirklich schlau geworden und suche daher Hilfe bei der Beantwortung folgender Fragestellung:
Radfahrer A befährt den rechten von zwei Radwegen. A sieht auf dem anderen Radweg Radfahrerin B stürzen und reglos liegen bleiben. A stellt sein Rad ab und läuft über die Straße zu B. Er leistet der Bewußtlosen B zusammen mit dem hinzukommenden C Erste Hilfe bis zum Eintreffen des Rettungswagens. Als A danach zu seinem Fahrrad zurückkehrt, stellt er dessen Diebstahl und den seines Gepäcks fest. A hat eine Diebstahlversicherung für sein Fahrrad. Diese leistet jedoch nur, wenn das Fahrrad an einem festen Gegenstand angeschlossen war. Für das Gepäck besteht keine Versicherung.
Schaden Fahrrad ca. € 2500, Gepäck ca. € 500. Hat A die Möglichkeit von irgendeiner Seite Ersatz zu bekommen?
Der Unfall und Hilfeleistung ist real, der Diebstahl nicht. Mir ist nur der Gedanke was wäre wenn gekommen, als ich wieder bei meinem Rad stand.
Ich danke für eure Hinweise und Hilfe.
Pedalritter
Schaden bei Hilfeleistung
16. Dezember 2016
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Frage vom 16. Dezember 2016 | 19:33
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schaden bei Hilfeleistung
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#1
Antwort vom 18. Dezember 2016 | 13:29
Von
Status: Student (2594 Beiträge, 997x hilfreich)
Ja, vom Dieb, da der der Schuldige ist.
Alternativ das Rad mitnehmen und dann Hilfe leisten.
#2
Antwort vom 18. Dezember 2016 | 19:48
Von
Status: Legende (18241 Beiträge, 9909x hilfreich)
Zitat:Schaden Fahrrad ca. € 2500, Gepäck ca. € 500. Hat A die Möglichkeit von irgendeiner Seite Ersatz zu bekommen?
Ja.
Nicht nur vom Dieb, sondern von der gesetzlichen Unfallversicherung.
Es liegt nämlich ein Fall des §13 SGB VII vor.
§ 13 Sachschäden bei Hilfeleistungen
Den nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 12 und Nr. 13 Buchstabe a und c Versicherten sind auf Antrag Schäden, die infolge einer der dort genannten Tätigkeiten an in ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie die Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften, soweit kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch besteht. ...
Und jemand, der Erste Hilfe leistet, ist ein "Versicherter nach §2 Abs. 1, Nr. 13 Buchstabe a".
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#3
Antwort vom 18. Dezember 2016 | 20:29
Von
Status: Student (2594 Beiträge, 997x hilfreich)
Zitat:Zitat:Schaden Fahrrad ca. € 2500, Gepäck ca. € 500. Hat A die Möglichkeit von irgendeiner Seite Ersatz zu bekommen?
Ja.
Nicht nur vom Dieb, sondern von der gesetzlichen Unfallversicherung.
Es liegt nämlich ein Fall des §13 SGB VII vor.
§ 13 Sachschäden bei Hilfeleistungen
Den nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 12 und Nr. 13 Buchstabe a und c Versicherten sind auf Antrag Schäden, die infolge einer der dort genannten Tätigkeiten an in ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie die Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften, soweit kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch besteht. ...
Und jemand, der Erste Hilfe leistet, ist ein "Versicherter nach §2 Abs. 1, Nr. 13 Buchstabe a".
Richtig. Praktisch sieht keiner Geld weil entweder der Zeitwert ersetzt wird oder alternativ nachgewiesen werden soll, ob z. B.: das Rad überhaupt da war...
#4
Antwort vom 24. Dezember 2016 | 05:06
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Guten Morgen!
Vielen Dank für die präzisen Infos.
Ich bin davon ausgegangen, dass die gesetzliche Unfallversicherung nur umittelbar mit der Hilfeleistung zusammenhängende Schäden (z.B. verschmutzte Kleidung) reguliert. Gut zu wissen, dass ich im Falle eines Falles nicht im Regen gestanden hätte. Das nur der Zeitwert ersetzt wird und die Versicherung Nachweise über die Schäden verlangt, ist in meinen Augen nachvollziehbar und auch zu erbringen.
Mit freundlichen Grüßen
pedalritter
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