Schadeneintrittsfall bei zu wenig gezahltem Lohn

16. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
MikeLitoris
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 1x hilfreich)
Schadeneintrittsfall bei zu wenig gezahltem Lohn

Hallo zusammen,

angenommen Person A wird zum 1.1.2018 eingestellt. Nach 5 Monaten bemerkt A, dass der Arbeitgeber ihm zu wenig Lohn zahlt - gilt hier (bezogen auf die Rechtsschutzversicherung) der Schadeneintrittsfall mit Beginn des Arbeitsverhältnisses oder dem Zeitpunkt ab welchem A dies bemerkt?

Was wäre wenn A erst ab dem 1.5.2018 eine höherwertige Tätigkeit ausführt, die den höheren Lohn erst ab da rechtfertigt? Wäre hier der 1.5.2018 Schadeneintrittfall?

Gruß

-- Editiert von MikeLitoris am 16.12.2018 17:26

-- Editiert von MikeLitoris am 16.12.2018 17:27

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Hallo MikeLotoris,

in dem ersten Sachverhalt ist der Schadenseintritt der 01.012018 und in dem alternativen Sachverhalt der 01.05.2018.

Wahrscheinlich zielt Ihre Frage darauf ab, ob in dem alternativen Falle eine vertraglich verabredete Wartefrist bereits abgelaufen ist.

Ein Schelm wer dabei böses denkt.

Viele Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Ich kann denn Hintergrund Deiner Frage nicht durchschauen.
Der geschuldete Lohn richtet sich doch nach dem Vertrag, und insoweit sollte der AN schon erkennen ob er anstelle der vereinbarten xxx € nur yyy € auf dem Gehaltszettel hat.

Ansonsten alles rund um zuwenig mal ausführlicher beschreiben.

Berry

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#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
in dem ersten Sachverhalt ist der Schadenseintritt der 01.012018 und in dem alternativen Sachverhalt der 01.05.2018.


Ich widerspreche mal vorsichtig und behaupte, der Schadenseintritt ist der Tag, an dem die erste Lohnzahlung vertraglich fällig ist. Also z.B. der 31.1. wenn Zahlung zum Monatsende vereinbart wäre.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MikeLitoris
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 1x hilfreich)

Etwas ausführlicher und natürlich theoretisch:

A hat zum 1.1.2018 eine Stelle angetreten, welche mit einer Entgeldgruppe z.B. 10 dotiert ist, wenn er alle Aufgaben erfüllt. Da er noch nicht alle Aufgaben erfüllt, wurde er zunächst in EG 9 eingruppiert. Zum 1.5.2018 erfüllt er alle Aufgaben (aufgrund interner Genehmigungen usw), somit müsste ihm theoretisch ab dem 1.6.2018 die EG 10 zustehen. A hat am 1.3.2018 eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, welche keine Wartezeit hat - allerdings zahlt diese natürlich nicht für zurückliegende Schäden.

Desshalb wäre hier die Frage, ob der Schadeneintrittfall der 1.1.2018 oder der 1.6.2018 wäre. Dies wäre ja entscheidend, ob die Versicherung zahlt oder nicht.

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