Schadenregulierung Verfall

30. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
go506194-94
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadenregulierung Verfall

Hallo,
Zunächst Danke dass es dieses Forum geht :)
Mein Anliegen:
Es gab vor 1 1/2jahren einen Unfall wo ein Fahrzeug mein Auto in ein anderes geschoben hat. Auf einem Parkplatz . Der Fahrer war flüchtig aber ich habe im letzten Moment das Kennzeichen erkannt und sofort die Polizei dazu gerufen.
Nun ist das so dass sie den Fahrer nicht ausfindig machen können ,da es ein Mietfahrzeug war und die Person keine gültige meldeadresse hat.
Die Versicherung hat das zweite Opfer ausgezahlt und ein Verfahren eingeleitet gegen mich da sie Betrug vermuten .
Dass die Staatsanwaltschaft ermittelt wurde mir vor einem halben Jahr mitgeteilt .
Klar kann ich abwarten bis diese das Verfahren fertig ermittelt haben da ich nichts damit zu tun habe und ich nicht auf das Geld angewiesen bin ,es aber dennoch gern hätte.
Nun ist aber meine Angst dass die Versicherung nach der Zeit nicht mehr in der Pflicht ist zu zahlen .
Mach ich mir umsonst sorgen ?

Probleme mit der Versicherung?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120193 Beiträge, 39848x hilfreich)

Zitat (von go506194-94):
Nun ist das so dass sie den Fahrer nicht ausfindig machen können ,da es ein Mietfahrzeug war und die Person keine gültige meldeadresse hat.

Was relativ egal ist, da die Versicherung des Fahrzeugs zahlen müsste und nicht die des Fahrers.



Zitat (von go506194-94):
Dass die Staatsanwaltschaft ermittelt wurde mir vor einem halben Jahr mitgeteilt .

Da würde ich doch erstmal Akteneinsicht beantragen, um zu erfahren worauf sich der Betrugsvorwurf stützt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47626 Beiträge, 16833x hilfreich)

Zitat:
Mach ich mir umsonst sorgen ?


Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.

Sorgen würde ich mir um den Betrugsvorwurf machen, da aus dem Sachverhalt nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, woraus der sich ableiten könnte.

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Bruce2004):
§ 15 VVG
Hemmung der Verjährung
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.



Das VVG kommt hier aber nicht zur Anwendung.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Bruce2004):
Kraftfahrzeuge müssen gegen Schäden versichert sein, die durch ihren Betrieb verursacht werden. Aus diesem Prinzip der europaweit geltenden Kfz-Pflichtversicherung folgt, dass der Geschädigte seine Ansprüche aus einem Verkehrsunfall nicht erst beim persönlich haftenden Schädiger, sondern direkt bei dessen Kfz-HaftpflDies war bereits früher im bis zum 31.12.2007 geltenden Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) geregelt. Mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zum 01.01.2009 wurde auch das PflVG angepasst.........................................................



Das VVG gilt zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer.

Beim TE handelt es sich aber um einen Haftpflichtschaden - der Geschädigte hat keinen
Vertrag mit der Versicherung des Schädigers.


Seine Schadenersatzansprüche richten sich wie "hh" schon schrieb, nach dem BGB
und haben mit dem VVG nichts zu tun.


gruß charly


PS: Bei Copy & Paste sollte man wenigstens die Quelle angeben. ;)


https://verkehrslexikon.de/Module/Direktanspruch_des_Geschaedigten_nach_einem_Verkehrsunfall.php

0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120193 Beiträge, 39848x hilfreich)

Zitat (von Bruce2004):
Die Seite in sich verfügt nicht auf Urheberechte, die Infos werden Free für diese Zweck über Google gesammelt und freigegeben,

Das ist schlicht Unfug.

Mit welcher Begründung will man Urheberrechte absprechen? Die regelt das Gesetz.
Und nur weil was kostenfrei über Google gefunden wird, bedeutet das noch lange nicht das es keine Urheber- / Nutzungsrechte existieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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