Schadensmeldung telefonisch

4. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
JEsders
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Schadensmeldung telefonisch

Guten Morgen,

das versicherte Handy meiner Freundin ist bei einem Sturz beschädigt worden. Am nächsten Tag wurde direkt die Versicherung angerufen und der Schaden gemeldet. Für eine bessere Bearbeitung wurde Sie darum gebeten, ein Formular auszufüllen und mitsamt Rechnungskopie und Foto des Schadens postalisch an die Versicherung zu senden. Dies tat sie jedoch erst ca. 12 Tage später (bzw. der Brief ist 12 Tage später bei der Versicherung eingegangen). Nun beruft sich die Versicherung darauf, dass eine Meldung lt. Versicherungsbedingungen hätte unverzüglich stattfinden müssen und nach 12 Tagen nicht mehr von "unverzüglich" die Rede sein könne. Das sehen wir soweit ein, jedoch stellt sich hier die Frage, unabhängig der Bedingungen der Versicherung, was die Schadensmeldung ausmacht. Meines Erachtens nach, wurde der Schaden telefonisch bereits gemeldet, sodass sie dieser Pflicht entsprechend nachgekommen ist. Diese Meinung unterstützt auch die Bestätigungs-E-Mail der Versicherung, die einen Tag nach dem Telefonat eingegangen ist ("Deine Schadensmeldung wurde aufgenommen"). Die telefonische Meldung ließe sich also sogar beweisen.

Liege ich mit meiner Vermutung richtig, dass die telefonische Meldung bereits ausreichend war und die Verzögerung des Briefversands nicht als Anlass gesehen werden kann, die Leistung abzulehnen?

Über eine hilfreiche Antwort würde ich mich freuen.

Mit freundlichem Gruß,
J. Esders

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12331.05.2016 15:25:27
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 527x hilfreich)

In den Bedingungen sollten Frist und Form der Meldung genannt sein.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JEsders
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

folgendes steht im Paragraphen der Bedingungen, die angeblich ausschlaggebend für die Ablehnung waren:


"Sobald Sie Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles erlangen, müssen
Sie uns dies unverzüglich mitteilen und uns oder die von uns beauftragten
Unternehmen bei der Schadensermittlung und -regulierung unterstützen und
auf Verlangen jede Auskunft vollständig und wahrheitsgemäß erteilen, die für
die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist"


Dies bestätigt meine Theorie auch nur..

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