Hallo,
folgende Frage gäbe es theoretisch zu beantworten. Ich hoffe sie ist in diesem Bereich richtig. Wenn nicht, bitte ich um kurzen Hinweis in welcher Rubrik die Frage zu stellen wäre. Dankeschön.
Nehmen wir mal an, dass A aus Versehen an der geöffnete Monitorklappe vom Laptop des B hängen bleibt und somit im Vorbeigehen das Gerät vom Schreibtisch zieht, welches zu Boden fällt.
Das Gerät wird daraufhin von B in eine Servicewerkstatt gebracht, wo ein Kostenvoranschlag für 90,-€ erstellt wird. Der Techniker teilt aufgrund der Fehlerangaben und der Erfahrung B bereits vorab mit auf welchen Schaden und in welcher Höhe es sich belaufen könnte. Es müsste mit größter Wahrscheinlichkeit das Mainbord ersetzt werden, welches bereits alleine 800-900 € kostet.
Der Laptop ist bereits 14 Monate alt und hat zum Zeitpunkt der Anschaffung 1200€ gekostet. Sprich die Reparaturkosten belaufen sich eigentlich in Höhe eines gleichen Gerätes zum heutigen Neupreis.
A hat sich bereit erklärt den Schaden über seine Haftpflichversicherung laufen zu lassen, will jedoch erst den genauen Kostenvoranschlag abwarten, bevor er seiner Versicherung den Schaden überhaupt meldet.
Folgende Fragen stellen sich nun bei der Sachlage:
1.) Mit welcher Art von Schadensregulierung kann B rechnen?
a) Erstattung der vollständigen Reparturkosten inkl. Kostenvoranschlag?
b) Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Neugerätes, wenn dies den gleichen Kosten einer Reparatur entspäche?
c) Erstattung eines anteiligen Zeitwertes des Gerätes? Obwohl dieser evtl. nicht die Reparaturkosten deckt und somit das Gerät nicht repariert werden kann und für B unnutzbar wird? B enstünde in diesem Fall ja ein Totalschaden und er wäre ohne eigenes Verschulden dazu veranlasst für die Mehrkosten sowohl für Neuanschaffung als auch Reparatur aufzukommen.
2.) Wann sollte die Schadensmeldung beim Versicherer erfolgen?
a) Umgehend nach Schadensvorfall und demnach aber vor dem Kostenvoranschlag
b) erst nach Vorliegen des Kostenvoranschlages
3.) Welche Unterlagen müssen der Versicherung zur Verfügung gestellt werden?
a) Kaufrechnung und Kostenvoranschlag?
b) das beschädigte Gerät?
c) Preisangebote über heutige Anschaffungskosten eines gleichen Neugerätes?
Schadensregulierung durch Haftpflicht
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?



1a: Ja, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert (also den Preis für ein Gebrauchtgerät gleicher Art und Güte) nicht übersteigt.
Die Kosten für einen qualifizierten Kostenvoranschlag müssen übernommen werden.
Ein qualifizierter Kostenvoranschlag enthält klare Angaben über die zu ersetzenden Teile und den dafür erforderlichen Arbeitsaufwand.
Die Angabe, dass das Mainboard defekt sei KÖNNTE, genügt nicht, für 90.- kann man da mehr erwarten. Ebenso muss der Preis für das Mainboard konkret angegeben werden, warum informiert sich der Techniker nicht beim Hersteller?
1b: Ein Neugerät ist mit Sicherheit teurer als ein gleichwertiges Gebrauchtgerät, also nein.
1c: s.o.
2a: unverzüglich (also ohne schuldhafte Verzögerung)
2b: s.o.
3a: Kaufrechnung nicht zwingend, sinnvoll ist ein Eigentumsnachweis.
Qualifizierter KVA ja, wenn die Kosten dafür ersetzt werden sollen.
3b: Ja, damit die Versicherung den Anspruch prüfen kann.
(Zubehör, welches zum ursprünglichen Lieferumfang gehörte, befügen, ansonsten kürzen viele Versicherer den Zeitwert entsprechend)
Bei Rückforderung des Defektgerätes zuvor erfragen, ob dann ein Restwert in Abbzug gebracht wird.
3c: nein
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