Schadensregulierung nach VU

23. August 2013 Thema abonnieren
 Von 
Tarlyn
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)
Schadensregulierung nach VU

Einen wunderschönen,

vielleicht hat hier jemand ein paar Tipps für mich um meine eigenen Gedanken in eine gerade Bahn zu lenken.

Danke im Vorraus schonmal für eure Mühe.

Also wir nehmen folgenden Sachverhalt an :

A befährt eine Kreuzung geregekt Rechts vor links. gefahrene Geschwindigkeit geschätzt 10 - 15 km/h. Schaut nach rechts um einem möglicherweise Vorfahrtberechtigten zeitig zu erkennen. Sieht niemanden, schaut wieder nach vorne und wird in genau dem Moment von einem 2,8 Tonner rasiert, welcher von links kam, also Vorfahrt hätte gewähren müssen.

Rasiert soll heißen, dass es zum Zusmmenstoß beider Fzg kam im Bereich Front PKW A und Mitte bis Heck LKW B.

PKW A wirtschaftlicher Totalschade, nicht mehr fahrbereit.

LKW A unbekannte Schadenshöhe, aufgrund verbeulter Felge ebenfalls nicht mehr fahrbereit.
LKW Fahrer B leicht alkoholisiert mit 0,2 Promille.

LKW Fahrer meint bei der Unfallaufnahme : PKW Fahrer A hätte ja langsamer fahren können.

Wird durch die POL vor Ort als Unfallverursacher eingetragen.

PKW A ist ein finanziertes Fzg, wird nach Rücksprache mit Versicherung LKW B durch Gutachten auf einen Restwert von knapp 2000 geschätzt.

Wagen wird dann nach Rücksprache mit dem RA für diesen Wert verkauft. Summe wird auf die Finanzierung angerechnet.

Versicherung B meldet sich nach 4 Wochen erst bei einer ZEG und erfragt den Sachverhalt. Bis jetzt hat PKW Führer A also noch keinerlei Hinweis auf eine Schadensregulierung und die Finanzierung läuft weiter.
Eine Beschaffung eines Fzg`s derselben Güte ist jedoch ohne Schadensregulierung finanziell nicht machbar.

Anspruch auf Nutzungsausfall bzw Mietwagen laut Gutachter besteht jedoch nur für 14 Tage.

PKW Führer A will zwar keinen Schnitt mit einem Unfall machen, aber zahlt weiter fröhlich Zinsen für den UNfall und Bearbeitungsgebühren durch die Stückweise Verringerung der Finanzierungssumme ( Restwert MUSSTE auf Finanzierungssumme angerechnet werden .

Gibt es Urteile oder eine Chance diesen weiteren Nutzungsausfall / Bearbeitungsgebühren etc in irgendeiner Art geltend zu machen oder ist das einfach Pech ?

Da PKW Fahrer A auf ein Fzg angewiesen ist wurde ein deutlich minderwertigeres Fzg angeschafft ( 1000 Euro Wagen, der nach 500 Euro Wagen aussieht, aber zumindest sicher ist ).

Und was Fahrer A auch sicher interresieren würde ist, wie lange es denn dauern darf bis sich etwas bewegen muss. Gelesen hat Fahrer A in Urteilen von 4 - 6 Wochen, je nach EInzelfall jedoch auch länger, wenn bei einer Sachstandsanfrage bei der gegnerischen Versicherung z.B. erkannt werden muss, dass ein Zeuge oder Unfallbeteiligter trotz mehrfacher Aufforderung keine Äußerung abgegeben hat.


So. Herzlichen Dank für das Lesen dieses doch recht langen Textes. Vielleicht kann ja jemand ein wenig Erhellung bringen ;-)

-----------------
""

Probleme mit der Versicherung?

Probleme mit der Versicherung?

Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo,

es ist zwar nicht unmöglich, wird aber sehr schwer werden zu begründen, weshalb innerhalb der vom Gutachter angegebenen 14 Tage aus gründen, die nicht in der Person des Fahrzeughalters liegen, kein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde.

Hat der Fahrzeughalter nicht ausreichend Geld, kann er sich dieses borgen und die Finanzierungskosten bis zur Schadenregulierung ebenfalls als Schadengeltend machen.

Der Verkauf des Fahrzeugs vor endgültiger Freigabe durch den Versicherer könnte sich als Fehler herausstellen.

SG

Berry

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tarlyn
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke schonmal für die Antwort.

Wenn der weitere Nutzungsausfall durch Dritte verursacht und begründet werden muss und Zinskosten in die Forderung hätten mit eingebracht werden können wird das verständlicherweise nichts mit einem erweiterten Nutzungsausfall, schonmal gut zu wissen.

Die Sache mit dem FZG Verkauf ist durch meinen RA angetragen worden, welcher aber gerade im Urlaub ist und wie man die Spezies Mensch so kennt, ist man ja neugierig und mag nicht immer warten mit den Infos gg.

WIe schaut das denn aus mit den Auslagen die ja mittels Fixbetrag mit eingefordert werden für Ab und Anmeldung etc. Die liegen bei mir in doppelter Höhe wie die vor Jahren mal in einem Urteil als passend bestätigten.

Kann man hier mittels Vorlage der wirklich entstandenen Kosten den wahren Betrag einfordern oder ist man hier an die nicht mehr passenden Beträge aus dem alten Urteil gebunden ?



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hi Tarlin,

den Eingangssatz verstehe ich nicht (Sinn).

Wenn der Eigentümer wusste, dass er das Fahrzeug nicht reparieren lassen will, kann er sich doch ein anderes kaufen (Voraussetzung ausreichend gedeckter Markt).

Wir der Ersatzkauf durch Umstände, die er zu verantworten hat, verzögert, rechtfertigt dies keine längere Ausfallpauschale.

Notwendige Auslagen, die nachgewiesen werden können, zählen zum Schaden und werden eben nicht per Fixbetrag mit eingefordert. Oder man sieht einen Pauschalbetrag als sinnvoller an.

Der RA hat Dir zum Verkauf des Fahrzeugs geraten? Dann dürfte alles in Ordnung sein und er die Freigabe des Versicherers vorliegen haben.

SG

Berry

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.984 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen