Hallo,
ich habe Probleme einen Schadenszeitpunkt für einen fiktiven Rechtsschutzfall festzulegen. Könnt Ihr mir dabei helfen?
Hier ein Sachverhalt, wie er sich ereignen könnte:
Kunde schließt einen Stromliefervertrag zum 01.01.2010 ab und wird ab dem 01.01.2010 mit Strom beliefert.
Der Stromzähler geht irgendwann zwischen dem 01.04.2010 und dem 30.06.2010 kaputt.
Dem Kunden fällt der Defekt des Stromzählers am 01.10.2010 auf, er meldet das unverzüglich, der Zähler wird einige Wochen später getauscht.
Der Stromlieferant schreibt am 01.02.2011 eine Stromrechnung für das Gesamtjahr 2010. Der Kunde ist der Ansicht, er hätte weniger Verbraucht, der Stromanbieter ist der Meinung, der Kunde hätte mehr Strom verbraucht. Die Rechnung ist somit strittig.
Einigen fruchtlosen Briefwechsel später übergibt der Stromlieferant seine Forderung am 01.05.2011 an ein Inkasso-Büro.
Einigen fruchtlosen Briefwechsel später, reicht das Inkasso-Büro Klage vor Gericht gegen den Kunden wegen der strittigen Forderung am 01.07.2011 ein.
Nun stellt sich die Frage, wann der Schadenszeitpunkt war, der für die Deckung durch die Rechtsschutzversicherung wichtig ist.
Angenommen eine RSV bestand nicht über den gesamten Zeitraum (01.01.2010 bis 01.07.2011). Zu welchem Zeitpunkt muss die RSV mindestens bestanden haben, damit diese das Prozessrisiko des Kunden trägt?
Die Schadensereignishistorie im RSV-Vertrag sei gegeben.
Danke für Eure Antworten.
freeman
-----------------
" "
Schadenszeitpunkt RSV
quote:
Zu welchem Zeitpunkt muss die RSV mindestens bestanden haben, damit diese das Prozessrisiko des Kunden trägt?
Die Wartezeit ergibt sich aus den vertraglichen Unterlagen der RSV ...
-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Hallo,
um die Wartezeit ging es hier aber gar nicht.
Es ging darum, welcher Schadenszeitpunkt gilt.
Das heißt, vereinfacht gefragt, ab wann im obigen Beispiel muss der Versicherungsschutz (bei einer Versicherung mit 0 Wartezeit) spätestens bestanden haben, damit diese Sache von der RSV gedeckt wird.
Gruss
freeman
-----------------
" "
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hallo.
Das AG Mannheim hat bei Dauerschuldverhältnissen auf eine eingeschränkte Vorvertraglichkeit entschieden (AZ: 3 C 333/08
). Ausgenommen sind Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses. Demzufolge muss die Rechtsschutzversicherung im vorliegenden Fall nicht schon vor Vertragsabschluss über die Stromlieferung bestanden haben. Relevant ist der Zeitpunkt an dem der Anlass für den Rechtsstreit eingetreten ist - hier also der Defekt des Stromzählers. Demzufolge sollte der Versicherungsschutz zum 01.04.2010 bestanden haben.
Grüße
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
4 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
13 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten