Sonderkündigungsrecht Mindestverzinsung private Rentenversicherung

16. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Chelore
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 11x hilfreich)
Sonderkündigungsrecht Mindestverzinsung private Rentenversicherung

Hallo zusammen,
folgenes Problem:
Vertragspartner (VP) hat 10.000 Euro angespart und sich im August 2015 dazu entschieden, das Geld in einem Auszahlplan ( private Rentenversicherung ) anzulegen mit einem garantierten Zins von 1,37% dauerhaft für zehn Jahre.
Im März 2019 soll laut der Bank (es gibt keine Zustellbestätigung) ein Schreiben an VP versandt wurden, in dem geschrieben stand, dass der Zinssatz in Höhe von 1,37 % nicht mehr garantiert werden kann und auf 0,8 % gefallen ist.
Dieses Schreiben wurde nie zugestellt. Andernfalls hätte er vom Sonderkündigungsrecht gebraucht gemacht.
Nun ist es so, dass VP den Vertrag kündigen möchte. Denn dass ist kein Zinssatz VP einverstanden ist.
In den Kündigungsvereinbarung steht wörtlich:
Der Kunde hat die wirtschaftliche Notlage gegenüber der Bank mitzuteilen um eine Kündigung vor Ablauf wirksam werden zu lassen.
Die Bank hat dann zu entscheiden ob sie der Kündigung zustimmen. Natürlich inklusive erheblicher Strafzahlungen.
Wie ist da die rechtliche Lage? Der Brief mit der Ankündigung der Änderung wurde nicht erhalten, somit konnte kein Gebrauch vom Sonderkündigungsrecht gemacht werden.
Eine wirtschaftliche Notlage kann nicht nachgewiesen werden, da VP zusätzlich ein Tagesgeldkonto bei der Bank hat.

Kennt sich da jemand aus? Wie die Abschläge durch die Vorzeitige Kündigung am geringsten gehalten werden können?

Vielen Dank schon mal im voraus.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Chelore):
In den Kündigungsvereinbarung steht wörtlich:
Der Kunde hat die wirtschaftliche Notlage gegenüber der Bank mitzuteilen um eine Kündigung vor Ablauf wirksam werden zu lassen.


Das wäre ein vertraglich eingeräumtes Sonderkündigungsrecht im Falle der wirtschaftlichen Notlage des VN.

Doch darum geht es bei der Fragestellung ja nicht.

Also wenn, dann bitte die Passage die zum Sachverhalt passt, posten.

Und ansonsten einfach mal den abacus bemühen und die Entscheidung kritisch auf den Prüfstand stellen; dabei auch bedenken ob und wo man dauerhaft 0,8 % Ertrag bei vergleichbarer Sicherheit erzielen kann. Dabei nicht von den %Sätzen blenden lassen, sonder die nackten Zahlen bewerten.

Zitat (von Chelore):
Wie ist da die rechtliche Lage? Der Brief mit der Ankündigung der Änderung wurde nicht erhalten, somit konnte kein Gebrauch vom Sonderkündigungsrecht gemacht werden.


Entweder wird der Zugang nachgewiesen, oder der VN erhält eine Abschrift des Schreibens erneuter Einräumung ein Kündigungsfrist.

Zitat (von Chelore):
Wie die Abschläge durch die Vorzeitige Kündigung am geringsten gehalten werden können?
Da sehe ich keinen Spielraum, außer nachdenken , s.oben.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Chelore
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 11x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Habe ich das richtig verstanden?
Die Zustellung kann von der Versicherung nicht nachgewiesen werden, folglich erhält der VN neues Sonderkündigungsrecht?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

-- Editiert von Chelore am 17.03.2020 09:31

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Chelore):
Habe ich das richtig verstanden?
Die Zustellung kann von der Versicherung nicht nachgewiesen werden, folglich erhält der VN neues Sonderkündigungsrecht?

So wäre der übliche Weg, ja.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

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