Hallo zusammen!
Meine Freundin hat ein kleines Problem mit ihrer PKV. Doch kurz zu ihrer Situation:
Sie ist Studentin und war bisher bei einer PKV über ihren Vater versichert. Sie hat schon immer neben dem Studium gearbeitet.
Im Dezember hat sie allerdings aufgrund einer Unaufmerksamkeit zu viele Wochenstunden gearbeitet, wodurch ihr Arbeitgeber sie nun rückwirkend zum 1.12.15 bei der gesetzlichen KV (und PV) angemeldet hat. Wieso er das getan hat, obwohl sie ja privat versichert war, sei mal dahingestellt.
Nun möchte die PKV aber aufgrund der Anmeldung zur GKV den Versicherungsschutz rückwirkend zum 01.12.15 kündigen. Im Dezember 2015 und Januar 2016 sind aber noch Behandlungen durchgeführt worden, deren Übernahme die PKV zugesichert hat. Jetzt heißt es natürlich, dass die Kostenübernahme aufgrund der rückwirkenden Kündigung nicht möglich sei.
Uns stellen sich nun folgende Fragen:
1. Darf die PKV bei einer Doppelversicherung ihrerseits rückwirkend kündigen oder gilt dieses Sonderkündigungsrecht nur für den Versicherungsnehmer?
2. Falls dem so ist, darf sie die Kostenübernahme der bewilligten Behandlungen verweisgern?
Ich bin für jede Antwort (im Idealfall mit Verweis zum Gesetzestext) dankbar!
Vielen Dank um Voraus!
Sonderkündigungsrecht seitens PKV bei Doppelversicherung
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?
Der AG Ihrer Freundin kann eine irrtümlich abgegebene Meldung korrigieren, und zwar gegenüber der KK.
Dies bedeutet jedoch einigen Aufwand, den viele AG scheuen.
Ihre Freundin muss aber daruf bestehen, wenn der fehler durch den AG erfolgt ist!
Diese Option besteht meiner Ansicht nach leider nicht mehr, da sie die Anmeldung bei der GKV bereits bestätigt hat. Wie gesagt: Das ist ein anderes Thema. Die Frage ist lediglich, ob die PKV dadurch ein rückwirkendes Sonderkünmdigungsrecht hat.
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Zitat:da sie die Anmeldung bei der GKV bereits bestätigt hat.
Wieso? Bitte genauer!
"Dem gegenüber kann man mit nach § 5 Abs. 9 SGB V argumentieren, dass eine Doppelmitgliedschaft in zwei Krankenversicherungen nicht zulässig sei und der Pflichtversicherung der Vorrang gegeben werde, so dass die Mitgliedschaft in der PKV gegenstandslos sei. Die Kündigung soll auf den Zeitpunkt des Eintritts der VersPflicht wirken. Diese Rechtsposition lässt sich zwar sehr gut vertreten, wurde aber bis jetzt wie oben erwähnt gerichtlich nicht anerkannt.
Ihre beste Chance ist m. A. nach einen Rechtsanwalt mit dem außergerichtlichen Schriftwechsel gegenüber Ihrer PKV zu beauftragen. Erfahrungsgemäß erhöht die Einschaltung eines Rechtsanwaltes Ihre Chancen ...".
Quelle:https://www.frag-einen-anwalt.de/PKV-und-GKV-Doppelversicherung-und-Kuendigungsfristen---f71531.html
Ihr Arbeitgeber hat darauf gedrängt, dass sie die Anmeldung bei der GKV bestätigt, da sie sonst nicht verischert sei. Dies ist natürlich nicht korrekt, da der Versicherungsschutz durch die PKV ja noch bestand. Aufgrund des Drucks, den der AG zu diesem Zeitpunkt aber machte, unterschrieb sie die Anmeldung zur GKV.
Zu Ihrem Zitat: Genau das wollen wir ja nicht! Wir wollen die PKV nicht(!) rückwirkend kündigen. Die PKV will dies aber. Ist eine Doppelmitgliedschaft tatsächlich nicht zulässig?
Die Frage ist, ob sich die rückwirkende Anmeldung bei der GKV noch rückgängig machen lässt, da ja noch Versicherungsschutz durch die PKV bestand. Die beiden Fragen aus meinem ersten Post bleiben nach wie vor:
1. Darf die PKV bei einer Doppelversicherung ihrerseits rückwirkend kündigen oder gilt dieses Sonderkündigungsrecht nur für den Versicherungsnehmer?
2. Falls dem so ist, darf sie die Kostenübernahme der bewilligten Behandlungen verweisgern?
Das sind zunächst die beiden Fragen, die uns interessieren.
Zitat:Ist eine Doppelmitgliedschaft tatsächlich nicht zulässig?
Lesen Sie überhaupt?
Zitat:Diese Rechtsposition lässt sich zwar sehr gut vertreten, wurde aber bis jetzt wie oben erwähnt gerichtlich nicht anerkannt.
Natürlich lese ich. Deshalb meine Frage. Das verlinkte Thema stammt aus dem Jahr 2009. Das Zitat liest sich so, als sei dies anzunehmen und meine Frage zielte darauf ab, ob dies nun tatsächlich (also inzwischen bestätigt) so sei.
Weiterhin bleiben die einzigen Fragen, die ich in meinem Eingangspositing gestellt habe, unbeantwortet...
Hallo,
ich zitiere der Einfachheit halber mal aus dem Gesetz:
§ 205 VVG
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
Das Kündigungsrecht liegt hier also nur bei Ihrer Freundin. Der Versicherer ist nicht zur Kündigung berechtigt (§ 206 VVG
).
Jetzt stellt sich allerdings die Frage, wie der private Versicherer von der neuen GKV-Mitgliedschaft Kenntnis erhielt, denn es gibt da keinen Automatismus. Ich nehme also an, dass der VR von Ihrer Freundin informiert wurde, z.B. durch Zusendung der von der GKV ausgestellten und für die PKV bestimmten Bescheinigung.
Falls meine Annahme zutrifft, muss der private VR dieses Verhalten zum Schutz des Versicherten in eine Kündigung umdeuten.
Dem könnte man dann zwar widersprechen und eine Kündigung zu einem anderen in der Zukunft liegenden Termin verlangen (s. Absatz 2 aus § 205 VVG
). Ob das aber wirtschaftlich sinnvoll ist? Denn dann würde man doppelt Beiträge zahlen, einmal die an die GKV und natürlich auch die an die PKV.
Eine Doppelversicherung durch GKV und PKV ist zulässig!
Ihre Freundin sollte sich sofort entscheiden, wass sie will, denn sie hat, falls sie wieder Erwarten noch nicht zum 01.12.15 gekündigt hat, nur noch bis zum Ende des Monats Zeit dafür. Danach ist nichts mehr mit rückwirkend.
SG
Berry
ZitatNun möchte die PKV aber aufgrund der Anmeldung zur GKV den Versicherungsschutz rückwirkend zum 01.12.15 kündigen. :
Bist du dir sicher, dass das wirklich der Grund ist? Wie genau begründet die Versicherung die Kündigung?
Leider hat Sir Berry an dieser Stelle nicht Recht. Zwar stimmen seine Ausführung, sie sind aber unvollständig. Denn dem Vertrag deiner Freundin liegen sicherlich die MBKK (2009 oder früher) zugrunde. Siehe Hier: https://www.pkv.de/service/broschueren/musterbedingungen/mb-kk-2009.pdb.pdf
Laut diesen ist deine Freundin nach § 9 (5) dazu verpflichtet, die Versicherung unverzüglich zu informieren, wenn sie "von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch (macht)". Da sie dies nicht gemacht hat, treten nun § 10 (1) und (2) in Kraft und der Versicherer kann rechtmäßig fristlos zum nächsten Monat kündigen und ist leistungsfrei.
ZitatLeider hat Sir Berry an dieser Stelle nicht Recht. :
Ach ja.
Es handelt sich um eine substitutive Krankenversicherung die nach § 206 Abs. 1 nicht vom Versicherer gekündigt werden darf.
§ 10 MB/KK hebelt den 206 nicht aus.
Berry
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