Steinschlag Windschutzscheibe, Stein geschleudert vom Vordermann - zahlt seine Vers.?

16. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
andrew_vd
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 48x hilfreich)
Steinschlag Windschutzscheibe, Stein geschleudert vom Vordermann - zahlt seine Vers.?

Salü,

wird ein Stein vom Vordermann hochgeschleudert (ohne dass er es bemerkt) und verursacht einen Schlag in der Windschutzscheibe, muss dann seine Haftpflicht den Schaden übernehmen?

Müsste man dazu sofort nachdem es passiert ist, das der Polizei melden, oder geht das auch nach Beendigung der Fahrt?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bluce Lee
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 27x hilfreich)

'muss dann seine Haftpflicht den Schaden übernehmen?'

Prinzipell eigentlich ja, da er den Schaden verursacht hat, aber erstens muss man im Zweifelsfall beweisen können, dass er es war und zweitens wird hier dann oftmals noch eine Teilung vorgenommen, da man von nicht ausreichendem Sicherheitsabstand ausgehen wird.

Zumindest ist das mein Kenntnisstand zu solchen Fällen.


MfG!

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

>>>Prinzipell eigentlich ja, da er den Schaden verursacht hat,

grundsätzlich nein, das ist für einen fahrzeugführer unabwendbar, dafür besteht keine haftung.

gruß

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bluce Lee
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 27x hilfreich)

'das ist für einen fahrzeugführer unabwendbar, dafür besteht keine haftung.'

Unabwendbar = Keine Haftung?!?

-> Sorry, aber da gilt doch die Gefährdungshaftung aus der Betriebsgefahr.
Wenn mir einer ins geparkte Auto rauscht und danach abhaut, mein Öltank dadurch aber ein Leck bekommen hat und ausläuft, dann muss auch ich bzw. meine KFZ-HV für den Schaden aufkommen, obwohl es für mich unabwendbar war...


Zitat:
Voraussetzung einer Anrechnung der Betriebsgefahr ist, dass sie sich konkret ausgewirkt hat. Sie wird im Rahmen einer Anrechnung bei dem Schadensausgleich berücksichtigt.

Die Anrechnung der Betriebsgefahr erfordert kein Verschulden.

Die Betriebsgefahr wird dem Geschädigten im Falle eines Schadensersatzanspruches als Mitverschulden u. U. schadensmindernd angerechnet.


MfG!

-- Editiert von Bluce Lee am 16.04.2008 13:57:26

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sad
Status:
Praktikant
(680 Beiträge, 237x hilfreich)

Das Problem ist es dem anderen zu beweisen.
Bei Teilkasko ist die Reparatur eines kleineren SChadens ( bie Carglas u.a.)fast immer kostenlos.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

Haftung für Steinschlag

Wird die Windschutzscheibe eines Kraftfahrzeuges durch einen Stein beschädigt, der nachweislich nicht auf Grund mangelhafter Transportsicherung des Vorausfahrenden, sondern von der Fahrbahn hochgeschleudert wurde, entfällt die Haftung des Vorausfahrenden, da hier höhere Gewalt im Sinne des § 7 II StVG vorliegt und weder ein Verschulden des Fahrers noch die Haftung für die Betriebsgefahr des Fahrzeug in Frage kommen.

AG Gemünden Urteil vom 17.03.2004 - 14 C 475/04

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bluce Lee
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 27x hilfreich)

Höhere Gewalt ist m.M.n. eigentlich was anderes... wurde ja extra von "unabwendbar" in "höhere Gewalt" umgeändert, aber naja, andere Geschichte...

Also:
'wird ein Stein vom Vordermann hochgeschleudert (ohne dass er es bemerkt) und verursacht einen Schlag in der Windschutzscheibe, muss dann seine Haftpflicht den Schaden übernehmen?'
>>>Nur wenn es verlorene Ladung (bspw. Kiesellaster) war...


MfG!

-- Editiert von Bluce Lee am 17.04.2008 12:52:16

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

>>>Höhere Gewalt ist m.M.n. eigentlich was anderes... wurde ja extra von unabwendbar in höhere Gewalt umgeändert, aber naja, andere Geschichte...

Höhere Gewalt ist unabwendbar ;)

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
landsberger
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Rechtsprechung bejaht das vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses, wenn Gegenstände, für deren Vorahandensein auf der Fahrbahn keine Anhaltspunkte vorliegen, auf ein nachfolgendes Fahrzeug geschleudert wurden.

(Abgeschrieben aus einer Urteilsbegründung)

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