Salü,
wird ein Stein vom Vordermann hochgeschleudert (ohne dass er es bemerkt) und verursacht einen Schlag in der Windschutzscheibe, muss dann seine Haftpflicht den Schaden übernehmen?
Müsste man dazu sofort nachdem es passiert ist, das der Polizei melden, oder geht das auch nach Beendigung der Fahrt?
Steinschlag Windschutzscheibe, Stein geschleudert vom Vordermann - zahlt seine Vers.?
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?
'muss dann seine Haftpflicht den Schaden übernehmen?'
Prinzipell eigentlich ja, da er den Schaden verursacht hat, aber erstens muss man im Zweifelsfall beweisen können, dass er es war und zweitens wird hier dann oftmals noch eine Teilung vorgenommen, da man von nicht ausreichendem Sicherheitsabstand ausgehen wird.
Zumindest ist das mein Kenntnisstand zu solchen Fällen.
MfG!
>>>Prinzipell eigentlich ja, da er den Schaden verursacht hat,
grundsätzlich nein, das ist für einen fahrzeugführer unabwendbar, dafür besteht keine haftung.
gruß
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'das ist für einen fahrzeugführer unabwendbar, dafür besteht keine haftung.'
Unabwendbar = Keine Haftung?!?
-> Sorry, aber da gilt doch die Gefährdungshaftung aus der Betriebsgefahr.
Wenn mir einer ins geparkte Auto rauscht und danach abhaut, mein Öltank dadurch aber ein Leck bekommen hat und ausläuft, dann muss auch ich bzw. meine KFZ-HV für den Schaden aufkommen, obwohl es für mich unabwendbar war...
Zitat:
Voraussetzung einer Anrechnung der Betriebsgefahr ist, dass sie sich konkret ausgewirkt hat. Sie wird im Rahmen einer Anrechnung bei dem Schadensausgleich berücksichtigt.
Die Anrechnung der Betriebsgefahr erfordert kein Verschulden.
Die Betriebsgefahr wird dem Geschädigten im Falle eines Schadensersatzanspruches als Mitverschulden u. U. schadensmindernd angerechnet.
MfG!
-- Editiert von Bluce Lee am 16.04.2008 13:57:26
Das Problem ist es dem anderen zu beweisen.
Bei Teilkasko ist die Reparatur eines kleineren SChadens ( bie Carglas u.a.)fast immer kostenlos.
Haftung für Steinschlag
Wird die Windschutzscheibe eines Kraftfahrzeuges durch einen Stein beschädigt, der nachweislich nicht auf Grund mangelhafter Transportsicherung des Vorausfahrenden, sondern von der Fahrbahn hochgeschleudert wurde, entfällt die Haftung des Vorausfahrenden, da hier höhere Gewalt im Sinne des § 7 II StVG
vorliegt und weder ein Verschulden des Fahrers noch die Haftung für die Betriebsgefahr des Fahrzeug in Frage kommen.
AG Gemünden Urteil vom 17.03.2004 - 14 C 475/04
Höhere Gewalt ist m.M.n. eigentlich was anderes... wurde ja extra von "unabwendbar" in "höhere Gewalt" umgeändert, aber naja, andere Geschichte...
Also:
'wird ein Stein vom Vordermann hochgeschleudert (ohne dass er es bemerkt) und verursacht einen Schlag in der Windschutzscheibe, muss dann seine Haftpflicht den Schaden übernehmen?'
>>>Nur wenn es verlorene Ladung (bspw. Kiesellaster) war...
MfG!
-- Editiert von Bluce Lee am 17.04.2008 12:52:16
>>>Höhere Gewalt ist m.M.n. eigentlich was anderes... wurde ja extra von unabwendbar in höhere Gewalt umgeändert, aber naja, andere Geschichte...
Höhere Gewalt ist unabwendbar
Die Rechtsprechung bejaht das vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses, wenn Gegenstände, für deren Vorahandensein auf der Fahrbahn keine Anhaltspunkte vorliegen, auf ein nachfolgendes Fahrzeug geschleudert wurden.
(Abgeschrieben aus einer Urteilsbegründung)
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