Strittige SF-Rückstufung nach Haftpflicht-Schadensanzeige

10. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 13x hilfreich)
Strittige SF-Rückstufung nach Haftpflicht-Schadensanzeige

Hallo Zusammen,

Bei einem Kfz-Versicherer wird im November ein Haftpflichtschaden gemeldet. Der Versicherungsnehmer ist aktuell (2017) in der SF-Klasse 9 eingestuft und würde 2018 in die SF-Klasse 10 steigen.

In den AKB (Allgemeine Bedingungen für Kfz Versicherung) des Versicherers, die bis zum 31.12.2017 gültig sind, ist eine Rückstufung bei einem Schaden von SF 9 in SF 3 beschrieben.

Nach der Schadensmeldung kündigt der Versicherer nun die Rückstufung von SF 9 in SF 2 an und verweist auf die neue AKB die ab 01.01.2018 gültig sind. Gleichzeitigt kündigt er die entsprechende Beitragserhöhung ab 01.01.2018 an, obwohl bisher nur der Schaden vom Versicherungsnehmer gemeldet, jedoch noch nicht vom Versicherer an den Geschädigten beglichen wurde.

Nun verstehe ich nicht, wieso die AKB ab 2018 hier greifen sollen, wenn doch die Schadensmeldung in 2017 erfolgt ist.
Hier müssten doch noch die AKB mit Gültigkeit bis 31.12.2017 gelten. Oder?

Geht hier der Versicherer richtig vor?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Ricky501):
Nun verstehe ich nicht, wieso die AKB ab 2018 hier greifen sollen, wenn doch die Schadensmeldung in 2017 erfolgt ist.


Ich auch nicht. Aber ich könnte mir eine zu frühe EDV Umstellung vorstellen. Also bei der Versicherung nachfragen.

Berry

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#2
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Wenn im Laufe des Jahres nichts umgestellt wurde, sehe ich keinen Grund warum plötzlich die AKB2018 zugrunde liegen sollten.

Das was es allerdings gibt, ist eine sog. Bestandswirkung, d.h. neue AKB gelten automatisch für den gesamten Bestand. Dies ist allerdings nur für Verbesserungen möglich und dies liegt hier sicherlich nicht vor.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Die bisherigen AKB sind Vertragsbestandteil. Die können von der Versicherung nicht einfach so geändert werden. Die AKB 2018 würde daher nach meiner Auffassung selbst dann nicht gelten, wenn der Haftpflichtschaden erst in 2018 entstanden wäre. Die AKB 2018 gelten nach meiner Auffassung nur für Neuverträge.

Zitat:
Gleichzeitigt kündigt er die entsprechende Beitragserhöhung ab 01.01.2018 an, obwohl bisher nur der Schaden vom Versicherungsnehmer gemeldet, jedoch noch nicht vom Versicherer an den Geschädigten beglichen wurde.


Das spielt übrigens keine Rolle. Für die Rückstufung reicht die Schadenmeldung.

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#4
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo Zusammen,

Zunächst einmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

Ich habe die Versicherung kontaktiert und nachgefragt.

Hier wurde mir nun folgendes mitgeteilt.

Zwei Wochen vor der Schadensmeldung habe ich um Änderung des Tarifs zum 01.01.2018 gebeten, da der Beitrag somit ab 01.01.2018 günstiger wird.

Wörtlich hat mir die Versicherung folgendes mitgeteilt:
"Sie haben Ihren Vertrag zum 01.01.2018 auf den aktuellen Tarif umgestellt. Damit liegen Ihrem Vertrag die Versicherungsbedingungen, Stand 01.01.2018 mit den dazu gehörenden Rückstufungstabellen zu Grunde.
Deshalb nehmen wir die Rückstufung auf Grundlage des neuen Tarifs vor."


Diese Aussage ist für mich dennoch nicht nachvollziehbar, denn der neue Tarif besitzt doch die Gültigkeit erst ab 01.01.2018. Somit doch auch die AKB mit Gültigkeit zum 01.01.2018.

Die Schadensmeldung erfolgte doch im Jahr 2017. Die damit verbundenen Rückstufungsbedingungen müssten doch demzufolge die AKB betreffen, die zum Zeitpunkt der Schadensmeldung gültig sind. Und nicht die erst in der Zukunft gültig sind.

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#5
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Tut mir leid, aber da bist du im Irrtum.
Der neue Tarif heißt zwar, blabla-2018, eingeführt werden diese Tarife aber in der Regel ab September. Völlig logisch, denn in der ganzen Wechselei im Endgeschäft, wäre es fatal mittendrin einen neuen Tarif einzuführen.

So bestätigt sich aber meine Vermutung aus #2 - du hast was umgestellt. Die für den Vertrag gültigen AKB kann man übrigens dem Versicherungsschein entnehmen.

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