Unfall mit dem PKW - nicht versichert

11. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
tom1612
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)
Unfall mit dem PKW - nicht versichert

Guten Tag,

ich habe einen Verkehrunfall mit dem PKW eines Kollegen verursacht. Die Polizei wurde dazu gerufen und hat alles aufgenommen. Da der PKW nicht mehr angesprungen ist verblieb er am Unfallort. Der Kollege der der Halter war hat zum Zeitpunkt des Unfalls neben mir gesessen.

2 Stunden später besuchte die Polizei meine Frau am Wohnort und wollte mich sprechen. Ich war nicht zu Hause. Meine Frau rief mich auf meinem Handy an und übergab dann das Gespräch dem Beamten. In diesem Telefont erfuhr ich das der PKW den ich zum Unfallzeitpunkt gefahren habe nicht versichert war und auch keine Steuern entrichtet wurden. ich wurde gefragt, ob ich darüber in Kentniss war. Ich verneinte, denn ich wäre niemals mit diesem PKW gefahren.

Später stellte sich raus, dass der PKW seit 5 Monaten nicht mehr versichert war.

Mit welchen Strafen habe ich zu rechnen???
Ich wusste nichts über den Zustand des Versicherungsschutzes und es befanden sich auch Nummernschilder am PKW die nicht entwertet waren, also für mich ersichtlich das alles in Ordnung sein müsste.

ich wäre dankbar über jedem konstruktiven Rat....suche schon seit Tagen im Internet um eventuell irgend wie so einen Fall zu finden, wie es sich bei mir zugetragen hat.....leider blieb meine Suche erfolglos.....

vielen dank tom


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7 Antworten
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#1
 Von 
guest-12316.11.2012 16:34:06
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 181x hilfreich)


Hallo!

Auch wenn man für diesen Fall ein paar Dinge voraussetzen könnte, möchte ich lieber noch mal fragen.

- Wann und wie wurde der Verlust des Versicherungsschutzes bekanntgegeben. Wem ist die Mitteilung zugegangen? (Fragen Sie hierzu ggf. den letzten Versicherer des Fahrzeugs)

- Wurde (und ggf. wann) die Zulassungsbehörde vom Versicherer über den Verlust des Versicherungsschutzes informiert? (Fragen Sie hierzu ggf. bei der zuständigen Zulassungsstelle)

Diese Angaben können helfen, um eine eventuell bestehende Nachhaftung des Versicherers festzustellen, z.B. gemäß § 117 VVG .

Ob Ihre Haftung (gemäß § 18 StVG ) als unfallverurachender Fahrer ausbleiben kann, oder nach welcher Vorschrift Sie den Halter haftbar machen können, und ob Sie eine Strafe zu befürchten haben...
Mir fallen da momentan nur ein paar Spekultionen ein. Aber vielleicht kommt mir oder jemand anders noch eine Idee, wie und wo das geregelt isst.

Für's Erste: Viel Glück!

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"Wer nichts weiß, muss alles glauben.

(Marie von Ebner-Eschenbach)"

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#2
 Von 
guest-12316.11.2012 16:34:06
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 181x hilfreich)

ergänzend zu meinem vorherigen Beitrag:

Eine Strafe droht Ihnen gemäß [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__6.html]§ 6 PflVG [/URL] (hier insbesondere auch dem Halter gemäß seiner Pflichten nach § 25 Abs. 3 FZV )


Es bleibt imho zu hoffen, dass Sie glaubhaft machen können, dass Sie von einem bestehenden Versicherungsschutz ausgehen durften. Möglichweise lässt sich mit einer plausiblen Darstellung auch den Vorwurf der Fahrlässigkeit abwenden. Das wichtigste Indiz dürften die vorhandenen, nicht entwerteten Kennzeichen sein.
Also: War die Zulassungsbehörde vom Versicherer informiert? Warum hat die Zulassungsbehörde dann die Zwangsstilllegung nicht in die Wege geleitet? ...

Ich persönlich würde anwaltlichen Rat hinzu ziehen, und dabei auch die Haftungsfrage (gem. § 18 StVG ) klären.
Möglicherweise werden Sie vom Geschädigten in Anspruch genommen, und müssen versuchen , den Halter des Fahrzeugs in Regress zu nehmen.
Und sollte die Zulassungsbehörde die Zwangsstilllegung fahrlässig versäumt haben, würde ich auch hier nichts unversucht lassen.


Viel Glück!

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"Wer nichts weiß, muss alles glauben.

(Marie von Ebner-Eschenbach)"

-- Editiert in.sure.ace am 12.09.2012 13:53

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#3
 Von 
tom1612
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

vielen dank für eure antworten .....

kann mir mal bitte einer erklären, wie ich um die einzelnen fragen zu beantworten, diese kenzeichnen kann.....bzw makieren kann.....

danke gruß tom

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12316.11.2012 16:34:06
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 181x hilfreich)

Guten Morgen!

Bitte schön! Ich bin allerdings nur eine Person ;)

Um den Text zu editieren, nutzen Sie einfach die Funktionen oberhalb des Textfeldes, in das Sie hineinschreiben.

Um einen Text z.B. in fett bzw. bold darzustellen, markieren Sie diesen (z.B. mit der Maus) und drücken danach die Funktion "B". Es werden dann Textformationsbefehle eingefügt.

Sie sehen die "Auswirkung" allerdings erst dann, wenn Sie den Beitrag veröffentlichen.

Einfach mal ausprobieren!



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"Wer nichts weiß, muss alles glauben.

(Marie von Ebner-Eschenbach)"

-- Editiert in.sure.ace am 13.09.2012 08:31

-- Editiert in.sure.ace am 13.09.2012 08:32

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
tom1612
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

ich werde jetzt mal jede Frage beantworten.

- Wann und wie wurde der Verlust des Versicherungsschutzes bekanntgegeben. Wem ist die Mitteilung zugegangen? (Fragen Sie hierzu ggf. den letzten Versicherer des Fahrzeugs)

dazu kann ich keine antwort geben, da der Fahrzeughalter also mein kollege nicht mehr mit mir redet, sondern sagt das werden die anwälte klären......soweit ich seiner ersten aussage glauben schenken kann, hat ihm die versicherung nur mitgeteilt, das aufgrund von beitragsrückständen er keinen versicherungsschutz mehr hat

- Wurde (und ggf. wann) die Zulassungsbehörde vom Versicherer über den Verlust des Versicherungsschutzes informiert? (Fragen Sie hierzu ggf. bei der zuständigen Zulassungsstelle)

laut aussage der zulassungsstelle hat man mehrfach versucht das fahrzeug ausfindig zu machen um die kennzeichen zu entwerten ....es aber leider nie gefunden.......

Diese Angaben können helfen, um eine eventuell bestehende Nachhaftung des Versicherers festzustellen, z.B. gemäß § 117 VVG .

laut aussage der letzten versicherung besteht aufgrund der langen zeit in der schon keine versicherung mehr vorlag keine nachhaftung mehr

Also: War die Zulassungsbehörde vom Versicherer informiert? Warum hat die Zulassungsbehörde dann die Zwangsstilllegung nicht in die Wege geleitet? ...

JA die zulassungsbehörde war informiert habe ich selber am telefon erfahren.......laut derer aussage wurde das fahrzeug nie gefunden um eine zwangsstillegung durch zu führen....ich verstehe solche aussage selber nicht

Möglicherweise werden Sie vom Geschädigten in Anspruch genommen, und müssen versuchen , den Halter des Fahrzeugs in Regress zu nehmen.

ja der geschädigte hat mich in anspruch genommen und ich habe ein anerkentnissurteil gegen den halter erklagt

zu diesem anerkentnissurteil habe ich fragen und würde mich sehr freuen, wenn mir das jemand ins detail mal erlätern könnte, denn dieses beamtendeutsch kann ja nicht jeder verstehen.....

hoffe konnte einiges erklären....

danke tom

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#6
 Von 
guest-12316.11.2012 16:34:06
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 181x hilfreich)


Hallo!

Die Nachhaftungsfrist des Versicherers beginnt mit Benachrichtigung an die zuständige Behörde (s. § 117 VVG ).

Wenn die Behörde bereits mehrfach versucht hat, dass Fahrzeug stillzulegen, darf man wohl davon ausgehen, dass die Nachhaftungsfrist (1 Monat) abgelaufen ist.

Bezüglich des Anerkenntnisurteils:
Was für Fragen haben Sie dazu? Vielleicht stellen Sie diese dann -je nach Frage- separat in ein besser passenderes (Unter-)Forum, z.B. "Schadenersaz", Verfahrensrecht" etc.
Sie können dort ggf. auf dieses Thema verlinken.

Viel Erfolg!

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"Wer nichts weiß, muss alles glauben.

(Marie von Ebner-Eschenbach)"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
tom1612
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Okay danke ich werde dann jetzt mal zu
Verfahrensrecht rutschen um meine fragen zu stellen. Danke

tom

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